Vorschlag der Verwaltung:
„Die mit Datum vom 07.01.2013 erhobene Klage gegen den
Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 07.12.2012 zur Festsetzung der
Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2012 kann zurückgenommen
werden.“
Der
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat die
Verfassungs-beschwerde gegen das GFG 2012 mit Urteil vom 10.05.2016 zurückgewiesen.
Die Klage gegen
den Festsetzungsbescheid nach dem GFG 2012 hat neben den in sämtlichen
Verfahren nach den GFG aufgegriffenen Aspekten auch die als fehlerhaft geltend
gemachte Methodik zur Ermittlung des sogenannten Flächenansatzes als Teilfaktor
für die Bemessung des rechnerischen Finanzbedarfs zum Inhalt und wurde
hinsichtlich dieses Aspekts fortgeführt. Zur Fortführung der Klage liegt ein
entsprechender Beschluss des Rates der Stadt Sassenberg aus dessen Sitzung vom
09.02.2017 -Pkt. 14. d. N.- vor.
Mit E-Mail vom
18.04.2018 hat die die Stadt Sassenberg in dem Verfahren vertretende Sozietät
Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Hamm, mittgeteilt, dass das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) das „musterhaft“
geführte Berufungsverfahren der Gemeinde Hünxe gegen den im GFG 2012
enthaltenen Flächenansatz im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2018
zurückgewiesen habe.
Die genauen
Gründe werde man erst der Urteilsbegründung entnehmen können. Dem Laufe der
mündlichen Verhandlung habe aber entnommen werden können, dass das OVG NRW die
vom beklagten Land vorgenommene Berechnungsmethode wohl nicht nur als vom
Wortlaut des GFG 2012 gedeckt sieht, sondern insbesondere vor dem Hintergrund
des mit dem Flächenansatz verfolgten Zieles – nur eine kleine Zahl ganz
besonders betroffener Flächengemeinden mit geringer Einwohnerzahl Mittel
zuzuteilen – als vom Gesetzgeber tatsächlich gewollt annimmt.
Das Ergebnis
sei bedauerlich und für diejenigen, die sich mit der Materie intensiv
beschäftigt haben, nur schwer nachvollziehbar, füge sich jedoch in das Bild der
dem Gesetzgeber stets große Spielräume einräumenden Rechtsprechung ein.
Nach Vorliegen
der Urteilsbegründung werde man noch einmal in dieser Sache informieren, gehe
aber davon aus, dass der Klagekomplex Flächenansatz seinen Abschluss gefunden
habe.
Im Hinblick auf
die erforderliche Entscheidung des Rates hinsichtlich der Rücknahme der Klage
wurde ein Handlungshinweis seitens der Sozietät Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte
Partnerschaft mbH, Hamm, zeitnah erbeten.
Mit E-Mail vom
09.05.2018 wurde mitgeteilt, dass man in den Verfahren zum GFG 2012 wie auch
zum GFG 2011 im Ergebnis nur die Rücknahme der Klagen empfehlen könne, da beide
Klagen vom Verwaltungsgericht Münster ansonsten ganz sicher zurückgewiesen
werden würden.
Betreffend das
GFG 2011 seien (die von der Sozietät für zwei verschiedene Kommunen geführten)
Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren beendet. Obergerichtliche Verfahren
seien im Übrigen nicht bekannt. Der vermeintliche Verstoß gegen die kommunale
Selbstverwaltungsgarantie durch Zuweisungen, die nicht einmal die Kosten der
kommunalen Pflichtaufgaben decken, würde mithin durch kein Gericht festgestellt
werden.
Betreffend das
GFG 2012 sei (wie mitgeteilt) zuletzt die Berufung der Gemeinde Hünxe
zurückgewiesen worden. Ein Antrag auf Zulassung der Revision sei nicht
beabsichtigt. Die Abweichung der Bescheidungspraxis gegenüber dem Wortlaut des
2012er GFG würde daher ebenso wenig durch ein Gericht festgestellt werden.
Für eine
Rücknahme der Klage gegen den Festsetzungsbescheid nach dem GFG 2012 bedarf es,
wie angeführt, einer Entscheidung des Rates.
Für eine
Rücknahme der Klage gegen den Festsetzungsbescheid nach dem GFG 2011 bedarf es
abweichend keiner neuerlichen Befassung des Rates, da der Rat bereits mit
Beschluss vom 29.09.2016 -Pkt. 6.1. d. N.- beschlossen hat, dass die
verwaltungsgerichtliche Klage bei einer entsprechenden Empfehlung durch die
Kanzlei Wolter Hoppenberg zurückgenommen werden kann.