Betreff
Satzung zur 8. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Sassenberg
Vorlage
60/010/2017
Aktenzeichen
60 865-06
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Kalkulation der Entwässerungsgebühren für das Jahr 2018 vom 23.10.2017 gemäß der Anlage    beschlossen. Die Satzung zur 8. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage    zu dieser Niederschrift beschlossen.“               

 


Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung sollte in den folgenden Punkten geändert werden:

 

§  Entwässerungsgebühren 2018

§  Verteilung des umlagefähigen Aufwandes bei der Berechnung von Kanalanschlussbeiträgen

 

Als Anlage ist die Kalkulation der Entwässerungsgebühren 2018 vom 23.10.2017 beigefügt. Hieraus ergibt sich folgender Gebührenbedarf:

 

§  Schmutzwassergebühr:                     2,81 €/m³ (2017: 2,94 €/m³)

§  Niederschlagswassergebühr:            0,36 €/m² (2017: 0,36 €/m²).

 

Zur Kalkulation der Entwässerungsgebühren 2018 ist folgendes auszuführen:

 

a)     Die Kalkulation bezieht ihre Grundlagendaten aus dem von der WIBERA AG geprüften Jahresabschluss des Abwasserwerkes der Stadt Sassenberg für das Jahr 2016. Dies gilt insbesondere für die Abschreibungen, die Auflösungen der Kanalanschlussbeiträge und der Industrieanteile. Ausgehend von diesen Daten des Abschlusses zum 31.12.2016 sind die Zugänge für die Jahre 2017 und 2018 eingerechnet worden. Die Ermittlung der Abschreibung ist wie im Vorjahr auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes (WBZW) erfolgt. Im Weiteren ist auch wie in der Vorjahreskalkulation die Eigenkapitalverzinsung anhand der Differenz der kalkulatorischen Verzinsung zu den tatsächlichen Fremdkapitalzinsen berechnet worden. Hiernach ergeben sich folgende Beträge

 

-       Abschreibung nach WBZW in Höhe von 1.299.830 € (Kalkulation für 2017: 1.243.586 €),

-       eine Auflösung der Kanalanschlussbeiträge in Höhe von 314.324 € (Kalkulation für 2017: 302.706 €),

-       eine Auflösung der Industrieanteile in Höhe von 104.337 € (Kalkulation für 2017: 102.599 €) sowie

-       die Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 250.000 € (Kalkulation für 2017: 224.100 €).

 

Die genannten Auflösungsbeträge von insgesamt 418.661 € (Kalkulation 2017: 405.305 €) sind wie in den vergangenen Jahren aufwandsmindernd berücksichtigt worden.

 

Der Jahresüberschuss 2016 in Höhe von 561.822,12 € wird abzüglich der Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 249.737,73 € = 312.084,39 € auf die neue Rechnung vorgetragen. Ein entsprechender Beschluss ist in der Sitzung des Rates am 04.07.2017 gefasst worden.

b)     Im Bereich der Kanalisation sind für 2018 aufgrund des Straßenbauprogramms 2018, der Vorgaben des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) sowie entsprechender Erfordernisse folgende Maßnahmen veranschlagt worden:

 

RW/SW Lohmannstraße I. BA

565.000 €

MW Meisenweg - Sanierung

43.000 €

MW Drosselweg - Sanierung

57.000 €

RW/SW Vinnenberger Straße - Sanierung

108.000 €

Kanalkataster

10.000 €

 

Einschließlich der allgemeinen Ansätze (Kanalsanierungen, Kanalbau sonstige Maßnahmen, Sonstiges) wird mit einem Investitionsvolumen von 870.000 € gerechnet.

 

Bei den Betriebs- und Unterhaltungskosten sind unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenentwicklung entsprechende Anpassungen vorgenommen worden. Insgesamt sind gegenüber einem Ansatz von 1.108.000 € für 2017 nunmehr 1.101.100 € eingestellt worden.

 

c)     Die Investitionen für 2018 auf den Kläranlagen wurden im Rahmen der Begehung vom 24.05.2017 festgelegt und auf der Grundlage der entsprechenden Kostenschätzungen des Ing.-Büros Frilling + Rolfs, Vechta, veranschlagt worden. Für die Kläranlage Füchtorf ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen Neubau des Regenrückhaltebeckens und Renaturierung der Bever in 2017 nicht endgültig abgeschlossen werden, so dass für 2018 noch entsprechende Restmittel zu veranschlagen sind. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang in 2018 noch der Rückbau der vorhandenen Schönungsteiches I vorzusehen.    

 

Aus den vg. Ansatzzahlen ermittelt sich ein Anteil der Industrie in Höhe von 176.800 €.

