Betreff
Anordnung der Baulandumlegung für den östlichen Erweiterungsbereich des Bebauungsplans „Sassenberger Straße“
Vorlage
20/465/2018
Aktenzeichen
20 627-43
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

Der Infrastrukturausschuss des Rates der Stadt Sassenberg hat in seinen Sitzungen am 28.06.2018 -TOP 7- und 18.09.2018 -TOP 4- (Ergänzungsbeschluss) Beschlüsse über die Aufstellung des Bebauungsplans ,Sassenberger Straße - östliche Erweiterung´ gefasst.

 

Es liegt ein Entwurf des Bebauungsplans vor, der erkennen lässt, dass auf Grund der Eigentumsverhältnisse bodenordnerische Maßnahmen zur Planumsetzung erforderlich werden. Zur Verwirklichung der Umsetzung des Bebauungsplans wird daher gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Umlegungsverfahren für die nachfolgend aufgeführten Grundstücke angeordnet:

 

Gemarkung:    Füchtorf

            Flure:               156, 157

            Flurstücke:      59, 60 der Flur 156 sowie

                                    2, 3, 5 tlw., 6 tlw., 7 tlw., 8 tlw., 140, 144 tlw. der Flur 157.

 

Die Abgrenzung des Bereiches, auf den sich diese Anordnung bezieht, ist in der Kartenanlage zu diesem Beschluss (Anlage … zur Niederschrift) durch eine breite, gestrichelte Linie dargestellt. Die Kartenanlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.  Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ergibt sich demnach wie folgt: Das Umlegungsgebiet wird im Norden begrenzt durch die nördliche Grenze des Flurstücks 60. Die Abgrenzung verläuft von dem nordöstlichen Grenzpunkt dieses Flurstücks weiter in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 60 und 59 und in weiterer südlicher Verlängerung dieser Grenze bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 144. Von dort verläuft die Abgrenzung weiter abknickend in südwestlicher Richtung bis zur östlichen Begrenzung der Sassenberger Straße (bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 158 außerhalb des Plangebietes). Von hier verläuft die Abgrenzung in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 8, 7, 2, 3 und 140 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt dieses Flurstücks. Dann verläuft die Abgrenzung in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 140 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt dieses Flurstücks. Von dort verläuft die Abgrenzung in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 59 und 60 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt dieses Flurstücks.“


Der Infrastrukturausschuss des Rates der Stadt Sassenberg hat in seinen Sitzungen am 28.06.2018 -TOP 7- und 18.09.2018 -TOP 4- (Ergänzungsbeschluss) Beschlüsse über die Aufstellung des Bebauungsplans "Sassenberger Straße - östliche Erweiterung“ gefasst.

 

Es liegt ein Entwurf des Bebauungsplans vor, der erkennen lässt, dass auf Grund der Eigentumsverhältnisse bodenordnerische Maßnahmen zur Planumsetzung erforderlich werden. Zur Verwirklichung der Umsetzung des Bebauungsplans sollte daher gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Umlegungsverfahren für die nachfolgend aufgeführten Grundstücke angeordnet werden:

 

Gemarkung:    Füchtorf

            Flure:               156, 157

            Flurstücke:      59, 60 der Flur 156 sowie

                                    2, 3, 5 tlw., 6 tlw., 7 tlw., 8 tlw., 140, 144 tlw. der Flur 157.

 

Die Abgrenzung des Bereiches, auf den sich die Anordnung des Umlegungsverfahrens beziehen sollte, ist in der Kartenanlage durch eine breite, gestrichelte Linie dargestellt. Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ergibt sich demnach wie folgt: Das Umlegungsgebiet wird im Norden begrenzt durch die nördliche Grenze des Flurstücks 60. Die Abgrenzung verläuft von dem nordöstlichen Grenzpunkt dieses Flurstücks weiter in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 60 und 59 und in weiterer südlicher Verlängerung dieser Grenze bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 144. Von dort verläuft die Abgrenzung weiter abknickend in südwestlicher Richtung bis zur östlichen Begrenzung der Sassenberger Straße (bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 158 außerhalb des Plangebietes). Von hier verläuft die Abgrenzung in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 8, 7, 2, 3 und 140 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt dieses Flurstücks. Dann verläuft die Abgrenzung in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 140 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt dieses Flurstücks. Von dort verläuft die Abgrenzung in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 59 und 60 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt dieses Flurstücks.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.