Betreff
Satzung zur 30. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Sassenberg
Vorlage
60/001/2017
Aktenzeichen
60 815-12
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Kalkulation der Wassergebühren für das Jahr 2018 vom 05.09.2017 wird gemäß der Anlage     zu dieser Niederschrift beschlossen. Die Wassergebühr gemäß §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung wird für 2018 weiterhin mit 1,00 €/m³ festgesetzt. Die Satzung zur 30. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage     zu dieser Niederschrift beschlossen.“


Durch die Satzung zur 27. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 18.12.2013 ist die Wassergebühr gemäß §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 4 zum 01.01.2014 auf 1,00 €/m³ festgesetzt worden.

 

Als Anlage ist auf der Grundlage des Entwurfs des Erfolgsplanes des Wasserwerkes für 2018 die Kalkulation der Wassergebühr 2018 vom 05.09.2017 beigefügt. Diese schließt mit einem Gebührenbedarf von weiterhin 1,00 €/m³ ab, so dass hier eine Gebührenanpassung nicht erforderlich wird. Zur Kalkulation ist auf die folgenden Punkte hinzuweisen:

 

-               Die betriebswirtschaftlichen Daten (Gemeinkostenzuschläge, Abschreibungen, steuerliche Belastungen) sind in Abstimmung mit der WIBERA AG veranschlagt worden.

 

-               Weiterhin hat die WIBERA AG mitgeteilt, dass sich nach den entsprechenden Berechnungen der Mindesthandelsbilanzgewinn und somit der zu erreichende Jahresgewinn auf rd. 101.400 € beläuft.

 

-               Durch die Ausweisung des Mindesthandelsbilanzgewinns kann auch die Konzessionsabgabe in voller Höhe veranschlagt werden. Die WIBERA AG hat ermittelt, dass sich für das Wirtschaftsjahr 2018 eine Konzessionsabgabe in Höhe von 87.000 € errechnet. Nachzuholende Konzessionsabgaben aus Vorjahren sind nicht mehr zu berücksichtigen.    

 

-               Unter Berücksichtigung der Entwicklung der vergangenen Jahre und der Quartalsberichte 2017 sind der Wasserverkauf sowie die Gebühreneinnahmen bei den Tarifkunden und den Sondervertragskunden prognostiziert worden. Auch die Veranschlagung bei der Unterhaltung der Verteilungsanlagen erfolgte auf dieser Basis.

 

-       In 2018 steht der turnusmäßige Austausch von rd. 420 Wassermessern an. Wie in den letzten beiden Jahren ist zunächst vorgesehen, die Arbeiten durch einen Dienstleister durchführen zu lassen. Auf der Grundlage der Kostensätze 2017 sowie der Erfahrungen im Hinblick auf Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit dem Zählerwechsel ist hier mit einem Aufwand von rd. 30.000 € zu rechnen. Der Ansatz ist mit 47.000 € wie in 2017 eingeplant worden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die beiden Mitarbeiter des Wasserwerkes den Zählerwechsel durchführen. Da jedoch ein Mitarbeiter aufgrund seiner Ausbildung zum Netzmeister in einem Großteil des kommenden Jahres nur eingeschränkt zur Verfügung steht, sind die Mittel entsprechend veranschlagt.

 

-       Unter dieser Position 4.2.3 Nebengeschäfte – Fremdleistungen, Erstattung Personalkosten – waren bislang die Kosten für den Einsatz der Mitarbeiter der Wasserversorgung Beckum veranschlagt. Aufgrund des zweiten Mitarbeiters als auch im Hinblick auf die Fremdvergabe beim Zählerwechsel ist davon auszugehen, dass entsprechende Einsatzzeiten nicht mehr anfallen, so dass der Ansatz auf 0 € gesetzt wurde.

 

-       Die Personalaufwendungen mit 112.200 € für zwei Mitarbeiter sind auf der Grundlage aktueller Berechnung gegenüber 107.700 € für 2017 eingestellt worden.

 

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine Gebührenanpassung nicht erforderlich wird. Die Kalkulation vom 05.09.2017 ist als Anlage beigefügt.  

 

Im Zuge der Vorbereitung eines Beitragsbescheides für ein Grundstück im Gewerbegebiet Wöste ist festgestellt worden, dass sich aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben infolge der Besonderheit der Höhe der Werkhalle mit 12,99 m für den Kanalanschlussbeitrag bzw. den Wasseranschlussbeitrag unterschiedliche Nutzungsfaktoren ergeben. Die einschlägigen Regelungen hierzu lauten wie folgt:

 

§ 14 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

 

„Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.“

 

§ 3 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung

 

„Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet werden.“

 

Die jeweilige Berechnung des Nutzungsfaktors stellte sich wie folgt dar:

 

Höhe des Bauwerkes: 12,99 m

12,99 m : 2,8 = 4,64 = 5-geschossig =

Nutzungsfaktor 1,75 + Gewerbe 0,35 = 2,1

 

Baumassenzahl 6,0 : 2,8 = 2,14 = 3-geschossig =

Nutzungsfaktor 1,5 + Gewerbe 0,35 = 1,85

 

Im Rahmen der Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung vom 08.06.2017 ist folgende Regelung in § 5 Abs. 5 aufgenommen worden:

 

„Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a)    Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

b)    Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.

c)    Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.“

 

Da die vorstehende Regelung sowohl die Berechnung über die Baumassenzahl als auch die über die zulässiger Gebäudehöhe abdeckt, ist es im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für den Bereich der Beiträge erforderlich, diese sowohl für den Kanal- als auch den Wasseranschlussbeitrag zu übernehmen.

 

Mit der Europäischen Messgeräte-Richtlinie (MID), die zum 30.10.2006 in Kraft getreten ist, sind die Anforderungen an die verschiedenen Messgeräte harmonisiert worden. Die MID enthält grundsätzliche Leistungsanforderungen an die Messgeräte. Die neuen Vorschriften dienen insofern der europaweit einheitlichen Neudefinition der Leistungsbereiche von Wasserzählern. In diesem Zusammenhang wurden die Bezeichnungen für die Durchflusspunkte in der MID neu festgelegt. So wurde aus QN (=Nenndurchfluss) nunmehr Q3 (=Dauerdurchfluss). Unter dem Begriff des Dauerdurchflusses ist der größte Durchfluss zu verstehen, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen zufriedenstellend arbeitet. Für einen Übergangszeitraum bis zum 31.10.2016 galten beide Bezeichnungen fort; ab dem 31.10.2016 können nur noch MID-konforme Wasserzähler eingebaut werden.

 

Die bisherigen Zählerbezeichnungen finden nunmehr folgende Entsprechung:

 

-          Qn 2,5 neu:     "Q3 = 4"

-          Qn 6 neu:        "Q3 = 10"

-          Qn 10 neu:      "Q3 = 16"

-          Qn 25 neu:       „Q3 = 40“

-          Qn 40 neu:       „Q3 = 63“ und

-          Qn 60 neu:       „Q3 = 100“

 

Die neuen Bezeichnungen sind daher in § 8 Abs. 3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung aufzunehmen, wobei die jeweiligen Grundgebühren beibehalten werden sollten.

 

Der Entwurf der Satzung zur 30. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Sassenberg ist als Anlage beigefügt.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.