Betreff
Bebauungsplan "Vennstraße"
-Vereinfachte Änderung für das Grundstück Taubenstraße 10-
-Vereinfachte Änderung für das Grundstück Fichtenstraße 8-
Vorlage
60/069/2018
Aktenzeichen
60 622-21/2
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Satzung der Stadt Sassenberg über die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes ‚Vennstraße‘ gem. § 13 BauGB wird gem. der Anlage           zu dieser Niederschrift beschlossen.“


In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.01.2018 –Pkt. 9.1 d. N.- ist zur Veräußerung einer Teilfläche aus der städtischen öffentlichen Grünfläche östlich des Schwalbenrings beraten und beschlossen worden. Um nunmehr auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zusätzliche Wohnbaufläche in unmittelbarer Angrenzung an das bereits bebaute Grundstück Taubenstraße 10 zu schaffen, sollte im Rahmen einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gem. § 13 BauGB eine Anpassung auf der Grundlage des Bebauungsvorschlages zur Erweiterung des Einfamilienwohnhauses durch Anbau zu einem Doppelhaus Taubenstraße 10 erfolgen. Durch die geringfügige Erweiterung der Wohnbaufläche in die städtische Grünfläche hinein werden die Grundzüge der Planungen nicht berührt.

 

Weiterhin ist der Stadt Sassenberg mit Schreiben vom 03.02.2018 (Eingang Stadt Sassenberg 05.02.2018) ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Vennstraße“ zur Zulässigkeit eines zweiten Vollgeschosses im bestehenden Dachgeschoss auf dem Grundstück Fichtenstraße 8 vorgelegt worden. Hierzu ist das grundsätzliche Nachbareinvernehmen gleichzeitig mit vorgelegt worden. Nach entsprechender Abstimmung mit dem Planungsbüro Wolters Partner werden grundsätzliche Bedenken aus städtebaulicher Sicht nicht vorgebracht, da durch den Ausbau des Dachgeschosses die städtebauliche Wirkung der Baukörperhöhe nicht verändert wird. Zur Anpassung sollte der Bereich Fichtenstraße/Kastanienweg insgesamt in die Betrachtung auch unter Erhöhung der Geschossflächenzahl von derzeit 0,5 auf 0,6 geändert werden. Auch dieses sollte im Rahmen einer vereinfachten Änderung gem. § 13 BauGB erfolgen, da hinsichtlich der Gesamtgröße des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planungen nicht berührt sind.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.