Betreff
Bebauungsplan "Südlich des Antegorens"
-Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung-
Vorlage
60/004/2017
Aktenzeichen
60 622-21/62
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Für die in der Anlage            dargestellte nördliche Teilparzelle des Grundstückes Gemarkung Sassenberg, Flur 12, Flurstück 39 wird ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Südlich des Antegorens“ gem. § 13 b BauGB zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) aufgestellt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Südlich des Antegorens“ zu fertigen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt im Rahmen einer dreiwöchigen öffentlichen Auslegung im Rathaus. Auf die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 13 b BauGB durchzuführen.“


Nach verschiedentlich geführten Planungsgesprächen mit dem Grundstückseigentümer der derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche südlich der Straße Antegoren zwischen Rad- und Fußwegeverbindung parallel zum Klingenhagen und der Besitzung Antegoren 6 und dem Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes vom 05.09.2017 kann nach zwischenzeitlich erfolgter landesplanerischer Abstimmung gem. § 34 des Landesplanungsgesetzes NRW eine Aufplanung einer Wohnbauzeile südlich des Antegoren im derzeitigen Außenbereich zur Sicherstellung und Erweiterung von Wohnbaufläche im Bereich der Ortslage Sassenberg erfolgen. Das entsprechende Aufplanungskonzept mit einer Häuserzeile ausgerichtet zum Antegoren mit einer mittleren Tiefe von rd. 70,00 m der Planungsgesellschaft Altefrohne mbH, Warendorf, ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Der grundsätzliche Bedarf zur Erweiterung von Wohnbauflächen ist seitens der Bezirksregierung grundsätzlich anerkannt worden. Aus Gründen der Bereitstellung von zusätzlichen Wohnbauflächen sollte daher im Rahmen einer Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Südlich des Antegorens“ gem. § 13 b BauGB eine zweckentsprechende Überplanung erfolgen.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.