Betreff
Flächennutzungsplan der Stadt Sassenberg
-Folgepflicht zum Regionalplan Münsterland zum Thema "Erneuerbare Energien"-
Vorlage
60/364/2020
Aktenzeichen
60 622-11
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der Beschluss des Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 16.01.2020 – Pkt. 5 d. N. – hinsichtlich der Aufgabe der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Bereich der Stadt Sassenberg wird aufgehoben.

 

Das weitere Planverfahren zum Flächennutzungsplan für die Stadt Sassenberg inklusive der Ortslagen (Sassenberg und Füchtorf) stellt sich wie folgt dar:

 

Alternative 1:

 

Nach Aufhebung des Beschlusses des Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 16.01.2020 – Pkt. 5 d. N. – zur Aufgabe der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen wird die Verwaltung beauftragt, die Planungsangelegenheit im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes für die Stadt Sassenberg zur Freigabe der Windenergienutzung/Windenergieplanung unter Aufgabe der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windvorrangflächen WAF 03 und WAF 04 zu den Tagesordnungen der nächsten Sitzungen des Ortsausschusses Füchtorf und des Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg zu stellen.“

 

Alternative 2:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der Abstimmungsergebnisse mit der Bezirksregierung Münster vom 05.03.2020 und der zwischenzeitlich erfolgten Abstimmung mit dem Kreisbauamt Warendorf eine Fortführung des Planverfahrens zum Flächennutzungsplan der Stadt Sassenberg hinsichtlich der Folgepflicht zum Regionalplan Münsterland – sachlicher Teilplan Energie – zu initiieren. Die Planungsangelegenheit im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes ist zu den Tagesordnungen der nächsten Sitzungen des Ortsausschusses Füchtorf und des Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg zu stellen.“


Der Rat der Stadt Sassenberg hat in seiner Sitzung am 09.12.2019 – Pkt. 2 d. N. – auf Antrag der Fraktion der FWG Sassenberg-Füchtorf vom 05.11.2019 die Planungsarbeiten zur Steuerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sassenberg zur Anpassung an die Vorgaben des Regionalplanes – sachlicher Teilplan Energie – zur Nutzung der Windenergie einzustellen beschlossen. Die vorgenannte Beschlussfassung ist zwischenzeitlich bekannt gemacht worden.

 

Im Anschluss an die Beschlussfassung vom 09.12.2019 hat der Infrastrukturausschuss daraufhin in seinen Sitzungen des Ortsausschusses Füchtorf am 13.01.2020 und des Infrastrukturausschusses am 16.01.2020 über den weitergehenden Antrag der Fraktion der FWG Sassenberg-Füchtorf vom 05.11.2019 hinsichtlich der Aufgabe der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen beraten und beschlossen. Zur Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Sitzung des Rates am 28.04.2020 – Pkt. 8 d. N. – beraten und beschlossen worden. In diesem Zusammenhang ist zu den Ergebnissen des Erörterungsgespräches mit Vertretern der Bezirksregierung Münster vom 05.03.2020 zweckentsprechend dahingehend berichtet worden, dass eine Aufgabe der Höhenbegrenzung allein nicht geeignet sei, der geltenden Gesetzes- und Erlasslage zu genügen. Die Festlegungen im Regionalplan Münsterland lösen daher zwingend weiterhin eine Anpassungspflicht des Flächennutzungsplanes aus und diese Anpassung dürfe nicht schuldhaft verzögert werden.

 

Auf Anregung von Rm. Linnemann in der Sitzung des Rates am 28.04.2020 hat zwischenzeitlich eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit Herrn Michael Ahn vom Planungsbüro Wolters Partner, Coesfeld, stattgefunden. Die Ausführungen sind den Fraktionsvorsitzenden und der FDP mit Email vom 07.05.2020 vollinhaltlich zur Kenntnis gegeben worden mit der Maßgabe, dass aufgrund der fehlenden bundesgesetzlichen Vorgaben ein weiterer Ausbau von Windenergieanlagen in nahezu allen Kommunen durch Planungsstillstand geprägt ist. Auch der Punkt der sogenannten „isolierten Positivplanung“ sei nicht als langfristige Lösung anzusehen auf der Grundlage des § 249 BauGB.

