Betreff
Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg
- Anregung des Hegerings Sassenberg zur Einführung eines Steuerermäßigungstatbestandes für brauchbare Jagdhunde im Sinne des Landesjagdgesetzes NRW
Vorlage
20/549/2020
Aktenzeichen
20 957-00
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

Alternative 1:

 

Die Anregung des Hegerings Sassenberg vom 23.10.2020 zur Einführung eines Steuerermäßigungstatbestandes für brauchbare Jagdhunde im Sinne des Landesjagdgesetzes NRW in die Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg wurde zur Kenntnis genommen. Nach Erörterung der Anregung wird diese nicht aufgenommen. Es erfolgt somit keine Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg.

 

Alternative 2:

 

Die Anregung des Hegerings Sassenberg vom 23.10.2020 zur Einführung eines Steuerermäßigungstatbestandes für brauchbare Jagdhunde im Sinne des Landesjagdgesetzes NRW in die Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg wurde zur Kenntnis genommen. Nach Erörterung der Anregung wird diese aufgenommen. Dem Rat wird empfohlen, eine entsprechende Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg ab dem 01.01.2021 zu beschließen, indem ein entsprechender Ermäßigungstatbestand auf … [die Hälfte oder ein Viertel] des allgemeinen Steuersatzes eingeführt wird, jedoch nur für einen Hund.“


Mit Schreiben vom 23.10.2020, hier eingegangen am 30.10.2020, stellt der Hegering Sassenberg den Antrag, eine Steuerermäßigung für brauchbare Jagdhunde in die Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg aufzunehmen.

 

Als Begründung wird ausgeführt, die Jägerinnen und Jäger des Hegerings Sassenberg brächten sich auf vielfältige Weise in die Gemeinschaft der Stadt Sassenberg ein. Über die reine Jagd hinaus betrieben sie aktiv Naturschutz. Zudem unterstützten sie bei Verkehrsunfällen mit Wildschäden durch Bergung und Entsorgung der Tiere oder suchten verletzte Tiere mit ihren Jagdhunden nach. Aktuell unterlägen deren Jagdhunde der Besteuerung gemäß Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg ohne Möglichkeit zur Steuerermäßigung gemäß § 5 der Satzung.

 

Gemäß Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW), hier: § 30 Abs. 1, seien brauchbare Jagdhunde bei Jagden und Nachsuchen einzusetzen. Jägerinnen und Jäger stellten ihre Hunde für die Nachsuche bei Verkehrsunfällen zur Verfügung.

 

Die Brauchbarkeit gemäß § 30 Abs. 1 LJG-NRW könne über Zeugnisse der Brauchbarkeits-prüfung (BP) oder Herbstzuchtprüfung (HZP) oder Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) nachgewiesen werden.

 

Das Schreiben des Hegerings Sassenberg vom 23.10.2020 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Über das Vorliegen des Schreibens wurde bereits in der Sitzung des Rates vom 05.11.2020 -Pkt. 11.2 d. N.- berichtet.

 

Formell handelt es sich bei dem Schreiben um eine Anregung nach § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Demnach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten (§ 24 Abs. 1 GO NRW). Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung (§ 24 Abs. 2 GO NRW).

 

Nach § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung für die Stadt Sassenberg hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 des § 6 der Hauptsatzung den Hauptausschuss bestimmt. Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 6 Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle.

 

Es handelt sich unzweifelhaft um eine Anregung, die eine Angelegenheit der Stadt Sassen-berg betrifft. Neben der Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses für die verfahrensmäßige Behandlung der Anregung fällt auch die inhaltliche Vorberatung der Anregung in die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses.

 

Die zurzeit gültige Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg sieht einen allgemeinen Ermäßigungstatbestand für brauchbare Jagdhunde im Sinne des Landesjagdgesetzes nicht vor.

 

Bis zum Inkrafttreten der Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg zum 01.01.1999 bestand ein Ermäßigungstatbestand für Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten, sofern diese Inhaber eines Jagdscheins sind, jedoch für höchstens zwei Hunde (Ermäßigung auf die Hälfte des allgemeinen Steuersatzes).

