-Folgepflicht zum Regionalplan Münsterland zum Thema "Erneuerbare Energien"-
Vorschlag der Verwaltung:
„Der Beschluss des Infrastrukturausschusses des
Rates der Stadt Sassenberg vom 16.01.2020 – Pkt. 5 d. N. – hinsichtlich der
Aufgabe der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Bereich der Stadt
Sassenberg wird
a)
nicht aufgehoben. Die Verwaltung wird beauftragt, das Planverfahren gem.
Beschluss des Infrastrukturausschusses vom 16.01.2020 – Pkt. 5 d. N. –
vorzuführen.
b)
Aufgehoben. Das weitere Planverfahren zum Flächennutzungsplan für die
Stadt Sassenberg inklusive der Ortslagen (Sassenberg und Füchtorf) stellt sich
wie folgt dar:
Alternative 1:
Nach Aufhebung des Beschlusses des
Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 16.01.2020 – Pkt. 5
d. N. – zur Aufgabe der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen wird die
Verwaltung beauftragt, die Planungsangelegenheit im Rahmen der Änderung des
Flächennutzungsplanes für die Stadt Sassenberg zur Freigabe der
Windenergienutzung/Windenergieplanung unter Aufgabe der im Flächennutzungsplan
ausgewiesenen Windvorrangflächen WAF 03 und WAF 04 zu den Tagesordnungen der
nächsten Sitzungen des Ortsausschusses Füchtorf und des
Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg zu stellen.
Alternative 2:
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage
der Abstimmungsergebnisse mit der Bezirksregierung Münster vom 05.03.2020 und
der zwischenzeitlich erfolgten Abstimmung mit dem Kreisbauamt Warendorf eine
Fortführung des Planverfahrens zum Flächennutzungsplan der Stadt Sassenberg
hinsichtlich der Folgepflicht zum Regionalplan Münsterland – sachlicher
Teilplan Energie – zu initiieren. Die Planungsangelegenheit im Rahmen der
Änderung des Flächennutzungsplanes ist zu den Tagesordnungen der nächsten
Sitzungen des Ortsausschusses Füchtorf und des Infrastrukturausschusses des
Rates der Stadt Sassenberg zu stellen.
Alternative
3:
Ein
Planverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sassenberg im
Rahmen der Folgepflicht zum Regionalplan „Münsterland“ zum Thema „Erneuerbare
Energien“ und hier speziell im Rahmen der planerischen Aufbereitung des Themas
„Windenergie“ wird zum jetzigen Zeitpunkt zurückgestellt bis zu einer
Konkretisierung der gesetzlichen Vorgabe im Rahmen des Bundes- und
Landesrechtes. Bei Vorliegen der gesetzlichen Normierungen wird die Verwaltung
beauftragt, die vg. Planungsangelegenheit zu den Tagesordnungen des
Ortsausschusses Füchtorf und des Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt
Sassenberg zu stellen.“
Der Rat der Stadt Sassenberg hat in seiner Sitzung
am 09.12.2019 – Pkt. 2 d. N. – auf Antrag der Fraktion der FWG Sassenberg-Füchtorf
vom 05.11.2019 die Planungsarbeiten zur Steuerung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Sassenberg zur Anpassung an die Vorgaben des Regionalplanes – sachlicher
Teilplan Energie – zur Nutzung der Windenergie einzustellen beschlossen. Die
vorgenannte Beschlussfassung ist zwischenzeitlich bekannt gemacht worden.
Im Anschluss an die Beschlussfassung vom 09.12.2019
hat der Infrastrukturausschuss daraufhin in seinen Sitzungen des
Ortsausschusses Füchtorf am 13.01.2020 und des Infrastrukturausschusses am
16.01.2020 über den weitergehenden Antrag der Fraktion der FWG
Sassenberg-Füchtorf vom 05.11.2019 hinsichtlich der Aufgabe der Höhenbegrenzung
für Windenergieanlagen beraten und beschlossen. Zur Durchführung der
vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Sitzung des
Rates am 28.04.2020 – Pkt. 8 d. N. – beraten und beschlossen worden. In diesem
Zusammenhang ist zu den Ergebnissen des Erörterungsgespräches mit Vertretern
der Bezirksregierung Münster vom 05.03.2020 zweckentsprechend dahingehend
berichtet worden, dass eine Aufgabe der Höhenbegrenzung allein nicht geeignet
sei, der geltenden Gesetzes- und Erlasslage zu genügen. Die Festlegungen im
Regionalplan Münsterland lösen daher zwingend weiterhin eine Anpassungspflicht
des Flächennutzungsplanes aus und diese Anpassung dürfe nicht schuldhaft
verzögert werden.
