Betreff
Überarbeitung und Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes der Stadt Sassenberg
-Antrag der FDP-Fraktion vom 02.02.2021
Vorlage
60/512/2021
Aktenzeichen
60 815-12
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der Antrag der FDP-Fraktion vom 02.02.2021 auf Überarbeitung und Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes (WVK) der Stadt Sassenberg wird nicht weiterverfolgt. Seitens der Bezirksregierung Münster ist bestätigt worden, dass von der Stadt Sassenberg ein vollständiges und plausibles WVK vorgelegt wurde, dass nicht beanstandet worden ist. In WVK sind die Aspekt Grundwasserdargebot und Grundwasserneubildung sehr umfänglich dargestellt; eine darüber hinausgehende Erörterung im WVK wird seitens der Bezirksregierung daher nicht für erforderlich gehalten. Zum Bestimmung des Grundwasserdargebotes wird darauf verwiesen, dass in NRW keine rechtsverbindlichen Vorgaben hierzu bestehen. Im Übrigen zeigen die Ergebnisse des von der FDP-Fraktion angesprochenen Pilotprojektes, dass die Grundwasserbilanz im Raum Versmold/Sassenberg/Füchtorf deutlich ausgeglichen ist. Da letztlich der Bereich der Grundwasserförderung nicht zum Aufgabenbereich des Wasserwerkes der Stadt Sassenberg gehört und die hier zuständige Stadt Versmold bzw. der Wasserbeschaffungsverband Sassenberg-Versmold-Warendorf derzeit keine Notwendigkeit einer Aktualisierung des WVK sieht, würden sich auch für diesen Teilbereich des WVK der Stadt Sassenberg keine neuen Aspekte ergeben. Die Betriebsleitung wird beauftragt, zeitnah die Vorbereitungen für die zum 31.01.2025 anstehende Fortschreibung des WVK aufzunehmen.“


Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg hat mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 02.02.2021 die vorzeitige Überarbeitung und Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes (WVK) der Stadt Sassenberg beantragt. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Ressource Grundwasser infolge der veränderten Niederschlagsverhältnisse und steigender Temperaturen zu einem knappen Gut geworden ist. Dies führe auch in Sassenberg und Füchtorf zu erheblichen Einflüssen auf die Umwelt und Natur. Die negativen Auswirkungen auf die hiesige Land- und Forstwirtschaft seien nur ein Indiz für die sich deutlich verschlechternde Rahmenbedingungen. Verschärft werde diese Situation in Füchtorf durch die intensive Wasserförderung durch das Wasserwerk Rippelbaum. Die sich konzentrisch stetig ausweitende Reduzierung des Grundwasserspiegels im Fördergebiet sei unbestritten und führe schon heute zu unverkennbaren Trockenschäden. Neuere Untersuchungen bzw. Workshops des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) und der Bezirksregierung Detmold würde nahelegen, dass bei der Berechnung der nutzbaren Fördermengen für das Wasserwerk Füchtorf die seinerzeitigen Verfahren nicht mehr oder nur noch in Teilen zutreffend seien. Die Überarbeitung des WVK sollte folgende Punkte umfassen:

 

§  Bestandsaufnahme der Grundwasserneubildung im Vergleich zur nachhaltig nutzbaren Fördermenge bzw. dem Wasserverbrauch auf dem gesamten Stadtgebiet unter Berücksichtigung aller Förderquellen und resultierenden Grundwasserabsenkungen

§  Risikoermittlung im Hinblick auf kurz-, mittel- und langfristige Versorgungslücken

§  Entwicklung geeigneter Gegenmaßnahmen bzw. Erstellung eines nachhaltigen Ver- und Entsorgungskonzeptes beim Thema Wasser, z.B. Verrieselungskonzepte für das gereinigte Abwasser

§  Bewertung der verschiedenen Konzepte und Maßnahmen

§  Entscheidung und Umsetzung der ausgewählten Konzepte und Maßnahmen

§  Mehrjährige Evaluierung

 

Die Bewertung der verschiedenen Konzepte und Maßnahmen sollte dabei mindestens folgende Aspekte berücksichtigen:

 

§  Die Versorgungssicherheit aller Ortsteile und ggfs. der durch das Wasserwerk Füchtorf versorgten Ortsteile anderer Kommunen

§  Größtmögliche Nachhaltigkeit – insbesondere im Hinblick auf das Fördergebiet des Wasserbeschaffungsverband Sassenberg-Versmold-Warendorf

§  Die Gesamtwirtschaftlichkeit im Hinblick auf möglichst niedrige Verbrauchspreise gegenüber angemessenen Kompensationsmaßnahmen für Schäden in Land-, Forstwirtschaft und Naturflächen

