-Antrag der FWG-Fraktion Sassenberg-Füchtorf vom 03.02.2020-
Vorschlag der Verwaltung:
„Dem Antrag der FWG-Fraktion Sassenberg-Füchtorf vom
03.02.2020 wird dahingehend gefolgt, dass in neuen Bebauungsplänen grundsätzlich
geregelt werden kann, die Gestaltung von Vorgärten und die hiermit
einhergehende Festsetzung von Pflanzgeboten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a Baugesetzbuch
auch unter dem Aspekt der Verhinderung von wasserundurchlässigen Sperrschichten
zu reglementieren. Die Verwaltung wird beauftragt, die Festsetzung
entsprechender planungsrechtlicher Pflanzgebote sowohl bei neuen als auch bei
Änderung von bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplänen auf eine
entsprechende Umsetzbarkeit zu prüfen und das Instrument der Bürgerberatung zur
Vorgartengestaltung bei Bedarf verstärkt zu nutzen.“
Mit Schreiben vom 03.02.2020 ist seitens der
FWG-Fraktion Sassenberg-Füchtorf der Antrag auf Verbot von Stein- und
Schottergärten zum Erhalt der Artenvielfalt und des Mikroklimas vorgelegt
worden mit der Forderung der Festschreibung einer naturnahen Gartengestaltung
in neuen bzw. geänderten Bebauungsplänen der Stadt Sassenberg. Der Antrag der
FWG-Fraktion vom 03.02.2020 ist dieser Vorlage als Fotokopie beigefügt.
Seitens des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen ist bereits mit Schreiben vom 25.11.2019 ein Leitfaden zum
Umgang mit Schottergärten den Städten und Gemeinden überlassen worden. Hierin
wird insbesondere auf die Frage des stetigen Zuwachses von Schottergärten und
der effektiven und rechtssicheren Vorgehensweise im Rahmen des Planungsrechtes
eingegangen. Die nachfolgenden Empfehlungen werden gegeben:
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Von der klassischen
Vorgartensatzung mit Vorgaben zu bestimmten Arten von Pflanzen und dem
Mischungsverhältnis sei kein Gebrauch mehr zu machen. Die Kommunen könnten
jedoch eine – näher zu begründende – Satzung zur Gestaltung der
Bodenbeschaffenheit und Oberfläche der unbebauten Flächen erlassen
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Zur Vermeidung
der Verschotterung könnten Festsetzungen in Bebauungsplänen gem. § 9 Abs. 1 Nr.
16 d, 20 und 25 a des Baugesetzbuches getroffen werden
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Daneben
verpflichtet bereits § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung NRW zur Begrünung der
Vorgärten.
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Die bauplanungs-
und bauordnungsrechtlichen Vorgaben könnten durch bauordnungsrechtliche
Verfügungen bei bereits angelegten Schottervorgärten und als Nebenbestimmung in
der Baugenehmigung bei Neubauten durchgesetzt werden.
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Neben den
rechtlichen Instrumenten wird jedoch vordringlich empfohlen, die Bürger durch
Aufklärung und Beratung vom Sinn der Vorgärten zu überzeugen.
Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt den Kommunen
jedoch gegebenenfalls vor dem Einsatz der rechtlichen Instrumente ein
niederschwelligeres Vorgehen. Hingewiesen wird darauf, dass Schottervorgärten
oft von älteren Mitbürgern, die keine Kraft mehr zur Gartenpflege hätten, und
Eigentümern von Mehrfamilienhäusern, in den kein Mieter die Pflege des
Vorgartens übernehme werde, angelegt. Dort sei die Verschotterung oft der
einzige Weg, den Vorgarten nicht verwildern zu lassen. Vor diesem Hintergrund
und mit Blick auf den grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutz aus
Artikel 14 des Grundgesetzes erscheint es zweckmäßig, die Bürger durch eine
Vielzahl von Schritten von den begrünten Vorgärten zu überzeugen. Eine
Bauberatung eigne sich daher die Bürger darüber aufzuklären, dass die
Schottergärten tatsächlich nicht unbedingt pflegeleicht sind. Verwiesen wird in
diesem Zusammenhang auf Vermoosung bzw. eine kostenintensive Entsorgung von
Gräsern und Wildkräutern.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Infrastrukturausschuss.