Betreff
Wahl des Wahlausschusses für die Kommunalwahlen 2020
Vorlage
10/494/2019
Aktenzeichen
10 063-01
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Nach § 2 Abs. 3 KWahlG in Verbindung mit § 1 KWahlO wird der Wahlausschuss der Stadt Sassenberg für die Kommunalwahlen 2020 mit sechs Beisitzern/Beisitzerinnen gebildet.

 

Folgende Beisitzerinnen/Beisitzer und Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden in den Wahlausschuss gewählt:

 

 

 

 

 

Zur Abgeltung des den Mitgliedern des Wahlausschusses durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwandes wird ein Sitzungsgeld entsprechend der Entschädigungsverordnung gezahlt. Im Übrigen gelten für die Geltendmachung von Verdienstausfall und Erstattung von Vertretungskosten und Fahrtkosten die Vorschriften des § 6 Abs. 4 KWahlO.“

 

 

DBgm.

 

Koc.


Im Jahr 2020 finden die nächsten Kommunalwahlen statt.

 

Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz- KWahlG) ist für die Kommunalwahlen ein Wahlausschuss zu wählen, der aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern besteht. Der Wahlausschuss wird durch den Rat des Waldgebietes gewählt. Nach § 6 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) soll der Rat für jeden Beisitzer oder jede Beisitzerin des Wahlausschusses einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin wählen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 KWahlO hat der Wahlausschuss folgende Aufgaben:

 

1.    das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),

2.    über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes),

3.    über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),

4.    das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes).

 

Bei der Bildung des Wahlausschusses sind die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes anzuwenden. Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW können zu Mitgliedern des Wahlausschusses neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 KWahlG entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters (Vorsitzenden) den Ausschlag.

 

Nach § 4 Abs. 4 KWahlO kann den Beisitzern des Wahlausschusses zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwandes ein Sitzungstagegeld gewährt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

 

Bei den letzten Kommunalwahlen 2014 bestand der Wahlausschuss aus sechs Beisitzern/Beisitzerinnen und dem Vorsitzenden. Die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses war gegeben.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.