Vorschlag der Verwaltung:
„Die nachfolgenden Erschließungsanlagen werden gem. §
6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, ber. 1996 S.
81, 141, 216, 355; 2007 S. 327/SGV. NRW 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.11.2016 (GV. NRW S. 934/SGV. NRW 91), für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
Bebauungsplan ‚Südlich der Lohmannstraße‘ in Füchtorf
Erschließungsanlagen einschließlich der Fuß- und
Radwegeverbindungen und öffentliche Parkplatzfläche Gemarkung Füchtorf, Flur
158, Flurstück 417, 431, 444, 451, 460, 461, 462, 471 und 478.
Die in der Anlage
dargestellten Erschließungsanlagen im Bebauungsplanbereich ‚Südlich der
Lohmannstraße‘ in Füchtorf erhalten jeweils die Eigenschaft einer
Gemeindestraße.“
Nach nunmehr erfolgter endgültiger Rechtkraft des
Umlegungsplanes zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Südlich der
Lohmannstraße“ aus dem Jahre 2016 sowie den anstehenden Arbeiten zum Ausbau der
Baustraßen kann nunmehr zeitnah die Widmung der Erschließungsanlagen für den
öffentlichen Verkehr gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erfolgen.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.