Betreff
Beteiligungsbericht zum Stichtag 31.12.2018
Vorlage
20/576/2021
Aktenzeichen
20 966-20
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der mit Datum vom 10.05.2021 erstellte Beteiligungsbericht der Stadt Sassenberg zum Stichtag 31.12.2018 wurde durch den Rat der Stadt Sassenberg zur Kenntnis genommen und wird beschlossen.“


Die rechtlichen Vorgaben für den Beteiligungsbericht sind zum 01.01.2019 im Zusammenhang mit der Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften neu gefasst worden. Dabei sind Inhalt und Verfahren betroffen.

 

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 15.02.2019 hinsichtlich der noch zu erstellenden Jahresabschlüsse der Kernverwaltung festgelegt, dass die neuen gesetzlichen Regelungen den Prüfungsmaßstab betreffend erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden Jahresabschluss Anwendung finden. Eine Anwendung der neuen Vorschriften auf Einzelabschlüsse vergangener Jahre sei damit nicht möglich. Die neuen Vorschriften, die sich auf das Verfahren und das Vorgehen bei der Prüfung beziehen, seien, so der Erlass, seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und fänden also auch auf die Prüfung der Jahresabschlüsse vergangener Jahre Anwendung.

 

In Anlehnung an diese Erlasslage wurden für den hiermit vorgelegten Beteiligungsbericht für den Stichtag 31.12.2018 hinsichtlich dessen Inhalts ebenfalls noch die zum 31.12.2018 geltenden gesetzlichen Vorgaben zu Grunde gelegt. Bei der Nennung von Rechtsvorschriften wird dies durch den Zusatz „31.12.2018“ deutlich gemacht. Losgelöst von dieser weiteren Anwendung der zum 31.12.2018 geltenden Vorgaben aus Rechtsgründen ist die Bekanntgabe des länger angekündigten, verbindlichen Musters für den Beteiligungsbericht nach § 53 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW) erst mit Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2021 erfolgt. Der Erarbeitungsstand des Beteiligungsberichtes war zum Zeitpunkt des Erlasses schon so weit fortgeschritten, dass eine Anpassung der Informationsaufbereitung einen unangemessenen Aufwand dargestellt hätte. Der folgende Beteiligungsbericht zum Stichtag 31.12.2019 wird auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage und unter Anwendung des bekannt gegebenen Musters für den Beteiligungsbericht zu erstellen sein.

 

Nach § 117 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 31.12.2018 (GO NRW 31.12.2018) hat die Gemeinde einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung, unabhängig davon, ob verselbstständigte Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören, zu erläutern ist. Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen.

 

Die erforderlichen Inhalte des Beteiligungsberichtes sind im Einzelnen insbesondere näher in § 52 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 31.12.2018 (GemHVO NRW 31.12.2018) aufgeführt.

 

Nach § 117 Abs. 2 GO NRW 31.12.2018 war der Beteiligungsbericht dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Die Gemeinde hatte zu diesem Zweck den Bericht zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme war in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.

 

Nunmehr ist nach § 117 Abs. 1 S. 3 GO NRW geregelt, dass über den Beteiligungsbericht ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen ist. Hierbei handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, hinsichtlich der das aktuell geltende Recht anzuwenden ist.

 

Beabsichtigt ist aber weiterhin, eine Einsichtnahmemöglichkeit für die Einwohner/innen vorzusehen.

 

Beigefügt ist der Beteiligungsbericht zum Stichtag 31.12.2018.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.