 

d)     Beim Verwaltungskostenbeitrag, der durch Amt 10 auf der Grundlage der KGSt.-Materialien 7/2016 ermittelt wurde, ergibt sich mit 224.000 € gegenüber dem Vorjahr mit 219.100 € eine Erhöhung um 4.900 €. Zur Begründung für die leichte Erhöhung wird auf eine Aktualisierung der Personalkostentabelle verwiesen.

 

e)     Im Rahmen des Jahresabschlusses 2016 ist eine Nachkalkulation vorgenommen worden. Diese Nachkalkulation erfolgte auf Grundlage des Jahresabschlusses sowie der dahinterliegenden Kostenrechnungen. Es ergaben sich Überdeckungen im Bereich Schmutzwasser von 289.441,07 € und im Bereich Niederschlagswasser von 17.014,59 €, gesamt 306.456,66 €. Im Weiteren ist noch zu berücksichtigen, dass aus den für Kalkulation 2016 und 2017 noch anteilige Überdeckungen einzurechnen sind, so dass sich insgesamt im Bereich Schmutzwasser eine Überdeckung in Höhe von 252.000 € und im Bereich Niederschlagswasser von 44.000 €, gesamt 296.000 € ergibt. Im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz, nach der Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen sind, ist vorgesehen, die vg. Beträge aufwandsmindernd zu berücksichtigen worden; der Betrag liegt um rd. 102.000 € über dem des Vorjahres.

 

f)      Aufgrund der aktuellen Abrechnungen ist die gebührenpflichtige Fläche für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr mit 1.800.000 m² gegenüber 1.785.000 m² angesetzt worden. 

 

g)     Die Aufteilung in die Kostenblöcke Schmutzwasser und Niederschlagswasser wurde durch das Ing.-Büro Frilling vorgenommen. Hierbei wurde die entsprechende Vorjahresaufstellung fortgeschrieben. In vielen Bereichen (Schmutzwasserkanal, Regenwasserkanal, Regenrückhaltebecken) lässt sich hier eine klare Kostenaufteilung nach dem Anlagevermögen vornehmen. Bei Anlagenteilen, die beiden Kostengruppen zuzuordnen sind (z. B. Mischwasserkanal, Kläranlagen), ist eine dezidierte Kostenauseinanderrechnung vorgenommen worden. Die so ermittelten Kostenverhältnisse sind auch auf den Bereich der Betriebs- und Unterhaltungskosten angewandt worden. Der Verteilungsschlüssel stellt sich mit 71 % für Schmutzwasser und 29 % für Regenwasser dar (2017: 71 % zu 29 %).

 

h)     Bei einem Vergleich der Gesamtkosten gemäß der Aufstellung unter Ziffer 6. der Kalkulation mit den Werten des lfd. Jahres ist zunächst festzustellen, dass diese mit 2.213.100 € um rd. 92.500 € unter denen der Vorjahreskalkulation liegen. Hier wirkt sich insbesondere die Berücksichtigung der Kostenüberdeckungen aus Vorjahren aus. Im Kostenblock Schmutzwasser werden die Kosten um rd. 73.000 € geringer erwartet; beim Niederschlagswasser ca. 19.000 € geringere Kosten ermittelt worden.

 

Im Zuge der Vorbereitung eines Beitragsbescheides für ein Grundstück im Gewerbegebiet Wöste ist festgestellt worden, dass sich aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben infolge der Besonderheit der Höhe der Werkhalle mit 12,99 m für den Kanalanschlussbeitrag bzw. den Wasseranschlussbeitrag unterschiedliche Nutzungsfaktoren ergeben. Die einschlägigen Regelungen hierzu lauten wie folgt:

 

§ 14 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

„Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.“

 

§ 3 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung:

„Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet werden.“

 

Die jeweilige Berechnung des Nutzungsfaktors stellte sich wie folgt dar:

 

Höhe des Bauwerkes: 12,99 m

12,99 m : 2,8 = 4,64 = 5-geschossig =

Nutzungsfaktor 1,75 + Gewerbe 0,35 = 2,1

 

Baumassenzahl 6,0 : 2,8 = 2,14 = 3-geschossig =

Nutzungsfaktor 1,5 + Gewerbe 0,35 = 1,85

 

Im Rahmen der Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung vom 08.06.2017 ist folgende Regelung in § 5 Abs. 5 aufgenommen worden:

 

„Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

 

a)    Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

b)    Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.

c)    Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.“

 

Da die vorstehende Regelung sowohl die Berechnung über die Baumassenzahl als auch die über die zulässiger Gebäudehöhe abdeckt, ist es im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für den Bereich der Beiträge erforderlich, diese sowohl für den Kanal- als auch den Wasseranschlussbeitrag zu übernehmen.

 

Die Kalkulationen der Entwässerungsgebühren vom 23.10.2017 und der Entwurf der Satzung zur 8. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Sassenberg sind als Anlage beigefügt.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.