-Antrag der FDP-Fraktion vom 02.02.2021
Vorschlag der Verwaltung:
„Der Antrag der FDP-Fraktion vom 02.02.2021 auf Überarbeitung
und Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes (WVK) der Stadt Sassenberg
wird nicht weiterverfolgt. Seitens der Bezirksregierung Münster ist bestätigt
worden, dass von der Stadt Sassenberg ein vollständiges und plausibles WVK
vorgelegt wurde, dass nicht beanstandet worden ist. In WVK sind die Aspekt
Grundwasserdargebot und Grundwasserneubildung sehr umfänglich dargestellt; eine
darüber hinausgehende Erörterung im WVK wird seitens der Bezirksregierung daher
nicht für erforderlich gehalten. Zum Bestimmung des Grundwasserdargebotes wird
darauf verwiesen, dass in NRW keine rechtsverbindlichen Vorgaben hierzu
bestehen. Im Übrigen zeigen die Ergebnisse des von der FDP-Fraktion
angesprochenen Pilotprojektes, dass die Grundwasserbilanz im Raum Versmold/Sassenberg/Füchtorf
deutlich ausgeglichen ist. Da letztlich der Bereich der Grundwasserförderung
nicht zum Aufgabenbereich des Wasserwerkes der Stadt Sassenberg gehört und die
hier zuständige Stadt Versmold bzw. der Wasserbeschaffungsverband Sassenberg-Versmold-Warendorf
derzeit keine Notwendigkeit einer Aktualisierung des WVK sieht, würden sich
auch für diesen Teilbereich des WVK der Stadt Sassenberg keine neuen Aspekte
ergeben. Die Betriebsleitung wird beauftragt, zeitnah die Vorbereitungen für
die zum 31.01.2025 anstehende Fortschreibung des WVK aufzunehmen.“
Die FDP-Fraktion im Rat der
Stadt Sassenberg hat mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 02.02.2021
die vorzeitige Überarbeitung und Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes
(WVK) der Stadt Sassenberg beantragt. Zur Begründung wird darauf verwiesen,
dass die Ressource Grundwasser infolge der veränderten Niederschlagsverhältnisse
und steigender Temperaturen zu einem knappen Gut geworden ist. Dies führe auch
in Sassenberg und Füchtorf zu erheblichen Einflüssen auf die Umwelt und Natur.
Die negativen Auswirkungen auf die hiesige Land- und Forstwirtschaft seien nur
ein Indiz für die sich deutlich verschlechternde Rahmenbedingungen. Verschärft
werde diese Situation in Füchtorf durch die intensive Wasserförderung durch das
Wasserwerk Rippelbaum. Die sich konzentrisch stetig ausweitende Reduzierung des
Grundwasserspiegels im Fördergebiet sei unbestritten und führe schon heute zu
unverkennbaren Trockenschäden. Neuere Untersuchungen bzw. Workshops des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)
und der Bezirksregierung Detmold würde nahelegen, dass bei der Berechnung der
nutzbaren Fördermengen für das Wasserwerk Füchtorf die seinerzeitigen Verfahren
nicht mehr oder nur noch in Teilen zutreffend seien. Die Überarbeitung des WVK
sollte folgende Punkte umfassen:
§ Bestandsaufnahme der
Grundwasserneubildung im Vergleich zur nachhaltig nutzbaren Fördermenge bzw.
