-vereinfachte Änderung zur Erweiterung des Geltungsbereiches-
Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung der Stadt Sassenberg über die
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Nordwestlich des Lappenbrink“ gem.
13 BauGB wird gem. der Anlage zu
dieser Niederschrift beschlossen.“
Im Rahmen der Aufplanung von zusätzlichen
Wohnbaugrundstücken auf zwischenzeitlich gebildeten Teilparzellen des
ehemaligen Betriebsgeländes Lappenbrink 62 südlich angrenzend an die
Stichstraße vom Lappenbrink sind der Stadt Sassenberg zwischenzeitlich die
Bauantragsunterlagen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage
ausgerichtet zur öffentlichen Verkehrsfläche des Lappenbrink vorgelegt worden.
Aufgrund des Grundstückszuschnittes und der hiermit
einhergehenden geringfügigen Überschreitung der westlichen Baugrenze in einem
Baufeld von 7,18 m² ist es erforderlich, zur Verwirklichung des Bauvorhabens
die Baugrenze geringfügig an den Geltungsbereich hin zu verschieben.
Nachbarliche Interessen sind hinsichtlich der Geringfügigkeit der Verschiebung
der überbaubaren Fläche in einer sogenannten Dreiecksfläche nicht zu
berücksichtigen, da Antragssteller und benachbarter Grundstückseigentümer
identisch sind. Nördlich angrenzend findet sich die öffentliche Verkehrsfläche
im Eigentum der Stadt Sassenberg. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass
durch die geringfügige Verschiebung der überbaubaren Grundstücksfläche Träger
öffentlicher Belange nicht berührt sind, zumal das ursprünglich am westlichen
Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Nordwestlich des Lappenbrink“
festgesetzte Landschaftsschutzgebiet im Rahmen der Planungsausweisungen zum
Landschaftsplan Sassenberg an die nördliche Grenze der öffentlichen
Verkehrsfläche zur Hessel hin verlegt worden ist, sodass diesbezügliche
Nutzungskonflikte auch in enger Abstimmung mit dem Kreis Warendorf
ausgeschlossen sind.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.