Vorschlag der Verwaltung:
„Einsprüche gegen die
Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Sassenberg
am 13.09.2020 wurden nicht erhoben.
Sachverhalte im Sinne
des § 40 Abs. 1 a bis c Kommunalwahlgesetz liegen nicht vor.
Die Wahl des
Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Sassenberg am 13.09.2020 wird gemäß
§ 40 Absatz 1 d Kommunalwahlgesetz für gültig erklärt.“
Nach § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss
unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts
wegen in folgender Weise zu beschließen:
a.
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig
erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b.
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der
Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist
die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären
und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c.
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist
sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die
Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind
oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b
entsprechend.
d.
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten
Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Gemäß § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) legt der
Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie
die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses
unverzüglich vor.
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am
24.09.2020 das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters sowie das Ergebnis der Wahl
der Vertretung der Stadt Sassenberg festgestellt.
Das Wahlergebnis der Wahl des Bürgermeisters und
der Vertretung der Stadt Sassenberg wurde am 25.09.2020 bekannt gemacht. Nach §
39 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz bestand die Möglichkeit, innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch zu erheben. Gemäß § 63 Abs. 2
Kommunalwahlordnung läuft ab dem Tage der Bekanntmachung die Frist zur Erhebung
von Einsprüchen gegen die Wahl. Letzter Tag für die Einlegung von Einsprüchen
gegen die Gültigkeit der Wahl war der 25.10.2020.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nicht
vorgebracht worden.
Es liegen keine Sachverhalte vor, die entsprechend
§ 40 Abs. 1 a bis c Kommunalwahlgesetz zur teilweisen oder gänzlichen
Ungültigkeit der Wahl führen würden.
Die Wahl ist daher für gültig zu erklären.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.