-Folgepflicht zum Regionalplan Münsterland zum Thema "Erneuerbare Energien"-
Vorschlag der Verwaltung:
„Der Beschluss des Infrastrukturausschusses des Rates
der Stadt Sassenberg vom 16.01.2020 – Pkt. 5 d. N. – hinsichtlich der Aufgabe
der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Bereich der Stadt Sassenberg wird
aufgehoben.
Das weitere Planverfahren zum Flächennutzungsplan für
die Stadt Sassenberg inklusive der Ortslagen (Sassenberg und Füchtorf) stellt
sich wie folgt dar:
Alternative 1:
Nach Aufhebung des Beschlusses des
Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 16.01.2020 – Pkt. 5
d. N. – zur Aufgabe der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen wird die
Verwaltung beauftragt, die Planungsangelegenheit im Rahmen der Änderung des
Flächennutzungsplanes für die Stadt Sassenberg zur Freigabe der
Windenergienutzung/Windenergieplanung unter Aufgabe der im Flächennutzungsplan
ausgewiesenen Windvorrangflächen WAF 03 und WAF 04 zu den Tagesordnungen der
nächsten Sitzungen des Ortsausschusses Füchtorf und des
Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg zu stellen.“
Alternative 2:
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der
Abstimmungsergebnisse mit der Bezirksregierung Münster vom 05.03.2020 und der
zwischenzeitlich erfolgten Abstimmung mit dem Kreisbauamt Warendorf eine
Fortführung des Planverfahrens zum Flächennutzungsplan der Stadt Sassenberg
hinsichtlich der Folgepflicht zum Regionalplan Münsterland – sachlicher
Teilplan Energie – zu initiieren. Die Planungsangelegenheit im Rahmen der
Änderung des Flächennutzungsplanes ist zu den Tagesordnungen der nächsten
Sitzungen des Ortsausschusses Füchtorf und des Infrastrukturausschusses des
Rates der Stadt Sassenberg zu stellen.“
Der Rat der Stadt Sassenberg hat in seiner Sitzung am 09.12.2019
– Pkt. 2 d. N. – auf Antrag der Fraktion der FWG Sassenberg-Füchtorf vom
05.11.2019 die Planungsarbeiten zur Steuerung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Sassenberg zur Anpassung an die Vorgaben des Regionalplanes – sachlicher
Teilplan Energie – zur Nutzung der Windenergie einzustellen beschlossen. Die
vorgenannte Beschlussfassung ist zwischenzeitlich bekannt gemacht worden.
Im Anschluss an die Beschlussfassung vom 09.12.2019
hat der Infrastrukturausschuss daraufhin in seinen Sitzungen des
Ortsausschusses Füchtorf am 13.01.2020 und des Infrastrukturausschusses am
16.01.2020 über den weitergehenden Antrag der Fraktion der FWG
Sassenberg-Füchtorf vom 05.11.2019 hinsichtlich der Aufgabe der Höhenbegrenzung
für Windenergieanlagen beraten und beschlossen. Zur Durchführung der
vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Sitzung des
Rates am 28.04.2020 – Pkt. 8 d. N. – beraten und beschlossen worden. In diesem
Zusammenhang ist zu den Ergebnissen des Erörterungsgespräches mit Vertretern
der Bezirksregierung Münster vom 05.03.2020 zweckentsprechend dahingehend
berichtet worden, dass eine Aufgabe der Höhenbegrenzung allein nicht geeignet
sei, der geltenden Gesetzes- und Erlasslage zu genügen. Die Festlegungen im
Regionalplan Münsterland lösen daher zwingend weiterhin eine Anpassungspflicht
des Flächennutzungsplanes aus und diese Anpassung dürfe nicht schuldhaft
verzögert werden.
Auf Anregung von Rm. Linnemann in der Sitzung des
Rates am 28.04.2020 hat zwischenzeitlich eine diesbezügliche Kontaktaufnahme
mit Herrn Michael Ahn vom Planungsbüro Wolters Partner, Coesfeld,
stattgefunden. Die Ausführungen sind den Fraktionsvorsitzenden und der FDP mit
Email vom 07.05.2020 vollinhaltlich zur Kenntnis gegeben worden mit der
Maßgabe, dass aufgrund der fehlenden bundesgesetzlichen Vorgaben ein weiterer
Ausbau von Windenergieanlagen in nahezu allen Kommunen durch Planungsstillstand
geprägt ist. Auch der Punkt der sogenannten „isolierten Positivplanung“ sei
nicht als langfristige Lösung anzusehen auf der Grundlage des § 249 BauGB.
Hinsichtlich der am 16.01.2020 seitens des
Infrastrukturausschusses beschlossenen Herausnahme der Höhenbegrenzung ist
seitens der Bezirksregierung Münster ausgeführt worden, dass es durchaus
möglich ist, die Höhenbegrenzung aufzuheben, dies aber nicht isoliert möglich
sei. Die Stadt Sassenberg müsse dafür ihr Gesamtkonzept überarbeiten und ein
neues förmliches Planverfahren durchführen. Die Anpassungspflicht gem. § 1 Abs.
