Betreff
Bebauungsplan "Füchtorfer Straße" - 3. Änderung
-Änderungsbeschluss und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufplanung eines Grundstückes westlich der Mertzstraße-
Vorlage
60/994/2017
Aktenzeichen
60 622-21/47
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Füchtorfer Straße‘ wird im Rahmen einer 3. Änderung gem. § 13 a BauGB für das in der Anlage            nachfolgend aufgeführte Grundstück geändert:

 

-       Änderung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Grabeland‘ zu einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) für das Grundstück Gemarkung Sassenberg, Flur 2, Flurstück 76 westlich der Mertzstraße in Sassenberg.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes ‚Füchtorfer Straße‘ zu fertigen. Auf die frühzeitige Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 13 a BauGB durchzuführen.“


Mit Antrag vom 30.08.2017 ist seitens des Grundstückseigentümers der Fläche Gemarkung Sassenberg, Flur 2, Flurstück 76 westlich der Mertzstraße/südlich des städtischen Regenrückhaltebeckens ein Antrag auf Aufplanung der im Bebauungsplan „Füchtorfer Straße“ ausgewiesenen privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grabeland“ (private gärtnerisch genutzte Fläche) vorgelegt worden. Ziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA).

 

Im Rahmen von Vorüberlegungen zur Aufplanung der Fläche ist bereits das landesplanerische Einvernehmen gem. § 34 des Landesplanungsgesetzes NRW zur Änderung der privaten Grünfläche zu einer Wohnbaufläche seitens der Bezirksregierung Münster mit Stellungnahme vom 22.02.2016 eingeholt worden. Die vorgenannte Parzelle 76 ist dem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zuzuordnen. Der Bedarf für die geringfügige Erweiterung von Wohnbauflächen wird anerkannt.

 

Aus Gründen der Bereitstellung von zusätzlichen Wohnbauflächen sollte daher im Rahmen einer 3. Änderung des Bebauungsplanes „Füchtorfer Straße“ gem. § 13 a BauGB eine zweckentsprechende Überplanung erfolgen.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.