Nach § 38 Abs. 3 Landeswassergesetz (LWG NRW) sind die Gemeinden seit dem 01.01.2018 zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung für ihr Gemeindegebiet verpflichtet, ein Konzept über den Stand und die zukünftige Entwicklung der Wasserversorgung (Wasserversorgungskonzept) aufzustellen, das die derzeitige Versorgungssituation und deren Entwicklung und damit verbundene Entscheidungen mit Darstellung der Wassergewinnungsgebiete mit dem zugehörigen Wasserdargebot, der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, der Beschaffenheit des Trinkwassers, der Verteilungsanlagen sowie der Wasserversorgungsgebiete und deren Zuordnung zu den Wassergewinnungsanlagen beinhaltet, insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel. Das WVK muss somit die wesentlichen Angaben enthalten, die es ermöglichen, nachzuvollziehen, dass im Gemeindegebiet die Wasserversorgung jetzt und in Zukunft sichergestellt ist. Die Aufstellung eines WVK ist ein grundlegender Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsaufgabe, denn gemäß § 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes i. V. m. § 38 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW ist die Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe der Städte und Gemeinden.

 

Mit Erlass vom 11.04.2017 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW den geforderten Inhalt eines WVK festgelegt. Insbesondere ist im Rahmen einer Gliederung hier dargelegt, welche Themen im WVK anzusprechen sind. Das WVK der Stadt Sassenberg ist ausgehend von den Vorgaben des Erlasses aufgestellt worden und orientiert sich an der angesprochenen Gliederung.

 

Dem Wasserwerk der Stadt Sassenberg obliegt die Verteilung von bzw. Versorgung mit Trink- und Brauchwasser bis zum Endverbraucher über das eigene Verteilnetz. Die benötigten Wassermengen werden seit 1982 ausschließlich vom Wasserbeschaffungsverband Sassenberg-Versmold-Warendorf (WBV) bezogen. Der Ortsteil Füchtorf wurde in 2020 direkt aus dem Wasserwerk Füchtorf mit rd. 220.000 m³ pro Jahr beliefert. Für die Versorgung des Ortsteils Sassenberg wurden im vergangenen Jahr 580.000 m³ von der Wasserversorgung Beckum GmbH zugekauft und anschließend an das Wasserwerk Sassenberg abgegeben. Die zugekauften Trinkwassermengen versorgen ausschließlich den Ortsteil Sassenberg.

 

Im Hinblick hierauf sind mangels eigener Zuständigkeiten und Kenntnisse die im WVK enthaltenen Angaben zum mengenmäßigen Wasserdargebot für die Bedarfsdeckung und zur Rohwasserüberwachung / Trinkwasseruntersuchung und Beschaffenheit Rohwasser / Trinkwasser durch den Wasserbeschaffungsverband bzw. die Wasserversorgung Beckum zur Verfügung gestellt worden.

 

Mit E-Mail vom 12.07.2018 ist die Schlussfassung des WVK der Bezirksregierung Münster vorgelegt worden. Hierauf hat die Bezirksregierung mit E-Mail vom 02.01.2019 mitgeteilt, dass das Konzept auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft wurde und nicht beanstandet wird. Als Fazit wird festgehalten, dass das vorgelegte WVK vollständig wie auch plausibel ist. Auf Grundlage des WVK kann davon ausgegangen werden, dass die Aufgaben zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung ordnungsgemäß erfüllt werden. Das WVK ist auf der Homepage der Stadt Sassenberg unter https://www.sassenberg.de/wAssets/docs/dokumente-amt60/Wasserversorgungskonzept-Fassung_07.05.2018.pdf einsehbar.

 

Das WVK ist ein dynamisches Konzept, welches durch die Kommune fortzuschreiben ist und spätestens alle sechs Jahre der Bezirksregierung Münster erneut vorzulegen ist. Die Bezirksregierung hat daher um Vorlage des aktualisierten WVK bis spätestens zum 31. Januar 2025 gebeten.

 

Ergänzend zu dem Antrag vom 02.02.2021 hat Herr Stefan Wöstmann für die FDP-Fraktion mit E-Mail vom 20.02.2021 mit dem Anliegen Kontakt zur Bezirksregierung Münster aufgenommen. Hierbei ist insbesondere die Frage thematisiert worden, ob sich aus der Erkenntnis der als fehlerhaften angesehenen Annahmen zur Grundwasserneubildung die Verpflichtung ergibt, das WVK schon jetzt zu korrigieren und insbesondere das nachhaltig verfügbare Wasserdargebot zu ermitteln. Im Weiteren sind die Themen Verrieselung von Niederschlagswasser bzw. geklärtem Abwasser sowie entsprechende Fördermöglichkeiten seitens des Landes NRW angesprochen worden.

