Betreff
Widmung von Straßen im Baugebiet "Südlich der Lohmannstraße"
Vorlage
60/053/2018
Aktenzeichen
60 642-02
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die nachfolgenden Erschließungsanlagen werden gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355; 2007 S. 327/SGV. NRW 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW S. 934/SGV. NRW 91), für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Bebauungsplan ‚Südlich der Lohmannstraße‘ in Füchtorf

 

Erschließungsanlagen einschließlich der Fuß- und Radwegeverbindungen und öffentliche Parkplatzfläche Gemarkung Füchtorf, Flur 158, Flurstück 417, 431, 444, 451, 460, 461, 462, 471 und 478.

 

Die in der Anlage      dargestellten Erschließungsanlagen im Bebauungsplanbereich ‚Südlich der Lohmannstraße‘ in Füchtorf erhalten jeweils die Eigenschaft einer Gemeindestraße.“


Nach nunmehr erfolgter endgültiger Rechtkraft des Umlegungsplanes zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Südlich der Lohmannstraße“ aus dem Jahre 2016 sowie den anstehenden Arbeiten zum Ausbau der Baustraßen kann nunmehr zeitnah die Widmung der Erschließungsanlagen für den öffentlichen Verkehr gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erfolgen.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.