 

Hinsichtlich der am 16.01.2020 seitens des Infrastrukturausschusses beschlossenen Herausnahme der Höhenbegrenzung ist seitens der Bezirksregierung Münster ausgeführt worden, dass es durchaus möglich ist, die Höhenbegrenzung aufzuheben, dies aber nicht isoliert möglich sei. Die Stadt Sassenberg müsse dafür ihr Gesamtkonzept überarbeiten und ein neues förmliches Planverfahren durchführen. Die Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB bleibe bestehen und der Windenergiebereich 3 (Dackmar) müsse in die Konzeption mit aufgenommen werden. Aufgrund der Nichtanpassung an die Ziele der Raumordnung würde die Regionalplanungsbehörde landesplanerische Bedenken äußern, woraufhin eine Genehmigungsfähigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht in Aussicht gestellt werden könne. Die Möglichkeit einer Aufhebung der Höhenbegrenzung unter Bezugnahme auf § 249 BauGB sei nicht möglich, da die Planung aus den Jahren 2000 bzw. 2008 sei und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 249 BauGB nicht gegeben seien, da der Flächennutzungsplan nicht den Anforderungen an die aktuelle Rechtsprechung unter anderem im Hinblick auf das städtebauliche Gesamtkonzept entspreche.

 

Aus den zwischenzeitlich auch mit der Bauaufsicht des Kreises Warendorf – Kreisbauamt – geführten Gespräche im Hinblick auf die vorgenannte Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster bleibt festzuhalten, dass neben den planerischen Unwägbarkeiten auch mögliche Regressansprüche sowohl gegen das Kreisbauamt Warendorf als auch die Stadt Sassenberg bei fehlerhaften Planungen durch Windenergieprojektierer bzw. Windenergiebetreiber in angestrebten Bau bzw. immissionsrechtlichen Verfahren nicht auszuschließen seien.

 

Aus den vorgenannten Ausführungen im Bezug auf die Abstimmungen sowohl mit der Bezirksregierung Münster als auch dem Kreisbauamt Warendorf bleibt folgendes festzuhalten:

 

Der Beschluss des Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 16.01.2020 – Pkt. 5 d. N. – zur Änderung des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes für die Ortslagen Sassenberg und Füchtorf hinsichtlich der Herausnahme der Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen ist aufzuheben.

 

Als weitere Rechtsfolge zum vorgenannten Aufhebungsbeschluss besteht die theoretische, aber rechtlich kritische Möglichkeit, den bislang rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit Ausweisung von „Vorrangflächen“ unangetastet zu lassen. Dieses bedeutet jedoch, dass der Folgepflicht zum Regionalplan Münsterland - sachlicher Teilplan Energie – seitens der Stadt Sassenberg nicht gefolgt wird. Darüber hinaus werden Maßnahmen des Repowering aufgrund der Höhenbeschränkung auf 150 m aufgrund der bisherigen technischen Entwicklung in den Vorrangflächen WAF 03 und WAF 04 ausgeschlossen sein. Im Rahmen von vorgenannten Bauanträgen können Regressansprüche aufgrund der nicht erfolgten Folgepflicht zum Regionalplan nicht ausgeschlossen werden.

 

Als Folge der Abstimmungen mit der Bezirksregierung Münster und dem Kreisbauamt Warendorf bestehen im Grunde zwei Handlungsalternativen:

 

Zum einen kann die Stadt Sassenberg den Flächennutzungsplan dahingehend ändern, dass durch Aufgabe der bislang ausgewiesenen Windvorrangflächen die Freigabe der Windenergienutzung im gesamten Stadtgebiet unter Beachtung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfolgt. Darüber hinaus besteht auch weiterhin die Möglichkeit der Folgepflicht der Stadt Sassenberg zum Regionalplan dahingehend zu entsprechen, dass die ursprüngliche Flächennutzungsplanung initiiert durch Beschluss des Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 02.03.2017 – Pkt. 8 d. N. – zur Anpassung an die Vorgaben des Regionalplanes wieder aufgenommen werden. Hierzu bedarf es eines separaten Beschlusses des Rates der Stadt Sassenberg mit Aufhebung bzw. Rückführung des Beschlusses des Infrastrukturausschusses vom 09.12.2019 – Pkt. 2 d. N. -. Diesbezüglich sind die bisherigen Planungsleistungen bei Fortführung bzw. Neuaufnahme der Planungen im Rahmen der Folgepflicht dezidiert zu überprüfen. Ergänzend zu den vorgenannten Ausführungen hinsichtlich der Planqualitäten und der Folgepflicht zum Regionalplan bleibt festzuhalten, dass bei Wiederaufnahme der Änderung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der Anpassungspflicht die Befangenheitsregelungen wiederrum dezidiert zu beachten sind.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.