-Änderung der Gestaltungssatzung für das Grundstück Brachvogelweg 4-
-vereinfachte Änderung für das Grundstück Rosenweg 4-
Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung der Stadt Sassenberg über die Änderung
der Gestaltungssatzung sowie die vereinfachte Änderung gem. § 13 BauGB
Bebauungsplan „Vennstraße“ wird gem. der Anlage zu dieser Niederschrift beschlossen.“
Zum Grundstück Brachvogelweg 4 (Gemarkung Sassenberg,
Flur 1, Flurstück 882) ist der Stadt Sassenberg mit Schreiben vom 24.08.2020
ein Antrag auf Änderung der Gestaltungssatzung hinsichtlich der Zulässigkeit
einer Dachneigung von maximal 41 Grad (bisher zulässig 35-38 Grad) sowie der
Erhöhung der Traufhöhe von maximal 3,30 m auf 3,605 m zugeleitet worden. Im
Rahmen der Vorlage des Änderungsantrages zur Gestaltungssatzung sind
gleichzeitig die Nachbareinvernehmenserklärungen seitens der Antragssteller der
Stadt Sassenberg zugeleitet worden. Durch die Änderung der Gestaltungssatzung
lediglich für ein Grundstück sind darüber hinaus Träger öffentlicher Belange
aufgrund der untergeordneten Änderungspunkte nicht berührt. Gleichzeitig liegt
die positive städtebauliche Stellungnahme seitens des Planungsbüros Wolters
Partner, Coesfeld, diesem Antrag vor.
Weiterhin ist der Stadt Sassenberg am 01.09.2020 für
das Grundstück Rosenweg 4 (Gemarkung Sassenberg, Flur 1, Flurstück 647) ein
Änderungsantrag zur Verschiebung der südlichen Baugrenze bis auf 5,00 m an die
südliche Grundstücksgrenze zu der hier verlaufenden öffentlichen Verkehrsfläche
des Anemonenweges sowie der Fortführung des Rad- und Fußweges nach Osten hin
vorgelegt worden. Als Begründung hierzu wird angeführt, dass aufgrund des
Zuschnittes des trapezförmigen Grundstückes eine optimale Bebauung sonst nicht
möglich werde. Im Änderungsantrag sind ebenfalls Nachbarzustimmungserklärungen
vollumfänglich beigefügt worden. Durch die Änderung lediglich für ein
Grundstück sind Träger öffentlicher Belange nicht berührt. Darüber hinaus liegt
die positive städtebauliche Stellungnahme seitens des Planungsbüros Wolters
Partner, Coesfeld, zur geringfügigen Verschiebung der überbaubaren
Grundstücksfläche vor.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.