-Folgepflicht zum Regionalplan Münsterland zum Thema "Erneuerbare Energien"-
Vorschlag der Verwaltung:
„Der Beschluss des Infrastrukturausschusses des
Rates der Stadt Sassenberg vom 16.01.2020 – Pkt. 5 d. N. – hinsichtlich der
Aufgabe der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Bereich der Stadt
Sassenberg wird
a)
nicht aufgehoben. Die Verwaltung wird beauftragt, das Planverfahren gem.
Beschluss des Infrastrukturausschusses vom 16.01.2020 – Pkt. 5 d. N. –
vorzuführen.
b)
aufgehoben. Das weitere Planverfahren zum Flächennutzungsplan für die
Stadt Sassenberg inklusive der Ortslagen (Sassenberg und Füchtorf) stellt sich
wie folgt dar:
Alternative 1:
Nach Aufhebung des Beschlusses des
Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 16.01.2020 – Pkt. 5
d. N. – zur Aufgabe der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen wird die
Verwaltung beauftragt, die Planungsangelegenheit im Rahmen der Änderung des
Flächennutzungsplanes für die Stadt Sassenberg zur Freigabe der
Windenergienutzung/Windenergieplanung unter Aufgabe der im Flächennutzungsplan
ausgewiesenen Windvorrangflächen WAF 03 und WAF 04 zu den Tagesordnungen der nächsten
Sitzungen des Ortsausschusses Füchtorf und des Infrastrukturausschusses des
Rates der Stadt Sassenberg zu stellen.
Alternative 2:
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage
der Abstimmungsergebnisse mit der Bezirksregierung Münster vom 05.03.2020 und
der zwischenzeitlich erfolgten Abstimmung mit dem Kreisbauamt Warendorf eine
Fortführung des Planverfahrens zum Flächennutzungsplan der Stadt Sassenberg
hinsichtlich der Folgepflicht zum Regionalplan Münsterland – sachlicher
Teilplan Energie – zu initiieren. Die Planungsangelegenheit im Rahmen der
Änderung des Flächennutzungsplanes ist zu den Tagesordnungen der nächsten
Sitzungen des Ortsausschusses Füchtorf und des Infrastrukturausschusses des
Rates der Stadt Sassenberg zu stellen.
Alternative
3:
Ein
Planverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sassenberg im
Rahmen der Folgepflicht zum Regionalplan „Münsterland“ zum Thema „Erneuerbare
Energien“ und hier speziell im Rahmen der planerischen Aufbereitung des Themas
„Windenergie“ wird zum jetzigen Zeitpunkt zurückgestellt bis zu einer
Konkretisierung der gesetzlichen Vorgabe im Rahmen des Bundes- und
Landesrechtes. Bei Vorliegen der gesetzlichen Normierungen wird die Verwaltung
beauftragt, die vg. Planungsangelegenheit zu den Tagesordnungen des
Ortsausschusses Füchtorf und des Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt
Sassenberg zu stellen.“
Dü.
Im Anschluss an die
Beschlussfassung vom 09.12.2019 hat der Infrastrukturausschuss daraufhin in
seinen Sitzungen des Ortsausschusses Füchtorf am 13.01.2020 und des
Infrastrukturausschusses am 16.01.2020 über den weitergehenden Antrag der
Fraktion der FWG Sassenberg-Füchtorf vom 05.11.2019 hinsichtlich der Aufgabe
der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen beraten und beschlossen. Zur Durchführung
der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Sitzung des
Rates am 28.04.2020 – Pkt. 8 d. N. – beraten und beschlossen worden. In diesem
Zusammenhang ist zu den Ergebnissen des Erörterungsgespräches mit Vertretern
der Bezirksregierung Münster vom 05.03.2020 zweckentsprechend dahingehend
berichtet worden, dass eine Aufgabe der Höhenbegrenzung allein nicht geeignet
sei, der geltenden Gesetzes- und Erlasslage zu genügen. Die Festlegungen im
Regionalplan Münsterland lösen daher zwingend weiterhin eine Anpassungspflicht
des Flächennutzungsplanes aus und diese Anpassung dürfe nicht schuldhaft
verzögert werden.
