-Vereinfachte Änderung für das Grundstück Taubenstraße 10-
-Vereinfachte Änderung für das Grundstück Fichtenstraße 8-
Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung der Stadt Sassenberg über die
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes ‚Vennstraße‘ gem. § 13 BauGB wird
gem. der Anlage zu dieser
Niederschrift beschlossen.“
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
25.01.2018 –Pkt. 9.1 d. N.- ist zur Veräußerung einer Teilfläche aus der
städtischen öffentlichen Grünfläche östlich des Schwalbenrings beraten und
beschlossen worden. Um nunmehr auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine zusätzliche Wohnbaufläche in unmittelbarer Angrenzung an das bereits
bebaute Grundstück Taubenstraße 10 zu schaffen, sollte im Rahmen einer
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gem. § 13 BauGB eine Anpassung auf
der Grundlage des Bebauungsvorschlages zur Erweiterung des
Einfamilienwohnhauses durch Anbau zu einem Doppelhaus Taubenstraße 10 erfolgen.
Durch die geringfügige Erweiterung der Wohnbaufläche in die städtische
Grünfläche hinein werden die Grundzüge der Planungen nicht berührt.
Weiterhin ist der Stadt Sassenberg mit Schreiben vom
03.02.2018 (Eingang Stadt Sassenberg 05.02.2018) ein Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes „Vennstraße“ zur Zulässigkeit eines zweiten Vollgeschosses im
bestehenden Dachgeschoss auf dem Grundstück Fichtenstraße 8 vorgelegt worden.
Hierzu ist das grundsätzliche Nachbareinvernehmen gleichzeitig mit vorgelegt
worden. Nach entsprechender Abstimmung mit dem Planungsbüro Wolters Partner
werden grundsätzliche Bedenken aus städtebaulicher Sicht nicht vorgebracht, da
durch den Ausbau des Dachgeschosses die städtebauliche Wirkung der
Baukörperhöhe nicht verändert wird. Zur Anpassung sollte der Bereich
Fichtenstraße/Kastanienweg insgesamt in die Betrachtung auch unter Erhöhung der
Geschossflächenzahl von derzeit 0,5 auf 0,6 geändert werden. Auch dieses sollte
im Rahmen einer vereinfachten Änderung gem. § 13 BauGB erfolgen, da hinsichtlich
der Gesamtgröße des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planungen nicht berührt
sind.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.