Vorschlag der Verwaltung:
„Der Infrastrukturausschuss
des Rates der Stadt Sassenberg hat in seinen Sitzungen am 28.06.2018 -TOP 7-
und 18.09.2018 -TOP 4- (Ergänzungsbeschluss) Beschlüsse über die Aufstellung
des Bebauungsplans ,Sassenberger Straße - östliche Erweiterung´ gefasst.
Es
liegt ein Entwurf des Bebauungsplans vor, der erkennen lässt, dass auf Grund
der Eigentumsverhältnisse bodenordnerische Maßnahmen zur Planumsetzung
erforderlich werden. Zur Verwirklichung der Umsetzung des Bebauungsplans wird
daher gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Umlegungsverfahren für die
nachfolgend aufgeführten Grundstücke angeordnet:
Gemarkung: Füchtorf
Flure: 156, 157
Flurstücke: 59, 60 der Flur 156
sowie
2,
3, 5 tlw., 6 tlw., 7 tlw., 8 tlw., 140, 144 tlw. der Flur 157.
Die Abgrenzung des
Bereiches, auf den sich diese Anordnung bezieht, ist in der Kartenanlage zu
diesem Beschluss (Anlage … zur Niederschrift) durch eine breite, gestrichelte
Linie dargestellt. Die Kartenanlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die
Abgrenzung des Umlegungsgebietes ergibt sich demnach wie folgt: Das Umlegungsgebiet wird im
Norden begrenzt durch die nördliche Grenze des Flurstücks 60. Die Abgrenzung
verläuft von dem nordöstlichen Grenzpunkt dieses Flurstücks weiter in südlicher
Richtung entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 60 und 59 und in weiterer
südlicher Verlängerung dieser Grenze bis zur südlichen Grenze des Flurstücks
144. Von dort verläuft die Abgrenzung weiter abknickend in südwestlicher
Richtung bis zur östlichen Begrenzung der Sassenberger Straße (bis zum
südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 158 außerhalb des Plangebietes). Von
hier verläuft die Abgrenzung in nördlicher Richtung entlang der westlichen
Grenzen der Flurstücke 8, 7, 2, 3 und 140 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt
dieses Flurstücks. Dann verläuft die Abgrenzung in östlicher Richtung entlang
der nördlichen Grenze des Flurstücks 140 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt
dieses Flurstücks. Von dort verläuft die Abgrenzung in nördlicher Richtung
entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 59 und 60 bis zum nordwestlichen
Grenzpunkt dieses Flurstücks.“
Der Infrastrukturausschuss des Rates der Stadt
Sassenberg hat in seinen Sitzungen am 28.06.2018 -TOP 7- und 18.09.2018 -TOP 4-
(Ergänzungsbeschluss) Beschlüsse über die Aufstellung des Bebauungsplans
"Sassenberger Straße - östliche Erweiterung“ gefasst.
Es liegt ein Entwurf des Bebauungsplans vor, der
erkennen lässt, dass auf Grund der Eigentumsverhältnisse bodenordnerische Maßnahmen
zur Planumsetzung erforderlich werden. Zur Verwirklichung der Umsetzung des Bebauungsplans
sollte daher gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Umlegungsverfahren für
die nachfolgend aufgeführten Grundstücke angeordnet werden:
Gemarkung: Füchtorf
Flure: 156, 157
Flurstücke: 59,
60 der Flur 156 sowie
2, 3, 5 tlw., 6 tlw., 7 tlw., 8
tlw., 140, 144 tlw. der Flur 157.
Die Abgrenzung des Bereiches, auf den sich die
Anordnung des Umlegungsverfahrens beziehen sollte, ist in der Kartenanlage durch
eine breite, gestrichelte Linie dargestellt. Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ergibt sich demnach wie folgt: Das Umlegungsgebiet wird im
Norden begrenzt durch die nördliche Grenze des Flurstücks 60. Die Abgrenzung
verläuft von dem nordöstlichen Grenzpunkt dieses Flurstücks weiter in südlicher
Richtung entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 60 und 59 und in weiterer
südlicher Verlängerung dieser Grenze bis zur südlichen Grenze des Flurstücks
144. Von dort verläuft die Abgrenzung weiter abknickend in südwestlicher
Richtung bis zur östlichen Begrenzung der Sassenberger Straße (bis zum
südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 158 außerhalb des Plangebietes). Von
hier verläuft die Abgrenzung in nördlicher Richtung entlang der westlichen
Grenzen der Flurstücke 8, 7, 2, 3 und 140 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt
dieses Flurstücks. Dann verläuft die Abgrenzung in östlicher Richtung entlang
der nördlichen Grenze des Flurstücks 140 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt
dieses Flurstücks. Von dort verläuft die Abgrenzung in nördlicher Richtung
entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 59 und 60 bis zum nordwestlichen
Grenzpunkt dieses Flurstücks.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.