Vorschlag der Verwaltung:
„Die 1. Änderung der Gebührensatzung für Übergangsheime
zur Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen und für die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime wird entsprechend
der Anlage ___ beschlossen. Die Benutzungsgebühren sowie die Verbrauchsgebühren
werden gemäß der Anlage 1 zur vorstehenden Satzung festgesetzt.“
Gem. § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) ist die
Stadt Sassenberg zuständig für die Unterbringung der ihr zugewiesenen
Flüchtlinge.
Die Stadt Sassenberg kommt dieser Aufgabe nach, indem
sie eigene Gebäude für die Unterbringung von asylbegehrenden Ausländern und
Flüchtlingen vorhält und darüber hinaus im gesamten Stadtgebiet Wohnungen für
Flüchtlinge angemietet hat.
Die Einweisung der Flüchtlinge in die Wohnungen
erfolgt im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Einweisung. Von den Flüchtlingen
wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Eine Benutzungsgebühr kann nur aufgrund
Vorliegens einer entsprechenden Satzung erhoben werden.
Die Erfahrungen der zurückliegenden Jahre haben
gezeigt, dass die Flüchtlinge, insbesondere die alleinstehenden Männer, eine
hohe Mobilität haben. Viele der zugewiesenen Flüchtlinge verlassen die Stadt
Sassenberg für ein paar Wochen bzw. Monate und tauchen danach wieder auf. Die
Unterbringungsverpflichtung der Stadt Sassenberg bleibt jedoch bestehen.
Auch hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass
aufgrund der Zuweisungspraxis immer mal wieder kurzfristig Flüchtlinge von
einer Unterkunft in die andere umverteilt werden müssen.
Um das Verfahren für die Einweisung zu vereinfachen
(Einweisung, Gebührenfestsetzung, Buchhaltung, EDV, Zahlungsverkehr) wurde mit
Satzung vom 15.12.2015 auf eine einheitliche Satzung zurückgegriffen.
Dies Verfahren hat sich in der Vergangenheit bewährt
und sollte weitergeführt werden. Lediglich bei den Verbrauchsgebühren
(Heizkosten) soll eine differenzierte Gebühr festgesetzt werden, da hier
gravierende Kostenabweichungen aufgrund verschiedener Heizsysteme (Ölheizung,
Gasheizung, Flüssiggas) bestehen. Für die Kalkulation der Gebühren wurden die
Verbrauchsabrechnungen des Vorjahres zu Grunde gelegt.
Als Grundgebühr für die stadteigenen Gebäude wurde in
Anlehnung an die Kalkulation der Benutzungsgebühren für das Objekt Sensenstr.
10 ein Wert in Höhe von 5,80 € angesetzt. Dieser Wert entspricht den
angemessenen Kosten der Unterkunft lt. Richtwerte für den Kreis Warendorf mit
Stand 01.05.2020. Hier ergibt sich ein durchschnittlicher Wert als Nettokaltmiete
in Höhe von 5,83 €. Somit bewegen sich die Gebühren im Rahmen der
sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft.
Die Nutzungsgebühren für die angemieteten Gebäude
ergeben sich aus den Kaltmieten der abgeschlossenen Mietverträge. Diese Mieten
werden als Nutzungsgebühren veranschlagt. Sofern keine Stromkosten/Heizkosten
in der Miete enthalten sind, werden diese zusätzlich lt. Anlage erhoben. Bei
Familien bzw. Ehepaaren oder Alleinerziehenden mit Kind(ern) wird der
Haushaltsstrom pro qm berechnet, bei Einzelpersonen pro Personentage (30 Tage
pro Monat). Für Einzelpersonen wird eine Nutzfläche inkl. anteiliger
Gemeinschaftsflächen von 8 qm zu Grunde gelegt.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.