dem Wasserverbrauch auf dem gesamten Stadtgebiet unter Berücksichtigung aller
Förderquellen und resultierenden Grundwasserabsenkungen
§ Risikoermittlung im Hinblick
auf kurz-, mittel- und langfristige Versorgungslücken
§ Entwicklung geeigneter
Gegenmaßnahmen bzw. Erstellung eines nachhaltigen Ver- und Entsorgungskonzeptes
beim Thema Wasser, z.B. Verrieselungskonzepte für das gereinigte Abwasser
§ Bewertung der verschiedenen
Konzepte und Maßnahmen
§ Entscheidung und Umsetzung
der ausgewählten Konzepte und Maßnahmen
§ Mehrjährige Evaluierung
Die Bewertung der
verschiedenen Konzepte und Maßnahmen sollte dabei mindestens folgende Aspekte
berücksichtigen:
§ Die Versorgungssicherheit
aller Ortsteile und ggfs. der durch das Wasserwerk Füchtorf versorgten
Ortsteile anderer Kommunen
§ Größtmögliche
Nachhaltigkeit – insbesondere im Hinblick auf das Fördergebiet des
Wasserbeschaffungsverband Sassenberg-Versmold-Warendorf
§ Die
Gesamtwirtschaftlichkeit im Hinblick auf möglichst niedrige Verbrauchspreise
gegenüber angemessenen Kompensationsmaßnahmen für Schäden in Land-,
Forstwirtschaft und Naturflächen
Nach § 38 Abs. 3 Landeswassergesetz (LWG NRW) sind
die Gemeinden seit dem 01.01.2018 zur langfristigen Sicherstellung der
öffentlichen Wasserversorgung für ihr Gemeindegebiet verpflichtet, ein Konzept
über den Stand und die zukünftige Entwicklung der Wasserversorgung
(Wasserversorgungskonzept) aufzustellen, das die derzeitige Versorgungssituation
und deren Entwicklung und damit verbundene Entscheidungen mit Darstellung der
Wassergewinnungsgebiete mit dem zugehörigen Wasserdargebot, der
Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, der Beschaffenheit des
Trinkwassers, der Verteilungsanlagen sowie der Wasserversorgungsgebiete und
deren Zuordnung zu den Wassergewinnungsanlagen beinhaltet, insbesondere im
Hinblick auf den Klimawandel. Das WVK muss somit die wesentlichen Angaben
enthalten, die es ermöglichen, nachzuvollziehen, dass im Gemeindegebiet die
Wasserversorgung jetzt und in Zukunft sichergestellt ist. Die Aufstellung eines
WVK ist ein grundlegender Bestandteil der öffentlichen
Wasserversorgungsaufgabe, denn gemäß § 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes i.
V. m. § 38 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW ist die Wasserversorgung eine öffentliche
Aufgabe der Städte und Gemeinden.
Mit Erlass vom 11.04.2017 hat das Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW den
geforderten Inhalt eines WVK festgelegt. Insbesondere ist im Rahmen einer
Gliederung hier dargelegt, welche Themen im WVK anzusprechen sind. Das WVK der
Stadt Sassenberg ist ausgehend von den Vorgaben des Erlasses aufgestellt worden
und orientiert sich an der angesprochenen Gliederung.
Dem Wasserwerk der Stadt Sassenberg obliegt die
Verteilung von bzw. Versorgung mit Trink- und Brauchwasser bis zum
Endverbraucher über das eigene Verteilnetz. Die benötigten Wassermengen werden
seit 1982 ausschließlich vom Wasserbeschaffungsverband Sassenberg-Versmold-Warendorf
(WBV) bezogen. Der Ortsteil Füchtorf wurde in 2020 direkt aus dem Wasserwerk
Füchtorf mit rd. 220.000 m³ pro Jahr beliefert. Für die Versorgung des
Ortsteils Sassenberg wurden im vergangenen Jahr 580.000 m³ von der
Wasserversorgung Beckum GmbH zugekauft und anschließend an das Wasserwerk
Sassenberg abgegeben. Die zugekauften Trinkwassermengen versorgen
ausschließlich den Ortsteil Sassenberg.
Im Hinblick hierauf sind mangels eigener
Zuständigkeiten und Kenntnisse die im WVK enthaltenen Angaben zum mengenmäßigen
Wasserdargebot für die Bedarfsdeckung und zur Rohwasserüberwachung /
Trinkwasseruntersuchung und Beschaffenheit Rohwasser / Trinkwasser durch den
Wasserbeschaffungsverband bzw. die Wasserversorgung Beckum zur Verfügung
gestellt worden.
