- Anregung des Hegerings Sassenberg zur Einführung eines Steuerermäßigungstatbestandes für brauchbare Jagdhunde im Sinne des Landesjagdgesetzes NRW
Vorschlag der Verwaltung:
„Alternative 1:
Die Anregung des Hegerings Sassenberg vom 23.10.2020
zur Einführung eines Steuerermäßigungstatbestandes für brauchbare Jagdhunde im
Sinne des Landesjagdgesetzes NRW in die Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg
wurde zur Kenntnis genommen. Nach Erörterung der Anregung wird diese nicht
aufgenommen. Es erfolgt somit keine Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt
Sassenberg.
Alternative 2:
Die Anregung des Hegerings Sassenberg vom 23.10.2020
zur Einführung eines Steuerermäßigungstatbestandes für brauchbare Jagdhunde im
Sinne des Landesjagdgesetzes NRW in die Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg
wurde zur Kenntnis genommen. Nach Erörterung der Anregung wird diese
aufgenommen. Dem Rat wird empfohlen, eine entsprechende Änderung der
Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg ab dem 01.01.2021 zu beschließen, indem
ein entsprechender Ermäßigungstatbestand auf … [die
Hälfte oder ein Viertel] des allgemeinen Steuersatzes
eingeführt wird, jedoch nur für einen Hund.“
Mit Schreiben vom 23.10.2020, hier eingegangen am
30.10.2020, stellt der Hegering Sassenberg den Antrag, eine Steuerermäßigung
für brauchbare Jagdhunde in die Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg
aufzunehmen.
Als Begründung wird ausgeführt, die Jägerinnen und
Jäger des Hegerings Sassenberg brächten sich auf vielfältige Weise in die
Gemeinschaft der Stadt Sassenberg ein. Über die reine Jagd hinaus betrieben sie
aktiv Naturschutz. Zudem unterstützten sie bei Verkehrsunfällen mit Wildschäden
durch Bergung und Entsorgung der Tiere oder suchten verletzte Tiere mit ihren
Jagdhunden nach. Aktuell unterlägen deren Jagdhunde der Besteuerung gemäß
Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg ohne Möglichkeit zur Steuerermäßigung
gemäß § 5 der Satzung.
Gemäß Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW),
hier: § 30 Abs. 1, seien brauchbare Jagdhunde bei Jagden und Nachsuchen
einzusetzen. Jägerinnen und Jäger stellten ihre Hunde für die Nachsuche bei
Verkehrsunfällen zur Verfügung.
Die Brauchbarkeit gemäß § 30 Abs. 1 LJG-NRW könne über
Zeugnisse der Brauchbarkeits-prüfung (BP) oder Herbstzuchtprüfung (HZP) oder
Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) nachgewiesen werden.
Das Schreiben des Hegerings Sassenberg vom 23.10.2020
ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Über das Vorliegen des Schreibens
wurde bereits in der Sitzung des Rates vom 05.11.2020 -Pkt. 11.2 d. N.-
berichtet.
Formell handelt es sich bei dem Schreiben um eine Anregung
nach § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Demnach
hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder
die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der
Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die
Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss
übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und
Beschwerden zu unterrichten (§ 24 Abs. 1 GO NRW). Die näheren Einzelheiten
regelt die Hauptsatzung (§ 24 Abs. 2 GO NRW).
Nach § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung für die Stadt
Sassenberg hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im
Sinne von Abs. 1 des § 6 der Hauptsatzung den Hauptausschuss bestimmt. Der für
die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 6 Abs. 4 zuständige
Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur
Entscheidung berechtigte Stelle.
Es handelt sich unzweifelhaft um eine Anregung, die
eine Angelegenheit der Stadt Sassen-berg betrifft. Neben der Zuständigkeit des
Haupt- und Finanzausschusses für die verfahrensmäßige Behandlung der Anregung
fällt auch die inhaltliche Vorberatung der Anregung in die Zuständigkeit des
Haupt- und Finanzausschusses.
Die zurzeit gültige Hundesteuersatzung der Stadt
Sassenberg sieht einen allgemeinen Ermäßigungstatbestand für brauchbare
Jagdhunde im Sinne des Landesjagdgesetzes nicht vor.
Bis zum Inkrafttreten der Hundesteuersatzung der Stadt
Sassenberg zum 01.01.1999 bestand ein Ermäßigungstatbestand für Jagdhunde von
Jagdausübungsberechtigten, sofern diese Inhaber eines Jagdscheins sind, jedoch
für höchstens zwei Hunde (Ermäßigung auf die Hälfte des allgemeinen
Steuersatzes).