 

Die Bezirksregierung hat mit der als Anlage beigefügten E-Mail vom 03.03.2021 hierzu ausgeführt, dass der Gesetzgeber das WVK gewollt als generell-abstrakte Betrachtung der kommunalen Wasserversorgung konzipiert hat und nicht als konkret-spezifische hydrogeologische oder technische Bestandsaufnahme. Mit dem WVK werden vielmehr allgemeine fachliche Aspekte der Wasserversorgung mit den politischen Aspekten der kommunalen Sicherstellungs- und Mitwirkungspflichten verknüpft. Die Bürgerschaft und die administrativen, politischen Gremien sollen für die Thematik Wasserversorgung sensibilisiert werden. Das WVK hat somit einen informativen Charakter und keine Rechtsqualität, d. h. die Angaben des WVK entfaltet keine Rechtspflichten, auch können keine individuellen Rechte abgeleitet werden (z. B. Grundwassernutzung).

 

Nach Vorgabe des Umweltministeriums – und im Sinne des informativen Charakters des WVK – sind die kommunalen WVK lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, jedoch nicht fachlich oder technisch. Die Stadt Sassenberg habe der Bezirksregierung Münster ein vollständiges und plausibles WVK vorgelegt, welches nicht beanstandet wurde.

 

Ergänzend verweist die Bezirksregierung darauf, dass die Fortschreibung des WVK spätestens bis zum 31.01.2025 vorzulegen ist. Für die Fortschreibung des WVK wurde „Anpassung an den Klimawandel“ als thematischer Schwerpunkt formuliert. In dem WVK der Stadt Sassenberg sind die Aspekte Grundwasserdargebot und Grundwasserneubildung bereits sehr umfänglich dargestellt. Eine darüberhinausgehende Erörterung dieser Aspekte im WVK ist aus Sicht der Bezirksregierung nicht erforderlich.

 

Vorsorglich wird noch darauf verwiesen, dass in NRW keine rechtsverbindlichen Vorgaben zu der Methodik der Bestimmung des Grundwasserdargebots und der Grundwasserneubildung existieren.

 

Auf Grundlage dieser Antwort hat die FDP-Fraktion mit E-Mail vom 26.03.2021 weitere Fragen und Anregungen an die Bezirksregierung gerichtet. Hier wird insbesondere die Erkenntnis aus dem „Pilotprojekt Sassenberg-Versmold-Füchtorf“ angesprochen, nach der die Daten zur Grundwasserneubildung fehlerhaft seien, weil sie auf falschen Flächennutzungsdaten basieren.

Diese grundlegenden Fehler sei im Übrigen auch im Bewilligungsverfahren für das Wasserrecht des Wasserwerk Füchtorf von der Bezirksregierung Detmold als Genehmigungsbehörde nicht entdeckt worden.

 

Nach Auffassung der FDP können vor diesem Hintergrund nur Wassersparmaßnahmen in Kombination mit Reduzierung der Fördermengen oder alternativ nachhaltige Verrieselungskonzepte für einen mengenmäßig guten Zustand des Grundwassers sorgen – anders lasse sich das Missverhältnis aus Wasserentnahme und Grundwasserneubildung nicht lösen.

 

Zur Ausführung der Bezirksregierung, nach der die Verrieselung von gereinigtem Abwasser aus den Kläranlagen nicht zulässig sei, wird unter Hinweis auf die EU-Verordnung 2020/741 vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung ausgeführt, dass diese Aussage nicht nachvollziehbar sei.

 

Die Bezirksregierung hat hierzu mit E-Mail vom 06.04.2021 eine Antwort verfasst, die als Anlage beigefügt ist. Hierin heißt es, dass die Aspekte der Grundwasserneubildung im Raum Versmold/Sassenberg/Füchtorf bereits in der Vergangenheit zwischen den zuständigen Behörden diskutiert und abschließend beantwortet wurden. Im Rahmen des Pilotprojekts wurden unterschiedliche Berechnungsansätze verglichen und der Detaillierungsgrad der lokalen Grundwasserneubildungsberechnung wurde verbessert. Somit ist das Projekt bereits jetzt ein Positivbeispiel mit einem Erkenntnismehrgewinn für die Wasserwirtschaft in NRW.

 

Die Bezirksregierung stellt eindeutig klar, dass anders als von Herrn Wöstmann für die FDP-Fraktion „unzutreffend“ behauptet wird, die Ergebnisse des Projektes u. a zeigen, dass die Grundwasserneubildung im Raum Versmold/Sassenberg/Füchtorf fachlich valide und die Grundwasserbilanz deutlich ausgeglichen ist. Dies sei Herrn Wöstmann bereits mehrfach mitgeteilt worden. Im Übrigen ist auch ist der lokale Grundwasserkörper in einem mengenmäßigen guten Zustand. Die letzte Zustandsbewertung erfolgte im Dezember 2020 mit dem Ergebnis, dass die Grundwasserbilanz deutlich ausgeglichen ist und Schädigungen von grundwasserabhängigen Landökosystemen nicht festgestellt wurden. Das Ergebnis der Zustandsbewertung wurde sowohl vom LANUV als auch vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) bestätigt.