Mit E-Mail vom 12.07.2018 ist die Schlussfassung
des WVK der Bezirksregierung Münster vorgelegt worden. Hierauf hat die
Bezirksregierung mit E-Mail vom 02.01.2019 mitgeteilt, dass das Konzept auf
Vollständigkeit und Plausibilität geprüft wurde und nicht beanstandet wird. Als
Fazit wird festgehalten, dass das vorgelegte WVK vollständig wie auch plausibel
ist. Auf Grundlage des WVK kann davon ausgegangen werden, dass die Aufgaben zur
langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung ordnungsgemäß
erfüllt werden. Das WVK ist auf der Homepage der Stadt Sassenberg unter https://www.sassenberg.de/wAssets/docs/dokumente-amt60/Wasserversorgungskonzept-Fassung_07.05.2018.pdf
einsehbar.
Das WVK ist ein dynamisches Konzept, welches durch
die Kommune fortzuschreiben ist und spätestens alle sechs Jahre der
Bezirksregierung Münster erneut vorzulegen ist. Die Bezirksregierung hat daher
um Vorlage des aktualisierten WVK bis spätestens zum 31. Januar 2025 gebeten.
Ergänzend zu dem Antrag vom 02.02.2021 hat Herr
Stefan Wöstmann für die FDP-Fraktion mit E-Mail vom 20.02.2021 mit dem Anliegen
Kontakt zur Bezirksregierung Münster aufgenommen. Hierbei ist insbesondere die
Frage thematisiert worden, ob sich aus der Erkenntnis der als fehlerhaften
angesehenen Annahmen zur Grundwasserneubildung die Verpflichtung ergibt, das
WVK schon jetzt zu korrigieren und insbesondere das nachhaltig verfügbare
Wasserdargebot zu ermitteln. Im Weiteren sind die Themen Verrieselung von
Niederschlagswasser bzw. geklärtem Abwasser sowie entsprechende
Fördermöglichkeiten seitens des Landes NRW angesprochen worden.
Die Bezirksregierung hat mit der als Anlage
beigefügten E-Mail vom 03.03.2021 hierzu ausgeführt, dass der Gesetzgeber das
WVK gewollt als generell-abstrakte Betrachtung der kommunalen Wasserversorgung
konzipiert hat und nicht als konkret-spezifische hydrogeologische oder
technische Bestandsaufnahme. Mit dem WVK werden vielmehr allgemeine fachliche
Aspekte der Wasserversorgung mit den politischen Aspekten der kommunalen
Sicherstellungs- und Mitwirkungspflichten verknüpft. Die Bürgerschaft und die
administrativen, politischen Gremien sollen für die Thematik Wasserversorgung
sensibilisiert werden. Das WVK hat somit einen informativen Charakter und keine
Rechtsqualität, d. h. die Angaben des WVK entfaltet keine Rechtspflichten, auch
können keine individuellen Rechte abgeleitet werden (z. B. Grundwassernutzung).
Nach Vorgabe des Umweltministeriums – und im Sinne
des informativen Charakters des WVK – sind die kommunalen WVK lediglich auf
Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, jedoch nicht fachlich oder
technisch. Die Stadt Sassenberg habe der Bezirksregierung Münster ein
vollständiges und plausibles WVK vorgelegt, welches nicht beanstandet wurde.
Ergänzend verweist die Bezirksregierung darauf,
dass die Fortschreibung des WVK spätestens bis zum 31.01.2025 vorzulegen ist.
Für die Fortschreibung des WVK wurde „Anpassung an den Klimawandel“ als
thematischer Schwerpunkt formuliert. In dem WVK der Stadt Sassenberg sind die
Aspekte Grundwasserdargebot und Grundwasserneubildung bereits sehr umfänglich
dargestellt. Eine darüberhinausgehende Erörterung dieser Aspekte im WVK ist aus
Sicht der Bezirksregierung nicht erforderlich.