Auf Anregung von Rm. Linnemann in der Sitzung des
Rates am 28.04.2020 hat zwischenzeitlich eine diesbezügliche Kontaktaufnahme
mit Herrn Michael Ahn vom Planungsbüro Wolters Partner, Coesfeld,
stattgefunden. Die Ausführungen sind den Fraktionsvorsitzenden und der FDP mit
Email vom 07.05.2020 vollinhaltlich zur Kenntnis gegeben worden mit der
Maßgabe, dass aufgrund der fehlenden bundesgesetzlichen Vorgaben ein weiterer
Ausbau von Windenergieanlagen in nahezu allen Kommunen durch Planungsstillstand
geprägt ist. Auch der Punkt der sogenannten „isolierten Positivplanung“ sei
nicht als langfristige Lösung anzusehen auf der Grundlage des § 249 BauGB.
Hinsichtlich der am 16.01.2020 seitens des
Infrastrukturausschusses beschlossenen Herausnahme der Höhenbegrenzung ist
seitens der Bezirksregierung Münster ausgeführt worden, dass es durchaus
möglich ist, die Höhenbegrenzung aufzuheben, dies aber nicht isoliert möglich
sei. Die Stadt Sassenberg müsse dafür ihr Gesamtkonzept überarbeiten und ein
neues förmliches Planverfahren durchführen. Die Anpassungspflicht gem. § 1 Abs.
4 BauGB bleibe bestehen und der Windenergiebereich 3 (Dackmar) müsse in die
Konzeption mit aufgenommen werden. Aufgrund der Nichtanpassung an die Ziele der
Raumordnung würde die Regionalplanungsbehörde landesplanerische Bedenken
äußern, woraufhin eine Genehmigungsfähigkeit der Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht in Aussicht gestellt werden könne. Die Möglichkeit
einer Aufhebung der Höhenbegrenzung unter Bezugnahme auf § 249 BauGB sei nicht
möglich, da die Planung aus den Jahren 2000 bzw. 2008 sei und die
Voraussetzungen für die Anwendung des § 249 BauGB nicht gegeben seien, da der
Flächennutzungsplan nicht den Anforderungen an die aktuelle Rechtsprechung
unter anderem im Hinblick auf das städtebauliche Gesamtkonzept entspreche.
Aus den zwischenzeitlich auch mit der Bauaufsicht
des Kreises Warendorf –Kreisbauamt – geführten Gespräche im Hinblick auf die
vorgenannte Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster bleibt festzuhalten,
dass neben den planerischen Unwägbarkeiten auch mögliche Regressansprüche
sowohl gegen das Kreisbauamt Warendorf als auch die Stadt Sassenberg bei
fehlerhaften Planungen durch Windenergieprojektierer bzw. Windenergiebetreiber
in angestrebten Bau bzw. immissionsrechtlichen Verfahren nicht auszuschließen
seien.
Aus den vorgenannten Ausführungen im Bezug auf die
Abstimmungen sowohl mit der Bezirksregierung Münster als auch dem Kreisbauamt
Warendorf bleibt folgendes festzuhalten: Der Beschluss des
Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 16.01.2020 – Pkt. 5
d. N. – zur Änderung des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes für die
Ortslagen Sassenberg und Füchtorf hinsichtlich der Herausnahme der
Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen ist aufzuheben.
Als weitere Rechtsfolge zum vorgenannten
Aufhebungsbeschluss besteht die theoretische, aber rechtlich kritische
Möglichkeit, den bislang rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit Ausweisung von
„Vorrangflächen“ unangetastet zu lassen. Dieses bedeutet jedoch, dass der
Folgepflicht zum Regionalplan Münsterland -sachlicher Teilplan Energie – seitens
der Stadt Sassenberg nicht gefolgt wird.
