Betreff
Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung für Übergangsheime zur Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen und für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime
Vorlage
50/128/2020
Aktenzeichen
50 452-21
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die 1. Änderung der Gebührensatzung für Übergangsheime zur Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen und für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime wird entsprechend der Anlage ___ beschlossen. Die Benutzungsgebühren sowie die Verbrauchsgebühren werden gemäß der Anlage 1 zur vorstehenden Satzung festgesetzt.“


Gem. § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) ist die Stadt Sassenberg zuständig für die Unterbringung der ihr zugewiesenen Flüchtlinge.

 

Die Stadt Sassenberg kommt dieser Aufgabe nach, indem sie eigene Gebäude für die Unterbringung von asylbegehrenden Ausländern und Flüchtlingen vorhält und darüber hinaus im gesamten Stadtgebiet Wohnungen für Flüchtlinge angemietet hat.

 

Die Einweisung der Flüchtlinge in die Wohnungen erfolgt im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Einweisung. Von den Flüchtlingen wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Eine Benutzungsgebühr kann nur aufgrund Vorliegens einer entsprechenden Satzung erhoben werden.

 

Die Erfahrungen der zurückliegenden Jahre haben gezeigt, dass die Flüchtlinge, insbesondere die alleinstehenden Männer, eine hohe Mobilität haben. Viele der zugewiesenen Flüchtlinge verlassen die Stadt Sassenberg für ein paar Wochen bzw. Monate und tauchen danach wieder auf. Die Unterbringungsverpflichtung der Stadt Sassenberg bleibt jedoch bestehen.

 

Auch hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass aufgrund der Zuweisungspraxis immer mal wieder kurzfristig Flüchtlinge von einer Unterkunft in die andere umverteilt werden müssen.

 

Um das Verfahren für die Einweisung zu vereinfachen (Einweisung, Gebührenfestsetzung, Buchhaltung, EDV, Zahlungsverkehr) wurde mit Satzung vom 15.12.2015 auf eine einheitliche Satzung zurückgegriffen.

 

Dies Verfahren hat sich in der Vergangenheit bewährt und sollte weitergeführt werden. Lediglich bei den Verbrauchsgebühren (Heizkosten) soll eine differenzierte Gebühr festgesetzt werden, da hier gravierende Kostenabweichungen aufgrund verschiedener Heizsysteme (Ölheizung, Gasheizung, Flüssiggas) bestehen. Für die Kalkulation der Gebühren wurden die Verbrauchsabrechnungen des Vorjahres zu Grunde gelegt.

 

Als Grundgebühr für die stadteigenen Gebäude wurde in Anlehnung an die Kalkulation der Benutzungsgebühren für das Objekt Sensenstr. 10 ein Wert in Höhe von 5,80 € angesetzt. Dieser Wert entspricht den angemessenen Kosten der Unterkunft lt. Richtwerte für den Kreis Warendorf mit Stand 01.05.2020. Hier ergibt sich ein durchschnittlicher Wert als Nettokaltmiete in Höhe von 5,83 €. Somit bewegen sich die Gebühren im Rahmen der sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft.

 

Die Nutzungsgebühren für die angemieteten Gebäude ergeben sich aus den Kaltmieten der abgeschlossenen Mietverträge. Diese Mieten werden als Nutzungsgebühren veranschlagt. Sofern keine Stromkosten/Heizkosten in der Miete enthalten sind, werden diese zusätzlich lt. Anlage erhoben. Bei Familien bzw. Ehepaaren oder Alleinerziehenden mit Kind(ern) wird der Haushaltsstrom pro qm berechnet, bei Einzelpersonen pro Personentage (30 Tage pro Monat). Für Einzelpersonen wird eine Nutzfläche inkl. anteiliger Gemeinschaftsflächen von 8 qm zu Grunde gelegt.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.