Vorsorglich wird noch darauf verwiesen, dass in NRW
keine rechtsverbindlichen Vorgaben zu der Methodik der Bestimmung des
Grundwasserdargebots und der Grundwasserneubildung existieren.
Auf Grundlage dieser Antwort hat die FDP-Fraktion
mit E-Mail vom 26.03.2021 weitere Fragen und Anregungen an die Bezirksregierung
gerichtet. Hier wird insbesondere die Erkenntnis aus dem „Pilotprojekt
Sassenberg-Versmold-Füchtorf“ angesprochen, nach der die Daten zur
Grundwasserneubildung fehlerhaft seien, weil sie auf falschen
Flächennutzungsdaten basieren.
Diese grundlegenden Fehler sei im Übrigen auch im
Bewilligungsverfahren für das Wasserrecht des Wasserwerk Füchtorf von der
Bezirksregierung Detmold als Genehmigungsbehörde nicht entdeckt worden.
Nach Auffassung der FDP können vor diesem Hintergrund
nur Wassersparmaßnahmen in Kombination mit Reduzierung der Fördermengen oder
alternativ nachhaltige Verrieselungskonzepte für einen mengenmäßig guten
Zustand des Grundwassers sorgen – anders lasse sich das Missverhältnis aus
Wasserentnahme und Grundwasserneubildung nicht lösen.
Zur Ausführung der Bezirksregierung, nach der die
Verrieselung von gereinigtem Abwasser aus den Kläranlagen nicht zulässig sei,
wird unter Hinweis auf die EU-Verordnung 2020/741 vom 25. Mai 2020 über
Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung ausgeführt, dass diese
Aussage nicht nachvollziehbar sei.
Die Bezirksregierung hat hierzu mit E-Mail vom
06.04.2021 eine Antwort verfasst, die als Anlage beigefügt ist. Hierin heißt
es, dass die Aspekte der Grundwasserneubildung im Raum
Versmold/Sassenberg/Füchtorf bereits in der Vergangenheit zwischen den
zuständigen Behörden diskutiert und abschließend beantwortet wurden. Im Rahmen
des Pilotprojekts wurden unterschiedliche Berechnungsansätze verglichen und der
Detaillierungsgrad der lokalen Grundwasserneubildungsberechnung wurde
verbessert. Somit ist das Projekt bereits jetzt ein Positivbeispiel mit einem
Erkenntnismehrgewinn für die Wasserwirtschaft in NRW.
Die Bezirksregierung stellt eindeutig klar, dass
anders als von Herrn Wöstmann für die FDP-Fraktion „unzutreffend“ behauptet
wird, die Ergebnisse des Projektes u. a zeigen, dass die Grundwasserneubildung
im Raum Versmold/Sassenberg/Füchtorf fachlich valide und die Grundwasserbilanz
deutlich ausgeglichen ist. Dies sei Herrn Wöstmann bereits mehrfach mitgeteilt
worden. Im Übrigen ist auch ist der lokale Grundwasserkörper in einem
mengenmäßigen guten Zustand. Die letzte Zustandsbewertung erfolgte im Dezember
2020 mit dem Ergebnis, dass die Grundwasserbilanz deutlich ausgeglichen ist und
Schädigungen von grundwasserabhängigen Landökosystemen nicht festgestellt
wurden. Das Ergebnis der Zustandsbewertung wurde sowohl vom LANUV als auch vom
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV)
bestätigt.
Zur angeführten EU-Verordnung wird als
Kenntnisstand angeführt, dass sowohl die Bundes- wie auch die Landesregierung
NRW beabsichtigen, ergänzende Regelungen zu treffen. In NRW werde überlegt,
Gebiete auszuweisen, in denen eine entsprechende Bewässerung zulässig sein
soll.
