Vorschlag der Verwaltung:
„Der mit Datum vom 10.05.2021 erstellte
Beteiligungsbericht der Stadt Sassenberg zum Stichtag 31.12.2018 wurde durch
den Rat der Stadt Sassenberg zur Kenntnis genommen und wird beschlossen.“
Das Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit
Erlass vom 15.02.2019 hinsichtlich der noch zu erstellenden Jahresabschlüsse
der Kernverwaltung festgelegt, dass die neuen gesetzlichen Regelungen den
Prüfungsmaßstab betreffend erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden
Jahresabschluss Anwendung finden. Eine Anwendung der neuen Vorschriften auf
Einzelabschlüsse vergangener Jahre sei damit nicht möglich. Die neuen
Vorschriften, die sich auf das Verfahren und das Vorgehen bei der Prüfung
beziehen, seien, so der Erlass, seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und fänden
also auch auf die Prüfung der Jahresabschlüsse vergangener Jahre Anwendung.
In Anlehnung an diese Erlasslage wurden für den hiermit
vorgelegten Beteiligungsbericht für den Stichtag 31.12.2018 hinsichtlich dessen
Inhalts ebenfalls noch die zum 31.12.2018 geltenden gesetzlichen Vorgaben zu
Grunde gelegt. Bei der Nennung von Rechtsvorschriften wird dies durch den
Zusatz „31.12.2018“ deutlich gemacht. Losgelöst von dieser weiteren Anwendung
der zum 31.12.2018 geltenden Vorgaben aus Rechtsgründen ist die Bekanntgabe des
länger angekündigten, verbindlichen Musters für den Beteiligungsbericht nach §
53 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen in Nordrhein-Westfalen
(Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW) erst mit Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2021 erfolgt. Der Erarbeitungsstand des
Beteiligungsberichtes war zum Zeitpunkt des Erlasses schon so weit
fortgeschritten, dass eine Anpassung der Informationsaufbereitung einen
unangemessenen Aufwand dargestellt hätte. Der folgende Beteiligungsbericht zum
Stichtag 31.12.2019 wird auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage und unter
Anwendung des bekannt gegebenen Musters für den Beteiligungsbericht zu
erstellen sein.
Nach § 117 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 31.12.2018 (GO NRW 31.12.2018)
hat die Gemeinde einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung, unabhängig davon, ob
verselbstständigte Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des
Gesamtabschlusses angehören, zu erläutern ist. Dieser Bericht ist jährlich
bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses fortzuschreiben und dem
Gesamtabschluss beizufügen.
Die erforderlichen Inhalte
des Beteiligungsberichtes sind im Einzelnen insbesondere näher in § 52 der
Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 31.12.2018 (GemHVO
NRW 31.12.2018) aufgeführt.
Nach § 117 Abs. 2 GO NRW
31.12.2018 war der Beteiligungsbericht dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis
zu bringen. Die Gemeinde hatte zu diesem Zweck den Bericht zur Einsichtnahme
verfügbar zu halten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme war in geeigneter
Weise öffentlich hinzuweisen.
Nunmehr ist nach § 117 Abs.
1 S. 3 GO NRW geregelt, dass über den Beteiligungsbericht ein gesonderter
Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen ist. Hierbei handelt
es sich um eine Verfahrensvorschrift, hinsichtlich der das aktuell geltende
Recht anzuwenden ist.
Beabsichtigt ist aber
weiterhin, eine Einsichtnahmemöglichkeit für die Einwohner/innen vorzusehen.
Beigefügt ist der
Beteiligungsbericht zum Stichtag 31.12.2018.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.