 

Zur angeführten EU-Verordnung wird als Kenntnisstand angeführt, dass sowohl die Bundes- wie auch die Landesregierung NRW beabsichtigen, ergänzende Regelungen zu treffen. In NRW werde überlegt, Gebiete auszuweisen, in denen eine entsprechende Bewässerung zulässig sein soll.

 

Im Rahmen der 7. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes hat das Ing.-Büro Frilling+Rolfs, Vechta, sich auch mit dieser Thematik befasst. Hinsichtlich der Möglichkeiten der Versickerung von gereinigtem Abwasser zur Grundwasseranreicherung wird darauf verwiesen, dass trotz einer Abwasserreinigung nach dem Stand der Technik im Ablauf der Kläranlage organische Stoffe verbleiben, die im Vorfluter abgebaut werden können; dass gilt auch für anthropogene Spurenstoffe sowie Keime. In höheren Konzentrationen wirken diese Stoffe schädlich auf die Umwelt. Letztlich wird festgehalten, dass aufgrund der aufgeführten Risiken einer Abwasserversickerung konzeptionell das gereinigte Abwasser aus den beiden Kläranlagen weiterhin in die Vorfluter abgeleitet wird.

 

Zur Versickerung des Niederschlagswassers wird auf die wasserrechtlichen Vorgaben verwiesen, nach denen dieses ortsnah versickert, verrieselt oder direkt in einen Vorfluter abgeleitet werden soll. Dabei müssen die hydrogeologischen Bodeneigenschaften berücksichtigt werden. Außerdem soll das Niederschlagwasser möglichst nicht mit dem Schmutzwasser vermischt werden.

 

Bei der Erschließung neuer Baugebiete sind im Regelfall Bodengutachten zu erstellen. Aus diesen lassen sich die hydrogeologischen Bodeneigenschaften, Bodenverhältnisse und der Grundwasserstand ableiten. In den Gutachten sind die Möglichkeiten der Herstellung von Versickerungsanlagen darzustellen. Im ABK wird daher vorgeschlagen, dass dort, wo Versickerungen rechtlich zulässig sind und die örtlichen Gegebenheiten es zulassen, die Versickerungsmöglichkeiten zukünftig verstärkt zur Anwendung kommen sollen.

 

Im Hinblick auf die Zuständigkeit im Bereich der Grundwasserförderung und -aufbereitung ist die Stadt Versmold, die hier auch die Belange des WBV vertritt, um Mitteilung gebeten worden, inwieweit dort unter Berücksichtigung des FDP-Antrages das Erfordernis einer Überarbeitung des dortigen WVK mit Schwerpunkt Grundwasserdargebot gesehen wird. Mit E-Mail vom 24.02.2021 hat die Stadt Versmold mitgeteilt, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Anpassungsnotwendigkeit gesehen wird und auch aus Blickwinkel des WBV eben keine Erkenntnisse vorliegen, die auf eine Reduzierung der Fördermöglichkeit des WBV hindeuten. Die Stadt Versmold wird ihr WVK gemäß § 38 Abs. 3 LWG NRW zum 01.01.2024 fortschreiben und die dann vorliegenden Erkenntnisse hierbei berücksichtigen.

 

Somit bleibt festzuhalten, dass gerade für die Teilabschnitte des WVK, die gemäß dem Antrag überarbeitet werden sollen, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die diese Maßnahme rechtfertigen würden.  

 

Ergänzend wird von der Stadt Versmold darauf verwiesen, dass selbst wenn eine Kläranlage über eine 4. Reinigungsstufe verfügen würde, die Elimination von Schadstoffen nicht so ausreichend wäre, dass das gereinigte Abwasser Trinkwasserqualität hätte; eine Verrieselung im Umfeld von Trinkwasserbrunnen wird daher kategorisch abgelehnt.

 

Unter Würdigung der Aussagen der Bezirksregierung Münster sowie der Stadt Versmold bzw. des Wasserbeschaffungsverbandes wird seitens der Betriebsleitung im Hinblick darauf, dass sich aus dem bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte für grundlegende Änderungen des WVK ableiten lassen, eine Überarbeitung und Fortschreibung des WVK als nicht zielführend erachtet.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Betriebsausschuss für das Wasserwerk und das Abwasserwerk.