 

Dieser Ermäßigungstatbestand war auf der Grundlage der seinerzeitigen Mustersatzung des Innenministeriums für die Hundesteuersatzung der Stadt Sassenberg übernommen worden, wie auch nachfolgende Regelungen der Hundesteuersatzungen der Stadt Sassenberg grundsätzlich die vorgeschlagenen Regelungen aktueller Mustersatzungen berücksichtigten. Nachfolgende Mustersatzungen wurden bis heute durch den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt. Hierbei erfolgten jeweils Aktualisierungen auf Grund neuerlicher rechtlicher Einschätzungen bzw. auf Grund von Rechtsprechung.

 

Für den Erlass der Hundesteuersatzung, die ab dem 01.01.1999 Gültigkeit erlangte, wurde die seinerzeit aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen zu Grunde gelegt. Hier war kein Ermäßigungstatbestand für Jagdhunde mehr vorgesehen.

 

Laut damaliger Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 05.04.1997 sei die Geschäftsstelle hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigen, die nicht gewerblich tätig sind, vielfach um Stellungnahme zu dem Umstand gebeten worden, dass diese nach der neuen Mustersatzung nicht mehr privilegiert seien. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass derartige Hunde in der Tat nach der alten Mustersatzung des Innenministeriums steuervergünstigt waren. Es stelle sich jedoch die Frage, ob ein hinreichend großes öffentliches Interesse an einer derartigen Privilegierung bestehe. Hiergegen spreche, dass mit der Jagdausübung ein Aufwand verbunden sei, der einen über die normalen Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand darstelle. Die Haltung des Jagdhundes stelle einen Aufwand im Rahmen der Jagdausübung dar, der nicht der Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs diene. Die Mustersatzung gehe daher davon aus, dass trotz der öffentlichen Funktion, der die Jagdausübung zukomme, im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen werde, so dass auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Steuerbegünstigung gegeben sei. Diesen Standpunkt würden im Übrigen auch die kommunalen Spitzenverbände des Landes Baden-Württemberg und die baden-württembergischen Ministerien des Innern und der Finanzen vertreten, die gemeinsam eine neue Hundesteuermustersatzung herausgegeben hätten, welche ebenfalls keine Ermäßigung für Jagdhunde enthielte.

 

Es könne allerdings durchaus sein, dass in einzelnen Städten und Gemeinden auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten das öffentliche Interesse an der Förderung der Jagd ein über den Regelfall hinausgehendes Maß hat, etwa dann, wenn Wildschäden in erheblichem Umfang in der fraglichen Kommune aufträten und nur durch die Tätigkeit der Jagdaus-übungsberechtigten in Grenzen gehalten werden könnten. In einem solchen Fall stehe es nach Auffassung der Geschäftsstelle dem Rat frei, im Rahmen seines politischen Ermessens auch eine Steuerermäßigung für Jagdhunde vorzusehen. Hierbei handele es sich letztendlich um eine Abwägung, die in das politische Ermessen des Rates falle und die gerichtlicherseits nur einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden könne.

 

Verwaltungsseitig werden die seinerzeitigen Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen auch aktuell noch als einschlägig angesehen, zumal die o. a. Ausführungen des Verbandes auch noch in der Begründung zur aktuellen Mustersatzung (Stand: 15.02.2018) in nur geringfügig abgewandeltem Wortlaut wiedergegeben sind. Der Hegering trägt in seinem Schreiben zwar einzelne Tätigkeiten der Jägerschaft vor, die dem Interessensbereich Dritter bzw. der Allgemeinheit zugeordnet werden können, diese Tätigkeiten haben nach Einschätzung der Verwaltung aber nicht ein solches Gewicht, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben wäre, die eine Steuerermäßigung rechtfertigen würde. Hierbei sind auch Aspekte der Steuergerechtigkeit zu berücksichtigen, ebenso die durch den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen aufgezeigten Handlungsspielräume im Rahmen einer Ermessensausübung. Besondere örtliche Gegebenheiten, die sich von den örtlichen Gegebenheiten anderer Städte und Gemeinden unterscheiden würden, sind hier nicht ersichtlich. Aus dem Haupt- und Finanzausschuss könnten selbstverständlich ggf. abweichende Begründungen in die Erörterung der Anregung eingebracht werden.

 

Nach Abfragen bei den anderen Kommunen im Kreis Warendorf ist ab dem Geltungszeitraum 01.01.2021 lediglich bei einer anderen Kommune ein entsprechender steuerlicher Ermäßigungstatbestand für Jagdhunde geregelt bzw. vorgesehen.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.