-Anfrage auf Umplanung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Obstbäume"-
Vorschlag der Verwaltung:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Uphuesstraße“
wird gem. § 13 a BauGB für den nachfolgend aufgeführten Bereich geändert:
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Für die im
Bebauungsplan festgesetzte „private Grünfläche“ erfolgt die Ausweisung einer
Wohnbaufläche (WA) zur Errichtung eines Bewohnhaues mit Erschließung über die
Verlängerung des Bernhard-Tarner-Weges. Die Änderung ist in der Anlage….
gekennzeichnet.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden
Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung folgt gem.
§ 3 BauGB im Rahmen einer dreiwöchigen öffentlichen Auslegung im Rathaus. Auf
die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
BauGB wird verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt,
eventuelle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen direkt mit dem Grundstückeigentümer
im Verfahren zu regeln.“
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Uphuesstraße“
ist östlich angrenzend an den städtischen Kinderspielplatz an der
Achtermannstraße zwischen den Rad- und Fußwegeverbindungen sowie der inneren
Erschließung des Bernhard-Tarner-Weges eine private Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Obstbäume“ auf dem Grundstück Gemarkung Sassenberg, Flur 2,
Flurstück 1.040 in einer Größe von 1.594 m² festgesetzt worden.
Seitens des Grundstückseigentümers der privaten
Grünfläche ist am 03.04.2019/01.08.2019 erläutert worden, dass die Fläche zu
Wohnbauzwecken zur Verfügung gestellt werden könne. Entwickelt werden soll ein
Wohnbaugrundstück zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Erschließung über
die Verlängerung des Bernhard-Tarner-Weges.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Änderung
des Bebauungsplanes seitens des Planungsbüros Wolters Partner, Coesfeld, keine
Bedenken. Es wird ausgeführt, dass mit dem Änderungsziel gem. § 13 a BauGB eine
bauliche Nutzung als allgemeines Wohngebiet „(WA)“ dieses städtebaulich
vertretbar sei. Im Verfahren sei jedoch unabhängig hiervon zu prüfen, inwieweit
der derzeitige ökologische Wert der vormals begründet festgesetzten privaten
Grünfläche zu ersetzen ist. Dieses ist bereits mit dem Grundstückseigentümer
zwecks entsprechend dahingehend vorbesprochen worden, dass Ersatzmöglichkeiten
geschaffen werden können.
Zuständig für die Beschlusserfassung ist der
Infrastrukturausschuss.