-Änderungsbeschluss und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufplanung eines Grundstückes westlich der Mertzstraße-
Vorschlag der Verwaltung:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Füchtorfer
Straße‘ wird im Rahmen einer 3. Änderung gem. § 13 a BauGB für das in der
Anlage nachfolgend aufgeführte Grundstück geändert:
-
Änderung der
privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Grabeland‘ zu einem Allgemeinen
Wohngebiet (WA) für das Grundstück Gemarkung Sassenberg, Flur 2, Flurstück 76
westlich der Mertzstraße in Sassenberg.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden
Bebauungsplanentwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes ‚Füchtorfer Straße‘ zu
fertigen. Auf die frühzeitige Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB und
die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
BauGB wird verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und
§ 13 a BauGB durchzuführen.“
Mit Antrag vom 30.08.2017 ist seitens des
Grundstückseigentümers der Fläche Gemarkung Sassenberg, Flur 2, Flurstück 76
westlich der Mertzstraße/südlich des städtischen Regenrückhaltebeckens ein
Antrag auf Aufplanung der im Bebauungsplan „Füchtorfer Straße“ ausgewiesenen
privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grabeland“ (private gärtnerisch
genutzte Fläche) vorgelegt worden. Ziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen
Wohngebietes (WA).
Im Rahmen von Vorüberlegungen zur Aufplanung der
Fläche ist bereits das landesplanerische Einvernehmen gem. § 34 des
Landesplanungsgesetzes NRW zur Änderung der privaten Grünfläche zu einer
Wohnbaufläche seitens der Bezirksregierung Münster mit Stellungnahme vom
22.02.2016 eingeholt worden. Die vorgenannte Parzelle 76 ist dem Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) zuzuordnen. Der Bedarf für die geringfügige Erweiterung
von Wohnbauflächen wird anerkannt.
Aus Gründen der Bereitstellung von zusätzlichen
Wohnbauflächen sollte daher im Rahmen einer 3. Änderung des Bebauungsplanes
„Füchtorfer Straße“ gem. § 13 a BauGB eine zweckentsprechende Überplanung
erfolgen.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Infrastrukturausschuss.