Betreff
Sportstättenförderprogramm "Moderne Sportstätte 2022" des Landes NRW
- Anpassung des Vertrages über die Nutzung des Sportheims Füchtorf zwischen der Stadt Sassenberg und dem Sportclub Füchtorf 1946 e.V.
Vorlage
50/129/2021
Aktenzeichen
10 372-05
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der Bürgermeister wird beauftragt, mit dem SC Füchtorf 1946 e.V. den als Anlage beigefügten Nutzungs- und Überlassungsvertrag mit einer Laufzeit ab 01.07.2020 abzuschließen. Im Vertrag ist eine erstmalige Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12.2035 vorzusehen.“

 

 

 


Bereits mehrfach wurde im Rat und in den Ausschüssen über das Landesprogramm zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten „Moderne Sportstätten 2022“ berichtet. In der Sitzung des Rates am 27.10.2020 –Pkt. 4.1 d. N.- hat der Rat u.a. eine Dringlichkeitsentscheidung zur Verlängerung des Nutzungsvertrages für das Sportheim Füchtorf mit dem SC Füchtorf genehmigt. Die Entscheidung war zum Nachweis der Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen des o.g. Programms. Zwischenzeitlich wurde der Förderantrag unter Beteiligung des Kreissportbundes der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen übersandt. Nach Prüfung teilt die Staatskanzlei mit, dass eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich sei, da aus dem vorgelegten Vertrag eine Regelung bezüglich Dach und Fach nicht ersichtlich sei.

 

Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Förderung ist daher ein geänderter bzw. neuer Nutzungs- und Überlassungsvertrag mit dem SC Füchtorf zu schließen. Politischer Wille aller im Rat vertretenen Fraktionen ist übereinstimmend, dem SC Füchtorf das sanierungsbedürftige Sportheim Füchtorf zur Nutzung in Eigenverantwortung zu überlassen.

 

Mit dem SC Füchtorf wurde ein Nutzungs- und Überlassungsvertrag anhand eines Mustervertrages des Landessportbundes erarbeitet. Der Vertrag ist als Anlage beigefügt.

 

Damit der SC Füchtorf in die Lage versetzt wird, das Sportheim für eine weitere Nutzung zu ertüchtigen, ist der Sportverein auf die Landesförderung angewiesen.

 

Der Nutzungs- und Überlassungsvertrag sollte in der vorliegenden Fassung abgeschlossen werden.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.