Vorschlag der Verwaltung:
„Nach § 2 Abs. 3 KWahlG in Verbindung mit § 1 KWahlO
wird der Wahlausschuss der Stadt Sassenberg für die Kommunalwahlen 2020 mit
sechs Beisitzern/Beisitzerinnen gebildet.
Folgende Beisitzerinnen/Beisitzer und
Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden in den Wahlausschuss gewählt:
Zur Abgeltung des den Mitgliedern des
Wahlausschusses durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwandes wird
ein Sitzungsgeld entsprechend der Entschädigungsverordnung gezahlt. Im Übrigen
gelten für die Geltendmachung von Verdienstausfall und Erstattung von
Vertretungskosten und Fahrtkosten die Vorschriften des § 6 Abs. 4 KWahlO.“
DBgm.
Koc.
Im
Jahr 2020 finden die nächsten Kommunalwahlen statt.
Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die
Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz- KWahlG) ist für
die Kommunalwahlen ein Wahlausschuss zu wählen, der aus dem Wahlleiter als
Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern besteht. Der
Wahlausschuss wird durch den Rat des Waldgebietes gewählt. Nach § 6 Abs. 1 der
Kommunalwahlordnung (KWahlO) soll der Rat für jeden Beisitzer oder jede
Beisitzerin des Wahlausschusses einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin
wählen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 KWahlO hat der Wahlausschuss folgende Aufgaben:
1.
das
Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),
2.
über
Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden,
wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes),
3.
über
die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),
4.
das
Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes).
Bei der Bildung des Wahlausschusses sind die
allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes anzuwenden. Gemäß §
58 Abs. 3 GO NRW können zu Mitgliedern des Wahlausschusses neben Ratsmitgliedern
auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger bestellt werden. Die Zahl der
sachkundigen Bürgerinnen und Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht
erreichen.
Gemäß § 2 Abs. 3 KWahlG entscheidet der
Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Wahlleiters (Vorsitzenden) den Ausschlag.
Nach § 4 Abs. 4 KWahlO kann den Beisitzern
des Wahlausschusses zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung
entstandenen Aufwandes ein Sitzungstagegeld gewährt werden. Im Übrigen finden
die Vorschriften des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes entsprechende
Anwendung.
Bei den letzten Kommunalwahlen 2014 bestand
der Wahlausschuss aus sechs Beisitzern/Beisitzerinnen und dem Vorsitzenden. Die
Arbeitsfähigkeit des Ausschusses war gegeben.
Zuständig
für die Entscheidung ist der Rat.