Auf Anregung von Rm.
Linnemann in der Sitzung des Rates am 28.04.2020 hat zwischenzeitlich eine
diesbezügliche Kontaktaufnahme mit Herrn Michael Ahn vom Planungsbüro Wolters
Partner, Coesfeld, stattgefunden. Die Ausführungen sind den
Fraktionsvorsitzenden und der FDP mit Email vom 07.05.2020 vollinhaltlich zur
Kenntnis gegeben worden mit der Maßgabe, dass aufgrund der fehlenden
bundesgesetzlichen Vorgaben ein weiterer Ausbau von Windenergieanlagen in
nahezu allen Kommunen durch Planungsstillstand geprägt ist. Auch der Punkt der
sogenannten „isolierten Positivplanung“ sei nicht als langfristige Lösung
anzusehen auf der Grundlage des § 249 BauGB.
Hinsichtlich der am
16.01.2020 seitens des Infrastrukturausschusses beschlossenen Herausnahme der
Höhenbegrenzung ist seitens der Bezirksregierung Münster ausgeführt worden,
dass es durchaus möglich ist, die Höhenbegrenzung aufzuheben, dies aber nicht
isoliert möglich sei. Die Stadt Sassenberg müsse dafür ihr Gesamtkonzept
überarbeiten und ein neues förmliches Planverfahren durchführen. Die
Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB bleibe bestehen und der
Windenergiebereich 3 (Dackmar) müsse in die Konzeption mit aufgenommen werden.
Aufgrund der Nichtanpassung an die Ziele der Raumordnung würde die
Regionalplanungsbehörde landesplanerische Bedenken äußern, woraufhin eine
Genehmigungsfähigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht in Aussicht
gestellt werden könne. Die Möglichkeit einer Aufhebung der Höhenbegrenzung
unter Bezugnahme auf § 249 BauGB sei nicht möglich, da die Planung aus den
Jahren 2000 bzw. 2008 sei und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 249
BauGB nicht gegeben seien, da der Flächennutzungsplan nicht den Anforderungen
an die aktuelle Rechtsprechung unter anderem im Hinblick auf das städtebauliche
Gesamtkonzept entspreche.
Aus den zwischenzeitlich
auch mit der Bauaufsicht des Kreises Warendorf –Kreisbauamt – geführten
Gespräche im Hinblick auf die vorgenannte Abstimmung mit der Bezirksregierung
Münster bleibt festzuhalten, dass neben den planerischen Unwägbarkeiten auch
mögliche Regressansprüche sowohl gegen das Kreisbauamt Warendorf als auch die
Stadt Sassenberg bei fehlerhaften Planungen durch Windenergieprojektierer bzw.
Windenergiebetreiber in angestrebten Bau bzw. immissionsrechtlichen Verfahren
nicht auszuschließen seien.
Aus den vorgenannten
Ausführungen im Bezug auf die Abstimmungen sowohl mit der Bezirksregierung
Münster als auch dem Kreisbauamt Warendorf bleibt folgendes festzuhalten:
Der Beschluss des
Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 16.01.2020 – Pkt. 5
d. N. – zur Änderung des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes für die
Ortslagen Sassenberg und Füchtorf hinsichtlich der Herausnahme der
Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen ist aufzuheben.
Als weitere Rechtsfolge zum
vorgenannten Aufhebungsbeschluss besteht die theoretische, aber rechtlich
kritische Möglichkeit, den bislang rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit
Ausweisung von „Vorrangflächen“ unangetastet zu lassen. Dieses bedeutet jedoch,
dass der Folgepflicht zum Regionalplan Münsterland -sachlicher Teilplan Energie
– seitens der Stadt Sassenberg nicht gefolgt wird.