Darüber hinaus werden Maßnahmen des Repowering
aufgrund der Höhenbeschränkung auf 150 m aufgrund der bisherigen technischen
Entwicklung in den Vorrangflächen WAF 03 und WAF 04 ausgeschlossen sein. Im
Rahmen von vorgenannten Bauanträgen können Regressansprüche aufgrund der nicht
erfolgten Folgepflicht zum Regionalplan nicht ausgeschlossen werden.
Als Folge der Abstimmungen mit der Bezirksregierung
Münster und dem Kreisbauamt Warendorf bestehen im Grunde zwei
Handlungsalternativen:
Zum einen kann die Stadt Sassenberg den
Flächennutzungsplan dahingehend ändern, dass durch Aufgabe der bislang
ausgewiesenen Windvorrangflächen die Freigabe der Windenergienutzung im
gesamten Stadtgebiet unter Beachtung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfolgt.
Darüber hinaus besteht auch weiterhin die Möglichkeit der Folgepflicht der
Stadt Sassenberg zum Regionalplan dahingehend zu entsprechen, dass die
ursprüngliche Flächennutzungsplanung initiiert durch Beschluss des
Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 02.03.2017 – Pkt. 8
d. N. – zur Anpassung an die Vorgaben des Regionalplanes wiederaufgenommen
werden. Hierzu bedarf es eines separaten Beschlusses des Rates der Stadt
Sassenberg mit Aufhebung bzw. Rückführung des Beschlusses des
Infrastrukturausschusses vom 09.12.2019 – Pkt. 2 d. N. -. Diesbezüglich sind
die bisherigen Planungsleistungen bei Fortführung bzw. Neuaufnahme der
Planungen im Rahmen der Folgepflicht dezidiert zu überprüfen. Ergänzend zu den
vorgenannten Ausführungen hinsichtlich der Planqualitäten und der Folgepflicht
zum Regionalplan bleibt festzuhalten, dass bei Wiederaufnahme der Änderung des
Flächennutzungsplanes im Rahmen der Anpassungspflicht die
Befangenheitsregelungen wiederrum dezidiert zu beachten sind.
Im Ortsausschuss Füchtorf am 25.05.2020 ist seitens
des Vorsitzenden unter Zugrundelegung der Gemeindeordnung (GO) bei vier
verbliebenen Mitgliedern die Beschlussunfähigkeit festgestellt worden. Im
darauffolgenden Infrastrukturausschuss am 28.05.2020 ist eine Beratung zu
diesem Tagesordnungspunkt entfallen. Hierzu ist in der Sitzung des Rates am
16.06.2020 –Pkt. 20.4. d. N. - weiter berichtet worden auch vor dem Hintergrund
der Stellungnahme der Bezirksregierung Münster vom 08.06.2020, welche den
Fraktionen am 17.06.2020 per Email zur Verfügung gestellt wurde. Zur vg. Email
ist zwischenzeitlich eine Stellungnahme des Planungsbüros Wolters Partner
erfolgt. Die vg. Mails sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Die Bezirksregierung Münster schreibt in Ihrer
Email vom 08.06.2020 unter anderem:
„Was den zeitlichen Rahmen der kommunalen Anpassung
an die Ziele der Raumordnung betrifft, wird im LPlG NRW kein zeitlicher Rahmen.
Daher wird die Regionalplanung auch keinen „zeitlichen Druck“ auf eine Kommune
ausüben. Sie kann lediglich auf diese offene Flanke des FNP im Falle einer
gerichtlichen Überprüfung hinweisen.“
Zur isolierten Aufhebung der Höhenbeschränkung
vertritt Herr Ahn vom Planungsbüro Wolters Partner eine anderslautende Meinung
als die Bezirksregierung Münster. In seiner Email vom 16.08.2020 schreibt er
hierzu:
„Bei der Aufhebung der Höhenbeschränkung kommt es
darauf an, ob die Höhe der Windkraftanlagen maßgeblich für die Abgrenzung der
Konzentrationszonen war. Wäre dies nicht der Fall, ist eine Änderung des FNP
mit veränderter Höhenbeschränkung möglich.“
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Infrastrukturausschuss.