-Änderungsbeschluss und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung-
Vorschlag der Verwaltung:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Erholungsgebiet
Feldmark‘ – Detailplan 1 – Campingplatz Schulze Westhoff – 2. Erweiterung wird
im Rahmen einer 3. Änderung für die nachfolgend aufgeführten Punkte geändert:
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Sondergebiet 1
Als Planalternative innerhalb des
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung ‚Ferienhausgebiet‘ wird zusätzlich zu
den einzeln stehenden Häusern auch Wohnwagen zugelassen als ‚Ferienhaus- und
Wohnwagengebiet‘.
Auf die Herausnahme der Dachform, der
Dachneigung sowie der Traufen- und Firsthöhen und die Eingeschossigkeit und
äußere Gestaltung baulicher Anlagen in den Sondergebieten 1 bis 4 wird aus
städtebaulichen Gründen nicht verzichtet um den einheitlichen
Gestaltungscharakter von Bebauungsplanfestsetzungen im Erholungsgebiet Feldmark
nicht zu widersprechen. Die Dachneigungen werden auf 25°- 65° festgesetzt.
Zu D. wird der Zulässigkeit von
‚Resopalaußenwandmaterialien‘ bei der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen
zugestimmt / nicht zugestimmt.
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Sondergebiet 2
Im Sondergebiet 2 werden sonstige
Dienstleistungen wie z. B. Friseure bzw. Hundesitter zugelassen.
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Sondergebiet 3
Für die drei durch Baugrenzen festgelegten
Nebengebäude am vorhandenen See sind die genauen Standorte aufzugeben mit der
Maßgabe der freien Wahl unter Einhaltung der Zweckbestimmung und der Größen im
Sport-Spiel-Zelt und Badebereich. Gleichzeitig wird die Höhenbegrenzung des
Tierstalls gestrichen zur Errichtung eines ‚Westfälischen Speichers‘ aus
Fachwerk für die Unterbringung von Tieren in der untersten Ebene und der Lagerung
von Heu und Stroh in der 1. Etage. Die Höhe der baulichen Anlage wird mit
Firsthöhe (FH) = 7,00 m festgesetzt. In
diesem Zusammenhang wird die Grundfläche dieser Anlage auf 50 m² (bislang: 30
m²) erhöht.
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Sondergebiet 4
Aus städtebaulicher Sicht erfolgt keine Änderung
der Festsetzungen um den Charakter mit der Zweckbestimmung
‚Campingplatz/Stellplätze für Wohnmobile‘ nicht zu konterkarieren.
Zu den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen bleibt festzuhalten, dass hier auch weiterhin
Bepflanzungen mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen durchzuführen ist.
Die Stellplatzanlage für drei Wohnmobile (3
Stellplätze) ist im Bebauungsplan in Höhe der Parkplatzanlage darzustellen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden
Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Auf die frühzeitigen Beteiligungen der Bürger
gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
BauGB wird verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.“
Im Rahmen von verschiedenen Planungsgesprächen zu den
textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zum 2. Erweiterungsbereich des
Bebauungsplanes „Erholungsgebiet Feldmark“ –Detailplan 1 –Campingplatz Schulze
Westhoff – sind hinsichtlich der zukünftigen Ausgestaltung der Flächen die
nachfolgenden Planüberlegungen an die Stadt Sassenberg herangetragen worden:
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Sondergebiet 1
Es wird ausgeführt, dass als
Planalternative innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
„Ferienhausgebiet“ zusätzlich zu den einzeln stehenden Ferienhäusern auch
Wohnwagen zugelassen werden können als sogenanntes „Ferienhaus- und
Wohnwagengebiet“.
Darüber hinaus wird um Herausnahme der
Dachform, Dachneigung sowie der Traufen- und der Firsthöhe in den
Sondergebieten 1 bis 4 gebeten, da hier bereits die Eingeschossigkeit den
Planungscharakter regelt. Ergänzend ist auf die Vorlage des bereits im Bau
befindlichen Ferienhauses Nr. 15 hingewiesen worden, welches als
Außenwandmaterial „Resopal“ aufweist. Dieses ist über die Festsetzungen des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes jedoch nicht abgedeckt, wonach unter D.
