Vorschlag der Verwaltung:
„Die Kalkulation der
Entwässerungsgebühren für das Jahr 2018 vom 23.10.2017 gemäß der Anlage beschlossen. Die Satzung zur 8. Änderung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Sassenberg
wird gemäß der Anlage zu dieser
Niederschrift beschlossen.“
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung sollte in den folgenden Punkten geändert werden:
§ Entwässerungsgebühren 2018
§ Verteilung des
umlagefähigen Aufwandes bei der Berechnung von Kanalanschlussbeiträgen
Als Anlage ist die Kalkulation der
Entwässerungsgebühren 2018 vom 23.10.2017 beigefügt. Hieraus ergibt sich
folgender Gebührenbedarf:
§ Schmutzwassergebühr: 2,81 €/m³ (2017: 2,94 €/m³)
§ Niederschlagswassergebühr: 0,36 €/m² (2017: 0,36 €/m²).
Zur Kalkulation der Entwässerungsgebühren 2018 ist
folgendes auszuführen:
a)
Die Kalkulation bezieht ihre Grundlagendaten aus dem von der WIBERA AG
geprüften Jahresabschluss des Abwasserwerkes der Stadt Sassenberg für das Jahr
2016. Dies gilt insbesondere für die Abschreibungen, die Auflösungen der
Kanalanschlussbeiträge und der Industrieanteile. Ausgehend von diesen Daten des
Abschlusses zum 31.12.2016 sind die Zugänge für die Jahre 2017 und 2018
eingerechnet worden. Die Ermittlung der Abschreibung ist wie im Vorjahr auf der
Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes (WBZW) erfolgt. Im Weiteren ist auch wie
in der Vorjahreskalkulation die Eigenkapitalverzinsung anhand der Differenz der
kalkulatorischen Verzinsung zu den tatsächlichen Fremdkapitalzinsen berechnet
worden. Hiernach ergeben sich folgende Beträge
-
Abschreibung nach WBZW in Höhe von 1.299.830 € (Kalkulation für 2017:
1.243.586 €),
-
eine Auflösung der Kanalanschlussbeiträge in Höhe von 314.324 €
(Kalkulation für 2017: 302.706 €),
-
eine Auflösung der Industrieanteile in Höhe von 104.337 € (Kalkulation
für 2017: 102.599 €) sowie
-
die Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 250.000 € (Kalkulation für 2017:
224.100 €).
Die genannten
Auflösungsbeträge von insgesamt 418.661 € (Kalkulation 2017: 405.305 €) sind
wie in den vergangenen Jahren aufwandsmindernd berücksichtigt worden.
Der Jahresüberschuss 2016
in Höhe von 561.822,12 € wird abzüglich der Eigenkapitalverzinsung in Höhe von
249.737,73 € = 312.084,39 € auf die neue Rechnung vorgetragen. Ein
entsprechender Beschluss ist in der Sitzung des Rates am 04.07.2017 gefasst
worden.
b)
Im Bereich der Kanalisation sind für 2018 aufgrund des
Straßenbauprogramms 2018, der Vorgaben des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK)
sowie entsprechender Erfordernisse folgende Maßnahmen veranschlagt worden:
RW/SW Lohmannstraße I. BA |
565.000 € |
MW Meisenweg - Sanierung |
43.000 € |
MW Drosselweg - Sanierung |
57.000 € |
RW/SW Vinnenberger Straße - Sanierung |
108.000 € |
Kanalkataster |
10.000 € |
Einschließlich der
allgemeinen Ansätze (Kanalsanierungen, Kanalbau sonstige Maßnahmen, Sonstiges)
wird mit einem Investitionsvolumen von 870.000 € gerechnet.
Bei den Betriebs- und
Unterhaltungskosten sind unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenentwicklung
entsprechende Anpassungen vorgenommen worden. Insgesamt sind gegenüber einem
Ansatz von 1.108.000 € für 2017 nunmehr 1.101.100 € eingestellt worden.
c)
Die Investitionen für 2018 auf den Kläranlagen wurden im Rahmen der
Begehung vom 24.05.2017 festgelegt und auf der Grundlage der entsprechenden
Kostenschätzungen des Ing.-Büros Frilling + Rolfs, Vechta, veranschlagt worden.
Für die Kläranlage Füchtorf ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen
Neubau des Regenrückhaltebeckens und Renaturierung der Bever in 2017 nicht
endgültig abgeschlossen werden, so dass für 2018 noch entsprechende Restmittel
zu veranschlagen sind. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang in 2018 noch der
Rückbau der vorhandenen Schönungsteiches I vorzusehen.
