-Antrag auf Änderung der textlichen Festsetzung-
Vorschlag der Verwaltung:
Alternative 1:
„Der
Bebauungsplan „Ströätken“ wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB
dahingehend verändert, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nach 4a
für den gesamten Bebauungsplan zu streichen.
Die
Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf zur Anpassung
des Bebauungsplanes „Ströätken“ zu fertigen. Auf die frühzeitige Unterrichtung
und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr.1
BauGB verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauGB durchzuführen.
Alternative 2:
Der Bebauungsplan „Ströätken“ wird im vereinfachten
Verfahren gem. § 13 BauGB für die Grundstücke Im Wiesengrund 5 und 7
dahingehend verändert, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nach 4a
für den vorgenannten Bereich aufzuheben. Zur Übernahme der Planungskosten ist
aufgrund der Kleinräumigkeit des Änderungsbereiches ein städtebaulicher Vertrag
mit den Antragsstellern zu schließen.“
Die
Verwaltung wird beauftragt zur Absicherung der Planungskosten einen
städtebaulichen Vertrag mit den Antragsstellern zu schließen. Weiter wird die
Verwaltung beauftragt, einen Bebauungsplanentwurf mit den vorgenannten
Änderungen zur Anpassung des Bebauungsplanes „Ströätken“ für die vorgenannten
Grundstücke zu fertigen. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach
§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB verzichtet. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2
BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauGB
durchzuführen.“
Die umliegenden
Ortsteile befinden sich in den Bebauungsplänen „Ortskern“, „Sensenstraße“,
“Sassenberger Straße und im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung. Alle
vorgenannten Bebauungspläne haben keine gleich- bzw. ähnlichlautende textliche
Festsetzung welche lediglich eine Einfriedung mit bodenständigen Laubgehölzen
vorsieht.
Zuständig für
die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.