Dieser Ermäßigungstatbestand war auf der Grundlage der
seinerzeitigen Mustersatzung des Innenministeriums für die Hundesteuersatzung
der Stadt Sassenberg übernommen worden, wie auch nachfolgende Regelungen der
Hundesteuersatzungen der Stadt Sassenberg grundsätzlich die vorgeschlagenen
Regelungen aktueller Mustersatzungen berücksichtigten. Nachfolgende
Mustersatzungen wurden bis heute durch den Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt. Hierbei erfolgten jeweils
Aktualisierungen auf Grund neuerlicher rechtlicher Einschätzungen bzw. auf
Grund von Rechtsprechung.
Für den Erlass der Hundesteuersatzung, die ab dem
01.01.1999 Gültigkeit erlangte, wurde die seinerzeit aktuelle Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen zu Grunde gelegt. Hier war kein
Ermäßigungstatbestand für Jagdhunde mehr vorgesehen.
Laut damaliger Mitteilung des Städte- und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 05.04.1997 sei die Geschäftsstelle
hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigen,
die nicht gewerblich tätig sind, vielfach um Stellungnahme zu dem Umstand
gebeten worden, dass diese nach der neuen Mustersatzung nicht mehr privilegiert
seien. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass derartige Hunde in der Tat nach
der alten Mustersatzung des Innenministeriums steuervergünstigt waren. Es
stelle sich jedoch die Frage, ob ein hinreichend großes öffentliches Interesse
an einer derartigen Privilegierung bestehe. Hiergegen spreche, dass mit der
Jagdausübung ein Aufwand verbunden sei, der einen über die normalen
Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand darstelle. Die Haltung des Jagdhundes
stelle einen Aufwand im Rahmen der Jagdausübung dar, der nicht der Befriedigung
eines persönlichen Lebensbedarfs diene. Die Mustersatzung gehe daher davon aus,
dass trotz der öffentlichen Funktion, der die Jagdausübung zukomme, im
Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen werde, so dass auch kein
überwiegendes öffentliches Interesse an einer Steuerbegünstigung gegeben sei.
Diesen Standpunkt würden im Übrigen auch die kommunalen Spitzenverbände des
Landes Baden-Württemberg und die baden-württembergischen Ministerien des Innern
und der Finanzen vertreten, die gemeinsam eine neue Hundesteuermustersatzung
herausgegeben hätten, welche ebenfalls keine Ermäßigung für Jagdhunde
enthielte.
Es könne allerdings durchaus sein, dass in einzelnen
Städten und Gemeinden auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten das
öffentliche Interesse an der Förderung der Jagd ein über den Regelfall
hinausgehendes Maß hat, etwa dann, wenn Wildschäden in erheblichem Umfang in der
fraglichen Kommune aufträten und nur durch die Tätigkeit der
Jagdaus-übungsberechtigten in Grenzen gehalten werden könnten. In einem solchen
Fall stehe es nach Auffassung der Geschäftsstelle dem Rat frei, im Rahmen
seines politischen Ermessens auch eine Steuerermäßigung für Jagdhunde
vorzusehen. Hierbei handele es sich letztendlich um eine Abwägung, die in das
politische Ermessen des Rates falle und die gerichtlicherseits nur einer
Missbrauchskontrolle unterzogen werden könne.
Verwaltungsseitig werden die seinerzeitigen Ausführungen
des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen auch aktuell noch als einschlägig
angesehen, zumal die o. a. Ausführungen des Verbandes auch noch in der Begründung
zur aktuellen Mustersatzung (Stand: 15.02.2018) in nur geringfügig
abgewandeltem Wortlaut wiedergegeben sind. Der Hegering trägt in seinem
Schreiben zwar einzelne Tätigkeiten der Jägerschaft vor, die dem
Interessensbereich Dritter bzw. der Allgemeinheit zugeordnet werden können,
diese Tätigkeiten haben nach Einschätzung der Verwaltung aber nicht ein solches
Gewicht, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben wäre, die eine
Steuerermäßigung rechtfertigen würde. Hierbei sind auch Aspekte der Steuergerechtigkeit
zu berücksichtigen, ebenso die durch den Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen aufgezeigten Handlungsspielräume im Rahmen einer
Ermessensausübung. Besondere örtliche Gegebenheiten, die sich von den örtlichen
Gegebenheiten anderer Städte und Gemeinden unterscheiden würden, sind hier
nicht ersichtlich. Aus dem Haupt- und Finanzausschuss könnten selbstverständlich
ggf. abweichende Begründungen in die Erörterung der Anregung eingebracht
werden.
Nach Abfragen bei den anderen Kommunen im Kreis Warendorf
ist ab dem Geltungszeitraum 01.01.2021 lediglich bei einer anderen Kommune ein
entsprechender steuerlicher Ermäßigungstatbestand für Jagdhunde geregelt bzw.
vorgesehen.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.