Aus den vg. Ansatzzahlen
ermittelt sich ein Anteil der Industrie in Höhe von 176.800 €.
d)
Beim Verwaltungskostenbeitrag, der durch Amt 10 auf der Grundlage der
KGSt.-Materialien 7/2016 ermittelt wurde, ergibt sich mit 224.000 € gegenüber
dem Vorjahr mit 219.100 € eine Erhöhung um 4.900 €. Zur Begründung für die
leichte Erhöhung wird auf eine Aktualisierung der Personalkostentabelle
verwiesen.
e)
Im Rahmen des Jahresabschlusses 2016 ist eine Nachkalkulation
vorgenommen worden. Diese Nachkalkulation erfolgte auf Grundlage des
Jahresabschlusses sowie der dahinterliegenden Kostenrechnungen. Es ergaben sich
Überdeckungen im Bereich Schmutzwasser von 289.441,07 € und im Bereich
Niederschlagswasser von 17.014,59 €, gesamt 306.456,66 €. Im Weiteren ist noch
zu berücksichtigen, dass aus den für Kalkulation 2016 und 2017 noch anteilige
Überdeckungen einzurechnen sind, so dass sich insgesamt im Bereich
Schmutzwasser eine Überdeckung in Höhe von 252.000 € und im Bereich
Niederschlagswasser von 44.000 €, gesamt 296.000 € ergibt. Im Hinblick auf die
Regelung des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz, nach der Kostenüberdeckungen am
Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen
sind, ist vorgesehen, die vg. Beträge aufwandsmindernd zu berücksichtigen
worden; der Betrag liegt um rd. 102.000 € über dem des Vorjahres.
f)
Aufgrund der aktuellen Abrechnungen ist die gebührenpflichtige Fläche
für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr mit 1.800.000 m² gegenüber
1.785.000 m² angesetzt worden.
g)
Die Aufteilung in die Kostenblöcke Schmutzwasser und Niederschlagswasser
wurde durch das Ing.-Büro Frilling vorgenommen. Hierbei wurde die entsprechende
Vorjahresaufstellung fortgeschrieben. In vielen Bereichen (Schmutzwasserkanal,
Regenwasserkanal, Regenrückhaltebecken) lässt sich hier eine klare
Kostenaufteilung nach dem Anlagevermögen vornehmen. Bei Anlagenteilen, die
beiden Kostengruppen zuzuordnen sind (z. B. Mischwasserkanal, Kläranlagen), ist
eine dezidierte Kostenauseinanderrechnung vorgenommen worden. Die so
ermittelten Kostenverhältnisse sind auch auf den Bereich der Betriebs- und
Unterhaltungskosten angewandt worden. Der Verteilungsschlüssel stellt sich mit
71 % für Schmutzwasser und 29 % für Regenwasser dar (2017: 71 % zu 29 %).
h)
Bei einem Vergleich der Gesamtkosten gemäß der Aufstellung unter Ziffer
6. der Kalkulation mit den Werten des lfd. Jahres ist zunächst festzustellen,
dass diese mit 2.213.100 € um rd. 92.500 € unter denen der Vorjahreskalkulation
liegen. Hier wirkt sich insbesondere die Berücksichtigung der
Kostenüberdeckungen aus Vorjahren aus. Im Kostenblock Schmutzwasser werden die
Kosten um rd. 73.000 € geringer erwartet; beim Niederschlagswasser ca. 19.000 €
geringere Kosten ermittelt worden.
Im Zuge der Vorbereitung eines Beitragsbescheides
für ein Grundstück im Gewerbegebiet Wöste ist festgestellt worden, dass sich
aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben infolge der Besonderheit der Höhe der
Werkhalle mit 12,99 m für den Kanalanschlussbeitrag bzw. den
Wasseranschlussbeitrag unterschiedliche Nutzungsfaktoren ergeben. Die
einschlägigen Regelungen hierzu lauten wie folgt:
§ 14 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung:
„Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der
Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe
der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als
Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen
auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine
größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese
zugrunde zu legen.“
§ 3 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserversorgungssatzung:
„Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der
Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl
die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die
nächstfolgende Zahl aufgerundet werden.“
Die jeweilige Berechnung des Nutzungsfaktors
stellte sich wie folgt dar:
Höhe des Bauwerkes: 12,99 m
12,99 m : 2,8 = 4,64 = 5-geschossig =
Nutzungsfaktor 1,75 + Gewerbe 0,35 = 2,1
Baumassenzahl 6,0 : 2,8 = 2,14 = 3-geschossig =
Nutzungsfaktor 1,5 + Gewerbe 0,35 = 1,85
Im Rahmen der Neufassung der
Erschließungsbeitragssatzung vom 08.06.2017 ist folgende Regelung in § 5 Abs. 5
aufgenommen worden:
„Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches
eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a)
Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen
Zahl der Vollgeschosse.
b)
Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der
Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf
volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
c)
Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der
Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8, wobei
Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.“
Da die vorstehende Regelung sowohl die Berechnung
über die Baumassenzahl als auch die über die zulässiger Gebäudehöhe abdeckt,
ist es im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für den Bereich der Beiträge
erforderlich, diese sowohl für den Kanal- als auch den Wasseranschlussbeitrag
zu übernehmen.
Die Kalkulationen der Entwässerungsgebühren vom
23.10.2017 und der Entwurf der Satzung zur 8. Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Sassenberg sind als Anlage
beigefügt.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.