4 BauGB bleibe bestehen und der Windenergiebereich 3 (Dackmar) müsse in die
Konzeption mit aufgenommen werden. Aufgrund der Nichtanpassung an die Ziele der
Raumordnung würde die Regionalplanungsbehörde landesplanerische Bedenken
äußern, woraufhin eine Genehmigungsfähigkeit der Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht in Aussicht gestellt werden könne. Die Möglichkeit
einer Aufhebung der Höhenbegrenzung unter Bezugnahme auf § 249 BauGB sei nicht
möglich, da die Planung aus den Jahren 2000 bzw. 2008 sei und die
Voraussetzungen für die Anwendung des § 249 BauGB nicht gegeben seien, da der
Flächennutzungsplan nicht den Anforderungen an die aktuelle Rechtsprechung
unter anderem im Hinblick auf das städtebauliche Gesamtkonzept entspreche.
Aus den zwischenzeitlich auch mit der Bauaufsicht des
Kreises Warendorf – Kreisbauamt – geführten Gespräche im Hinblick auf die
vorgenannte Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster bleibt festzuhalten,
dass neben den planerischen Unwägbarkeiten auch mögliche Regressansprüche
sowohl gegen das Kreisbauamt Warendorf als auch die Stadt Sassenberg bei
fehlerhaften Planungen durch Windenergieprojektierer bzw. Windenergiebetreiber
in angestrebten Bau bzw. immissionsrechtlichen Verfahren nicht auszuschließen
seien.
Aus den vorgenannten Ausführungen im Bezug auf die
Abstimmungen sowohl mit der Bezirksregierung Münster als auch dem Kreisbauamt
Warendorf bleibt folgendes festzuhalten:
Der Beschluss des Infrastrukturausschusses des Rates
der Stadt Sassenberg vom 16.01.2020 – Pkt. 5 d. N. – zur Änderung des
rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes für die Ortslagen Sassenberg und
Füchtorf hinsichtlich der Herausnahme der Höhenbeschränkung für
Windenergieanlagen ist aufzuheben.
Als weitere Rechtsfolge zum vorgenannten
Aufhebungsbeschluss besteht die theoretische, aber rechtlich kritische Möglichkeit,
den bislang rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit Ausweisung von
„Vorrangflächen“ unangetastet zu lassen. Dieses bedeutet jedoch, dass der
Folgepflicht zum Regionalplan Münsterland - sachlicher Teilplan Energie –
seitens der Stadt Sassenberg nicht gefolgt wird. Darüber hinaus werden
Maßnahmen des Repowering aufgrund der Höhenbeschränkung auf 150 m aufgrund der
bisherigen technischen Entwicklung in den Vorrangflächen WAF 03 und WAF 04
ausgeschlossen sein. Im Rahmen von vorgenannten Bauanträgen können Regressansprüche
aufgrund der nicht erfolgten Folgepflicht zum Regionalplan nicht ausgeschlossen
werden.
Als
Folge der Abstimmungen mit der Bezirksregierung Münster und dem Kreisbauamt
Warendorf bestehen im Grunde zwei Handlungsalternativen:
Zum
einen kann die Stadt Sassenberg den Flächennutzungsplan dahingehend ändern,
dass durch Aufgabe der bislang ausgewiesenen Windvorrangflächen die Freigabe
der Windenergienutzung im gesamten Stadtgebiet unter Beachtung des § 35 Abs. 1
Nr. 5 BauGB erfolgt. Darüber hinaus besteht auch weiterhin die Möglichkeit der
Folgepflicht der Stadt Sassenberg zum Regionalplan dahingehend zu entsprechen,
dass die ursprüngliche Flächennutzungsplanung initiiert durch Beschluss des
Infrastrukturausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 02.03.2017 – Pkt. 8
d. N. – zur Anpassung an die Vorgaben des Regionalplanes wieder aufgenommen
werden. Hierzu bedarf es eines separaten Beschlusses des Rates der Stadt
Sassenberg mit Aufhebung bzw. Rückführung des Beschlusses des Infrastrukturausschusses
vom 09.12.2019 – Pkt. 2 d. N. -. Diesbezüglich sind die bisherigen
Planungsleistungen bei Fortführung bzw. Neuaufnahme der Planungen im Rahmen der
Folgepflicht dezidiert zu überprüfen. Ergänzend zu den vorgenannten
Ausführungen hinsichtlich der Planqualitäten und der Folgepflicht zum
Regionalplan bleibt festzuhalten, dass bei Wiederaufnahme der Änderung des
Flächennutzungsplanes im Rahmen der Anpassungspflicht die
Befangenheitsregelungen wiederrum dezidiert zu beachten sind.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Infrastrukturausschuss.