Betreff
Entschädigungen für die ehrenamtlichen Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr gem. § § 11 und 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Vorlage
60/029/2017
Aktenzeichen
60 142-00
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Zum 01.01.2018 wird die Aufwandsentschädigung für die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr an die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntSchVO) gebunden.

 

Für die einzelnen Aufgabenfelder werden folgende Berechnungsgrundlagen beschlossen:

 

-       Leiter der Feuerwehr ehrenamtlich:               1,5-facher Satz eines Ratsmitgliedes

-       stellv. Leiter der Feuerwehr ehrenamtlich:     0,75-facher Satz eines Ratsmitgliedes

-       Zuführer ehrenamtlich:                                   0,5-facher Satz eines Ratsmitgliedes

-       stellv. Zuführer ehrenamtlich:                         0,25-facher Satz eines Ratsmitgliedes.“


Für die Aufwandsentschädigung der Führungskräfte der Feuerwehr gibt es im Kreis Warendorf keine einheitliche Regelung.

 

Gem. §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 Satz 1 BHKG NRW ist rein ehrenamtlich tätigen Leitern der Feuerwehr sowie deren Stellvertreter eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese gesetzliche Vorgabe ist verbindlich.

 

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird gem. §§ 11 Abs.6 und 12 Abs. 7 Satz 3 BHKG NRW vom jeweiligen Dienstherrn festgesetzt und erfolgt in Orientierung an die Bestimmung der Entschädigungsverordnung vom 05.05.2014 (GV. NRW S. 276) in der jeweils gültigen Fassung (§ 12 Abs. 7 Satz 6 BHKG NRW). Nicht festgelegt ist, an welche Bestimmungen der Entschädigungsverordnung sich die Höhe der Aufwandsentschädigung orientieren muss.

 

Der Aufwand für die Tätigkeit als Leiter der Feuerwehr hängt sehr von örtlichen Verhältnissen ab. Steht z. B. hauptamtliches Personal für die administrative Unterstützung der Arbeit zur Verfügung und erfolgt eine zeitliche (Teil-)Freistellung in der beruflichen Tätigkeit, so kann die Bemessung anders zu bewerten sein als bei rein ehrenamtlicher Wahrnehmung der Aufgabe ohne berufliche Freistellung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Freiwilligen Feuerwehr Sassenberg mehr Mitglieder zu führen sind, als bei der größten Ratsfraktion der Stadt Sassenberg.

 

Durch die Wahrnehmung der Führungsfunktion, vor allem die Sicherstellung der permanenten Rufbereitschaft während des ganzen Jahres egal ob Wochenende, Feiertage oder private Feste, rund um die Uhr bei allen Einsatzlagen und Notsituationen stellt für den Leiter und den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr in der Stadt Sassenberg eine besondere zeitintensive Verantwortung dar.

 

Dies bedeutet für die Mitglieder der Führung der Freiwilligen Feuerwehr, dass diese nicht, wie jeder andere Bürger, über ihre Freizeit verfügen können. Zwar sind feste Termine und Veranstaltungen, die die Belange der Freiwilligen Feuerwehr in irgendeiner Weise betreffen, vorher bekannt und somit planbar. Jedoch muss zu jeder Zeit damit gerechnet werden, dass eine Gefahren- oder Notlage einen Einsatz notwendig macht und zwar unabhängig von Tageszeit, von jeglichen familiären Belangen und jeweiliger Freizeitgestaltung. Die für sie wichtigen privaten Termine können nur dann wahrgenommen werden, wenn vorher dafür Sorge getragen wurde, dass für diese Zeiten ein Stellvertreter zur Verfügung steht. Diese unabdingbaren Erfordernisse stellen eine deutliche Beeinträchtigung des Privatlebens dar.

 

Mit Einführung des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHGK) zum 01.01.2016 wurde mit § 11 Abs. 6 BHKG NRW eine gesetzliche verbindliche Grundlage geschaffen, bei Wahrnehmung der entsprechenden Funktion eine Aufwandsentschädigung gem. den Regelungen des § 12 Abs. 7 BHKG NRW zu zahlen.

 

Die Aufwandsentschädigung soll sich nach § 11 Abs. 6 i. V. m. § 12 Abs. 7 Satz 6 BHGK NRW für die kommunalen Funktionsträger dabei an der Höhe der entsprechenden Sätze der Aufwandsentschädigungen orientieren, die die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung EntSchVO) bereits enthält. Hierdurch ist automatisch eine erforderliche und angemessene Abstufung nach Gemeindegröße gegeben. Die Entschädigungsverordnung ist danach für die Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung der kommunalen Aufgabenträger heranzuziehen.

 

Je nach örtlicher Gegebenheit kann sich die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Leitung der Feuerwehr zwischen der

 

Entschädigung von Rats- bzw. Kreistagsmitgliedern

ausschließlich als mtl. Pauschale von z.Zt. 219,10 €

(Sassenberg: mtl. Pauschale von z.Zt. 117,90 €

zzgl. 20,30 € Sitzungsgeld) als Mindesthöhe                                                          2.629,20 € jährlich

 

und der

 

Pauschalmehrentschädigung von Fraktionsvorsitzenden

einer großen Fraktion (3-facher Satz der Pauschal-

entschädigung –Sassenberg-)                                                                                7.887,60 € jährlich

 

als Maximalempfehlung des Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und Gemeindebundes NRW sowie des Verbandes der Feuerwehren NRW (VdF) bewegen.

 

Auch für die weiteren Führungskräfte der Feuerwehr (Zugführer und stellv. Zugführer) sollte eine angemessene Erhöhung der Aufwandsentschädigung erfolgen.

 

Eine Anpassung der jährlichen Aufwandsentschädigung für die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr ist seit dem Jahre 2001 nicht erfolgt. Für die Stadt Sassenberg könnte sich auf Basis dieser Empfehlung folgende jährliche Aufwandsentschädigung für die Leitung der Feuerwehr ergeben:

 

 

Funktion

Empfehlung

Stand seit 2001

Leiter der Feuerwehr

(1,5-facher Satz der ausschließlichen Pauschale eines Ratsmitgliedes)

 

3.943,80 €

1.500,00 €

Stellv. Leiter der Feuerwehr

(0,75-facher Satz der ausschließlichen Pauschale eines Ratsmitgliedes)

 

1.971,90 €

720,00 €

Zugführer

(0,5-facher Satz der ausschließlichen Pauschale eines Ratsmitgliedes)

 

1.314,60 €

720,00 €

Stellv. Zugführer

(0,25-facher Satz der ausschließlichen Pauschale eines Ratsmitgliedes)

 

657,30 €

360,00 €

 

Der jährliche Mehraufwand würde damit rd. 4.600,00 € betragen.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.