Im Rahmen der 7. Fortschreibung des
Abwasserbeseitigungskonzeptes hat das Ing.-Büro Frilling+Rolfs, Vechta, sich
auch mit dieser Thematik befasst. Hinsichtlich der Möglichkeiten der
Versickerung von gereinigtem Abwasser zur Grundwasseranreicherung wird darauf
verwiesen, dass trotz einer Abwasserreinigung nach dem Stand der Technik im
Ablauf der Kläranlage organische Stoffe verbleiben, die im Vorfluter abgebaut
werden können; dass gilt auch für anthropogene Spurenstoffe sowie Keime. In
höheren Konzentrationen wirken diese Stoffe schädlich auf die Umwelt. Letztlich
wird festgehalten, dass aufgrund der aufgeführten Risiken einer
Abwasserversickerung konzeptionell das gereinigte Abwasser aus den beiden
Kläranlagen weiterhin in die Vorfluter abgeleitet wird.
Zur Versickerung des Niederschlagswassers wird auf
die wasserrechtlichen Vorgaben verwiesen, nach denen dieses ortsnah versickert,
verrieselt oder direkt in einen Vorfluter abgeleitet werden soll. Dabei müssen
die hydrogeologischen Bodeneigenschaften berücksichtigt werden. Außerdem soll
das Niederschlagwasser möglichst nicht mit dem Schmutzwasser vermischt werden.
Bei der Erschließung neuer Baugebiete sind im
Regelfall Bodengutachten zu erstellen. Aus diesen lassen sich die
hydrogeologischen Bodeneigenschaften, Bodenverhältnisse und der
Grundwasserstand ableiten. In den Gutachten sind die Möglichkeiten der
Herstellung von Versickerungsanlagen darzustellen. Im ABK wird daher
vorgeschlagen, dass dort, wo Versickerungen rechtlich zulässig sind und die
örtlichen Gegebenheiten es zulassen, die Versickerungsmöglichkeiten zukünftig
verstärkt zur Anwendung kommen sollen.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit im Bereich der
Grundwasserförderung und -aufbereitung ist die Stadt Versmold, die hier auch
die Belange des WBV vertritt, um Mitteilung gebeten worden, inwieweit dort
unter Berücksichtigung des FDP-Antrages das Erfordernis einer Überarbeitung des
dortigen WVK mit Schwerpunkt Grundwasserdargebot gesehen wird. Mit E-Mail vom
24.02.2021 hat die Stadt Versmold mitgeteilt, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine
Anpassungsnotwendigkeit gesehen wird und auch aus Blickwinkel des WBV eben
keine Erkenntnisse vorliegen, die auf eine Reduzierung der Fördermöglichkeit
des WBV hindeuten. Die Stadt Versmold wird ihr WVK gemäß § 38 Abs. 3 LWG NRW
zum 01.01.2024 fortschreiben und die dann vorliegenden Erkenntnisse hierbei
berücksichtigen.
Somit bleibt festzuhalten, dass gerade für die
Teilabschnitte des WVK, die gemäß dem Antrag überarbeitet werden sollen, keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die diese Maßnahme rechtfertigen
würden.
Ergänzend wird von der Stadt Versmold darauf
verwiesen, dass selbst wenn eine Kläranlage über eine 4. Reinigungsstufe
verfügen würde, die Elimination von Schadstoffen nicht so ausreichend wäre,
dass das gereinigte Abwasser Trinkwasserqualität hätte; eine Verrieselung im
Umfeld von Trinkwasserbrunnen wird daher kategorisch abgelehnt.
Unter Würdigung der Aussagen der Bezirksregierung
Münster sowie der Stadt Versmold bzw. des Wasserbeschaffungsverbandes wird
seitens der Betriebsleitung im Hinblick darauf, dass sich aus dem bisherigen
Verfahren keine Anhaltspunkte für grundlegende Änderungen des WVK ableiten
lassen, eine Überarbeitung und Fortschreibung des WVK als nicht zielführend
erachtet.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Betriebsausschuss für das Wasserwerk und das Abwasserwerk.