(die äußere Gestaltung baulicher Anlagen) lediglich Putz, Sichtmauerwerk,
Sichtbeton für untergeordnete Bauteile sowie Holzschalungen zugelassen werden.
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Sondergebiet 2
Im Sondergebiet 2 sollten sonstige
Dienstleistungen wie Friseur- bzw. Hundesitter etc. zugelassen werden.
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Sondergebiet 3
Für die drei durch Baugrenzen festgelegten
Nebengebäude am vorhandenen See sollten die genauen Standorte aufgegeben werden
mit der Maßgabe der freien Wahl unter Einhaltung der Zweckbestimmung und der
Größen im Sport-Spiel-Zelt und Badebereich. Gleichzeitig sollte die
Höhenbegrenzung des Tierstalls gestrichen werden, da ein sogenannter
„Westfälischer Speicher“ aus Fachwerk vorgesehen ist für die Unterbringung von Tieren
in der untersten Ebene und Lagerung von Heu und Stroh in der 1. Etage. In
diesem Zusammenhang sollte die Grundfläche dieser Anlage auf 50 m² erhöht
werden.
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Sondergebiet 4
Hier sollte die Grundfläche entfallen. Das
Gleiche gelte für die Festsetzungen unter D) für das Entfallen der Dachform,
der Dacheindeckung und die äußere Gestaltung um einen größtmöglichen
Gestaltungsspielraum zu erhalten. Bei den Einfriedigungen sollte der Begriff
„heimisch“ gestrichen werden.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass für die bereits
vorhandene Stellplatzanlage für drei Wohnmobile diese in Absprache mit dem
Kreisbauamt Warendorf im Rahmen einer zukünftigen Änderung des Bebauungsplanes
mit in die Planfestsetzungen übernommen werden sollte.
Zu den Änderungswünschen des Betreibers und
Grundstückseigentümers des Campingplatzes Eichenhofe bleibt festzuhalten, dass
aus städtebaulicher Sicht die Regelungsdichte für den 2. Erweiterungsbereich
getroffen worden ist in Anlehnung an die angrenzenden bzw. benachbarten Wochenendhausgebiete
bzw. den Camping- und Mobilheimplatz. Diesbezüglich ist die ursprüngliche
Aufstellung des 2. Erweiterungsbereiches durch das seitens des Campingplatzes
Eichenhof beauftragte Planungsbüro Drees + Huesmann, Bielefeld, entwickelte
städtebauliche Konzept diesen Regelungsvorstellungen gerecht geworden. Um
nunmehr einer städtebaulichen Fehlentwicklung durch ein größtmögliches Öffnen
bzw. Streichen von Festsetzungen entgegenzuwirken sollte jedoch auf der
Grundlage der gesamten städtebaulichen Entwicklung im Erholungsgebiet Feldmark
auch weiterhin der Grundsatz von Planfestsetzungen und textlichen
Ausgestaltungen entgegen den Investorvorstellungen beibehalten werden. Hierzu
zählen insbesondere die Festsetzung von Dachformen, Dachneigungen sowie Traufen-
und Firsthöhen in den einzelnen Sondergebieten 1 – 4 sowie der Ausgestaltung
der Gestaltungsfestsetzungen hinsichtlich der Einfriedigungen mit sogenannten
heimischen Gehölzen. Einer größtmöglichen Ausgestaltung des „Ferienhaus- und
Wohnwagengebietes“ sowie der Zulässigkeit von sonstigen Dienstleistungen
(Friseur bzw. Hundesitter etc.) stehen diese städtebaulichen Ausgestaltungen im
Rahmen des Planungsrechtes nicht entgegen.
Die Einzelaspekte in den Sondergebieten sind dieser
Vorlage als Anlage beigefügt.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Infrastrukturausschuss.