Darüber hinaus werden
Maßnahmen des Repowering aufgrund der Höhenbeschränkung auf 150 m aufgrund der
bisherigen technischen Entwicklung in den Vorrangflächen WAF 03 und WAF 04
ausgeschlossen sein. Im Rahmen von vorgenannten Bauanträgen können Regressansprüche
aufgrund der nicht erfolgten Folgepflicht zum Regionalplan nicht ausgeschlossen
werden.
Als Folge der Abstimmungen
mit der Bezirksregierung Münster und dem Kreisbauamt Warendorf bestehen im
Grunde zwei Handlungsalternativen:
Zum einen kann die Stadt
Sassenberg den Flächennutzungsplan dahingehend ändern, dass durch Aufgabe der
bislang ausgewiesenen Windvorrangflächen die Freigabe der Windenergienutzung im
gesamten Stadtgebiet unter Beachtung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfolgt.
Darüber hinaus besteht auch weiterhin die Möglichkeit der Folgepflicht der
Stadt Sassenberg zum Regionalplan dahingehend zu entsprechen, dass die
ursprüngliche Flächennutzungsplanung initiiert durch Beschluss des
Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 02.03.2017 – Pkt. 8
d. N. – zur Anpassung an die Vorgaben des Regionalplanes wiederaufgenommen
werden. Hierzu bedarf es eines separaten Beschlusses des Rates der Stadt
Sassenberg mit Aufhebung bzw. Rückführung des Beschlusses des
Infrastrukturausschusses vom 09.12.2019 – Pkt. 2 d. N. -. Diesbezüglich sind
die bisherigen Planungsleistungen bei Fortführung bzw. Neuaufnahme der
Planungen im Rahmen der Folgepflicht dezidiert zu überprüfen. Ergänzend zu den
vorgenannten Ausführungen hinsichtlich der Planqualitäten und der Folgepflicht
zum Regionalplan bleibt festzuhalten, dass bei Wiederaufnahme der Änderung des
Flächennutzungsplanes im Rahmen der Anpassungspflicht die
Befangenheitsregelungen wiederrum dezidiert zu beachten sind.
Im Ortsausschuss Füchtorf
am 25.05.2020 ist seitens des Vorsitzenden unter Zugrundelegung der
Gemeindeordnung (GO) bei vier verbliebenen Mitgliedern die Beschlussunfähigkeit
festgestellt worden. Im darauffolgenden Infrastrukturausschuss am 28.05.2020
ist eine Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt entfallen. Hierzu ist in der
Sitzung des Rates am 16.06.2020 –Pkt. 20.4. d. N. - weiter berichtet worden
auch vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Münster vom
08.06.2020, welche den Fraktionen am 17.06.2020 per Email zur Verfügung
gestellt wurde. Zur vg. Email ist zwischenzeitlich eine Stellungnahme des
Planungsbüros Wolters Partner erfolgt. Die vg. Mails sind dieser Vorlage als
Anlage beigefügt.
Die Bezirksregierung
Münster schreibt in Ihrer Email vom 08.06.2020 unter anderem:
„Was den zeitlichen Rahmen
der kommunalen Anpassung an die Ziele der Raumordnung betrifft, wird im LPlG
NRW kein zeitlicher Rahmen gesetzt. Daher wird die Regionalplanung auch keinen
„zeitlichen Druck“ auf eine Kommune ausüben. Sie kann lediglich auf diese
offene Flanke des FNP im Falle einer gerichtlichen Überprüfung hinweisen.“
Zur isolierten Aufhebung
der Höhenbeschränkung vertritt Herr Ahn vom Planungsbüro Wolters Partner eine
anderslautende Meinung als die Bezirksregierung Münster. In seiner Email vom
16.08.2020 schreibt er hierzu:
„Bei der Aufhebung der
Höhenbeschränkung kommt es darauf an, ob die Höhe der Windkraftanlagen
maßgeblich für die Abgrenzung der Konzentrationszonen war. Wäre dies nicht der
Fall, ist eine Änderung des FNP mit veränderter Höhenbeschränkung möglich.“
Zuständig für die
Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.