Betreff
Verbot von Steingärten
-Antrag der FWG-Fraktion Sassenberg-Füchtorf vom 03.02.2020-
Vorlage
60/347/2020
Aktenzeichen
60 622-21
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Dem Antrag der FWG-Fraktion Sassenberg-Füchtorf vom 03.02.2020 wird dahingehend gefolgt, dass in neuen Bebauungsplänen grundsätzlich geregelt werden kann, die Gestaltung von Vorgärten und die hiermit einhergehende Festsetzung von Pflanzgeboten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a Baugesetzbuch auch unter dem Aspekt der Verhinderung von wasserundurchlässigen Sperrschichten zu reglementieren. Die Verwaltung wird beauftragt, die Festsetzung entsprechender planungsrechtlicher Pflanzgebote sowohl bei neuen als auch bei Änderung von bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplänen auf eine entsprechende Umsetzbarkeit zu prüfen und das Instrument der Bürgerberatung zur Vorgartengestaltung bei Bedarf verstärkt zu nutzen.“


Mit Schreiben vom 03.02.2020 ist seitens der FWG-Fraktion Sassenberg-Füchtorf der Antrag auf Verbot von Stein- und Schottergärten zum Erhalt der Artenvielfalt und des Mikroklimas vorgelegt worden mit der Forderung der Festschreibung einer naturnahen Gartengestaltung in neuen bzw. geänderten Bebauungsplänen der Stadt Sassenberg. Der Antrag der FWG-Fraktion vom 03.02.2020 ist dieser Vorlage als Fotokopie beigefügt.

 

Seitens des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen ist bereits mit Schreiben vom 25.11.2019 ein Leitfaden zum Umgang mit Schottergärten den Städten und Gemeinden überlassen worden. Hierin wird insbesondere auf die Frage des stetigen Zuwachses von Schottergärten und der effektiven und rechtssicheren Vorgehensweise im Rahmen des Planungsrechtes eingegangen. Die nachfolgenden Empfehlungen werden gegeben:

 

-       Von der klassischen Vorgartensatzung mit Vorgaben zu bestimmten Arten von Pflanzen und dem Mischungsverhältnis sei kein Gebrauch mehr zu machen. Die Kommunen könnten jedoch eine – näher zu begründende – Satzung zur Gestaltung der Bodenbeschaffenheit und Oberfläche der unbebauten Flächen erlassen

-       Zur Vermeidung der Verschotterung könnten Festsetzungen in Bebauungsplänen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 d, 20 und 25 a des Baugesetzbuches getroffen werden

-       Daneben verpflichtet bereits § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung NRW zur Begrünung der Vorgärten.

-       Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben könnten durch bauordnungsrechtliche Verfügungen bei bereits angelegten Schottervorgärten und als Nebenbestimmung in der Baugenehmigung bei Neubauten durchgesetzt werden.

-       Neben den rechtlichen Instrumenten wird jedoch vordringlich empfohlen, die Bürger durch Aufklärung und Beratung vom Sinn der Vorgärten zu überzeugen.

 

Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt den Kommunen jedoch gegebenenfalls vor dem Einsatz der rechtlichen Instrumente ein niederschwelligeres Vorgehen. Hingewiesen wird darauf, dass Schottervorgärten oft von älteren Mitbürgern, die keine Kraft mehr zur Gartenpflege hätten, und Eigentümern von Mehrfamilienhäusern, in den kein Mieter die Pflege des Vorgartens übernehme werde, angelegt. Dort sei die Verschotterung oft der einzige Weg, den Vorgarten nicht verwildern zu lassen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutz aus Artikel 14 des Grundgesetzes erscheint es zweckmäßig, die Bürger durch eine Vielzahl von Schritten von den begrünten Vorgärten zu überzeugen. Eine Bauberatung eigne sich daher die Bürger darüber aufzuklären, dass die Schottergärten tatsächlich nicht unbedingt pflegeleicht sind. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf Vermoosung bzw. eine kostenintensive Entsorgung von Gräsern und Wildkräutern.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.