Vorschlag der Verwaltung:
„Zum 01.01.2018 wird die Aufwandsentschädigung für die
Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr an die Verordnung über die
Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntSchVO)
gebunden.
Für die einzelnen Aufgabenfelder werden folgende
Berechnungsgrundlagen beschlossen:
-
Leiter der
Feuerwehr ehrenamtlich: 1,5-facher
Satz eines Ratsmitgliedes
-
stellv. Leiter
der Feuerwehr ehrenamtlich: 0,75-facher
Satz eines Ratsmitgliedes
-
Zuführer
ehrenamtlich: 0,5-facher
Satz eines Ratsmitgliedes
-
stellv. Zuführer
ehrenamtlich: 0,25-facher
Satz eines Ratsmitgliedes.“
Für die Aufwandsentschädigung der Führungskräfte der
Feuerwehr gibt es im Kreis Warendorf keine einheitliche Regelung.
Gem. §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 Satz 1 BHKG NRW ist
rein ehrenamtlich tätigen Leitern der Feuerwehr sowie deren Stellvertreter eine
Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese
gesetzliche Vorgabe ist verbindlich.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird gem. §§ 11
Abs.6 und 12 Abs. 7 Satz 3 BHKG NRW vom jeweiligen Dienstherrn festgesetzt und
erfolgt in Orientierung an die Bestimmung der Entschädigungsverordnung vom
05.05.2014 (GV. NRW S. 276) in der jeweils gültigen Fassung (§ 12 Abs. 7 Satz 6
BHKG NRW). Nicht festgelegt ist, an welche Bestimmungen der
Entschädigungsverordnung sich die Höhe der Aufwandsentschädigung orientieren
muss.
Der Aufwand für die Tätigkeit als Leiter der Feuerwehr
hängt sehr von örtlichen Verhältnissen ab. Steht z. B. hauptamtliches Personal
für die administrative Unterstützung der Arbeit zur Verfügung und erfolgt eine
zeitliche (Teil-)Freistellung in der beruflichen Tätigkeit, so kann die
Bemessung anders zu bewerten sein als bei rein ehrenamtlicher Wahrnehmung der
Aufgabe ohne berufliche Freistellung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei
der Freiwilligen Feuerwehr Sassenberg mehr Mitglieder zu führen sind, als bei
der größten Ratsfraktion der Stadt Sassenberg.
Durch die Wahrnehmung der Führungsfunktion, vor allem
die Sicherstellung der permanenten Rufbereitschaft während des ganzen Jahres
egal ob Wochenende, Feiertage oder private Feste, rund um die Uhr bei allen
Einsatzlagen und Notsituationen stellt für den Leiter und den stellvertretenden
Leiter der Feuerwehr in der Stadt Sassenberg eine besondere zeitintensive
Verantwortung dar.
Dies bedeutet für die Mitglieder der Führung der
Freiwilligen Feuerwehr, dass diese nicht, wie jeder andere Bürger, über ihre
Freizeit verfügen können. Zwar sind feste Termine und Veranstaltungen, die die
Belange der Freiwilligen Feuerwehr in irgendeiner Weise betreffen, vorher
bekannt und somit planbar. Jedoch muss zu jeder Zeit damit gerechnet werden,
dass eine Gefahren- oder Notlage einen Einsatz notwendig macht und zwar unabhängig
von Tageszeit, von jeglichen familiären Belangen und jeweiliger
Freizeitgestaltung. Die für sie wichtigen privaten Termine können nur dann
wahrgenommen werden, wenn vorher dafür Sorge getragen wurde, dass für diese
Zeiten ein Stellvertreter zur Verfügung steht. Diese unabdingbaren Erfordernisse
stellen eine deutliche Beeinträchtigung des Privatlebens dar.
Mit Einführung des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHGK) zum 01.01.2016 wurde mit § 11
Abs. 6 BHKG NRW eine gesetzliche verbindliche Grundlage geschaffen, bei
Wahrnehmung der entsprechenden Funktion eine Aufwandsentschädigung gem. den
Regelungen des § 12 Abs. 7 BHKG NRW zu zahlen.
Die Aufwandsentschädigung soll sich nach § 11 Abs. 6 i.
V. m. § 12 Abs. 7 Satz 6 BHGK NRW für die kommunalen Funktionsträger dabei an
der Höhe der entsprechenden Sätze der Aufwandsentschädigungen orientieren, die
die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen
und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung EntSchVO) bereits enthält. Hierdurch
ist automatisch eine erforderliche und angemessene Abstufung nach Gemeindegröße
gegeben. Die Entschädigungsverordnung ist danach für die Bemessung der Höhe der
Aufwandsentschädigung der kommunalen Aufgabenträger heranzuziehen.
Je nach örtlicher Gegebenheit kann sich die Höhe der
Aufwandsentschädigung für die Leitung der Feuerwehr zwischen der
Entschädigung von Rats- bzw. Kreistagsmitgliedern
ausschließlich als mtl. Pauschale von z.Zt. 219,10 €
(Sassenberg: mtl. Pauschale von z.Zt. 117,90 €
zzgl. 20,30 € Sitzungsgeld) als
Mindesthöhe 2.629,20 €
jährlich
und der
Pauschalmehrentschädigung von Fraktionsvorsitzenden
einer großen Fraktion (3-facher
Satz der Pauschal-
entschädigung –Sassenberg-) 7.887,60
€ jährlich
als Maximalempfehlung des
Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und Gemeindebundes NRW
sowie des Verbandes der Feuerwehren NRW (VdF) bewegen.
Auch für die weiteren
Führungskräfte der Feuerwehr (Zugführer und stellv. Zugführer) sollte eine angemessene
Erhöhung der Aufwandsentschädigung erfolgen.
Eine Anpassung der jährlichen
Aufwandsentschädigung für die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr ist
seit dem Jahre 2001 nicht erfolgt. Für die Stadt Sassenberg könnte sich auf
Basis dieser Empfehlung folgende jährliche Aufwandsentschädigung für die
Leitung der Feuerwehr ergeben:
Funktion |
Empfehlung |
Stand seit 2001 |
Leiter der Feuerwehr (1,5-facher
Satz der ausschließlichen Pauschale eines Ratsmitgliedes) |
3.943,80 € |
1.500,00 € |
Stellv. Leiter der Feuerwehr (0,75-facher
Satz der ausschließlichen Pauschale eines Ratsmitgliedes) |
1.971,90 € |
720,00 € |
Zugführer (0,5-facher
Satz der ausschließlichen Pauschale eines Ratsmitgliedes) |
1.314,60 € |
720,00 € |
Stellv. Zugführer (0,25-facher
Satz der ausschließlichen Pauschale eines Ratsmitgliedes) |
657,30 € |
360,00 € |
Der jährliche Mehraufwand würde damit rd. 4.600,00 €
betragen.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.