Betreff
Entscheidung über die Rücknahme der Klage gegen den Festsetzungsbescheid nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2012
Vorlage
20/450/2018
Aktenzeichen
20 961-11
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die mit Datum vom 07.01.2013 erhobene Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 07.12.2012 zur Festsetzung der Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2012 kann zurückgenommen werden.“

 


Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Sassenberg hat mit Beschluss vom 24.01.2013 -Pkt. 4. d. N.- für die mit Datum vom 07.01.2013 erhobene Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 07.12.2012 zur Festsetzung der Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2012 seine Zustimmung erteilt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die Stadt Sassenberg sich einem Sammelverfahren zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012 anschließt.

 

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungs-beschwerde gegen das GFG 2012 mit Urteil vom 10.05.2016 zurückgewiesen.

 

Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid nach dem GFG 2012 hat neben den in sämtlichen Verfahren nach den GFG aufgegriffenen Aspekten auch die als fehlerhaft geltend gemachte Methodik zur Ermittlung des sogenannten Flächenansatzes als Teilfaktor für die Bemessung des rechnerischen Finanzbedarfs zum Inhalt und wurde hinsichtlich dieses Aspekts fortgeführt. Zur Fortführung der Klage liegt ein entsprechender Beschluss des Rates der Stadt Sassenberg aus dessen Sitzung vom 09.02.2017 -Pkt. 14. d. N.- vor.

 

Mit E-Mail vom 18.04.2018 hat die die Stadt Sassenberg in dem Verfahren vertretende Sozietät Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Hamm, mittgeteilt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) das „musterhaft“ geführte Berufungsverfahren der Gemeinde Hünxe gegen den im GFG 2012 enthaltenen Flächenansatz im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 zurückgewiesen habe.

 

Die genauen Gründe werde man erst der Urteilsbegründung entnehmen können. Dem Laufe der mündlichen Verhandlung habe aber entnommen werden können, dass das OVG NRW die vom beklagten Land vorgenommene Berechnungsmethode wohl nicht nur als vom Wortlaut des GFG 2012 gedeckt sieht, sondern insbesondere vor dem Hintergrund des mit dem Flächenansatz verfolgten Zieles – nur eine kleine Zahl ganz besonders betroffener Flächengemeinden mit geringer Einwohnerzahl Mittel zuzuteilen – als vom Gesetzgeber tatsächlich gewollt annimmt.

 

Das Ergebnis sei bedauerlich und für diejenigen, die sich mit der Materie intensiv beschäftigt haben, nur schwer nachvollziehbar, füge sich jedoch in das Bild der dem Gesetzgeber stets große Spielräume einräumenden Rechtsprechung ein.

 

Nach Vorliegen der Urteilsbegründung werde man noch einmal in dieser Sache informieren, gehe aber davon aus, dass der Klagekomplex Flächenansatz seinen Abschluss gefunden habe.

 

Im Hinblick auf die erforderliche Entscheidung des Rates hinsichtlich der Rücknahme der Klage wurde ein Handlungshinweis seitens der Sozietät Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Hamm, zeitnah erbeten.

 

Mit E-Mail vom 09.05.2018 wurde mitgeteilt, dass man in den Verfahren zum GFG 2012 wie auch zum GFG 2011 im Ergebnis nur die Rücknahme der Klagen empfehlen könne, da beide Klagen vom Verwaltungsgericht Münster ansonsten ganz sicher zurückgewiesen werden würden.  

 

Betreffend das GFG 2011 seien (die von der Sozietät für zwei verschiedene Kommunen geführten) Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren beendet. Obergerichtliche Verfahren seien im Übrigen nicht bekannt. Der vermeintliche Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie durch Zuweisungen, die nicht einmal die Kosten der kommunalen Pflichtaufgaben decken, würde mithin durch kein Gericht festgestellt werden.

 

Betreffend das GFG 2012 sei (wie mitgeteilt) zuletzt die Berufung der Gemeinde Hünxe zurückgewiesen worden. Ein Antrag auf Zulassung der Revision sei nicht beabsichtigt. Die Abweichung der Bescheidungspraxis gegenüber dem Wortlaut des 2012er GFG würde daher ebenso wenig durch ein Gericht festgestellt werden.

 

Für eine Rücknahme der Klage gegen den Festsetzungsbescheid nach dem GFG 2012 bedarf es, wie angeführt, einer Entscheidung des Rates.

 

Für eine Rücknahme der Klage gegen den Festsetzungsbescheid nach dem GFG 2011 bedarf es abweichend keiner neuerlichen Befassung des Rates, da der Rat bereits mit Beschluss vom 29.09.2016 -Pkt. 6.1. d. N.- beschlossen hat, dass die verwaltungsgerichtliche Klage bei einer entsprechenden Empfehlung durch die Kanzlei Wolter Hoppenberg zurückgenommen werden kann.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.