Betreff
Förderprogramm „Gute Schule 2020“
- Priorisierung der geplanten Maßnahmen
Vorlage
20/417/2017
Aktenzeichen
20 923-10/50
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Das Konzept gemäß § 1 Abs. 2 des Schuldendiensthilfegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Verwendung der Fördermittel nach dem Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020), d. h. der Kreditkontingente aus dem Programm „NRW.Bank.Gute Schule 2020“, wird wie folgt beschlossen:

 

a)  Einsatz der Fördermittel/Kreditkontingente:

 

Priorität 1:

 

Bezeichnung der Maßnahme:                       

geplante Kosten lt. Haushaltsplan 2017:        

 

Priorität 2:

 

Bezeichnung der Maßnahme:                       

geplante Kosten lt. Haushaltsplan 2017:        

 

Priorität 3:

 

Bezeichnung der Maßnahme:                        Neubau einer Schul- und Sportspielhalle in Füchtorf                                                                         (Baumaßnahme)

geplante Kosten lt. Haushaltsplan 2017:         1.460.000,00 €

 

 

b)  Zeitliche Planung/Umsetzung der Maßnahmen:

 

Die Umsetzung der Maßnahme mit der Priorität 1 soll in dem noch aufzustellenden Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2018 bzw. beginnend mit dem Haushaltsjahr 2018 eingeplant werden. 

 

Die Umsetzung der Maßnahme mit der Priorität 2 soll in dem noch aufzustellenden Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung zeitlich nach der Maßnahme mit der Priorität 1, möglichst im Haushaltsjahr 2019 beginnend, eingeplant werden und gleichzeitig so, dass die Maßnahme im Haushaltsjahr 2020 abgeschlossen werden kann.

 

Falls sich unter Berücksichtigung der Umsetzung der Maßnahmen mit der Priorität 1 und 2 noch freie Kreditkontingente ergeben, sollen diese möglichst für die Maßnahme mit der Priorität 3 eingesetzt werden, wobei die zeitliche Einplanung dieser Maßnahme in dem noch aufzustellenden Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung nicht vorrangig nach diesem Aspekt ausgerichtet werden soll.

 

Die Fördermittel nach dem Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020), d. h. die Kreditkontingente aus dem Programm „NRW.Bank.Gute Schule 2020“, sollen für die Stadt Sassenberg vollständig beansprucht werden. Sollte sich abzeichnen, dass dies in Ausführung des hiermit beschlossenen Konzeptes nicht möglich werden wird, wird die Verwaltung beauftragt, eine Fortschreibung des Konzeptes zur Beschlussfassung des Rates zu bringen. Gleiches gilt, falls sich im Zuge des Aufstellungsverfahrens zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung grundsätzlicher Änderungsbedarf ergeben sollte.

 

Das Konzept gilt ggf. insbesondere hinsichtlich der endgültigen zeitlichen Einordung und der voraussichtlichen Kosten der einbezogenen Maßnahmen mit Beschluss des Rates über die Haushaltssatzung des Haushaltsjahres 2018 bzw. der folgenden Haushaltsjahre als konkretisiert.“


Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 14.12.2016 das „Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020)“ beschlossen. Es handelt sich hierbei um ein so genanntes Artikelgesetz. Dessen Artikel 1 ist das „Gesetz über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite zur Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen)“.

 

Nach § 1 Abs. 1 des Schuldendiensthilfegesetzes Nordrhein-Westfalen erhalten die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände (Kommunen) in Nordrhein-Westfalen vom Land Schuldendiensthilfen für Kredite, die der Finanzierung der Sanierung, Modernisierung und des Ausbaus der baulichen und digitalen kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen dienen. Die Schuldendiensthilfen werden den Kommunen durch vollständige Übernahme ihrer Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite in einer Gesamthöhe von bis zu zwei Milliarden Euro, die im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ aufgenommen werden, gewährt.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 des Schuldendiensthilfegesetzes Nordrhein-Westfalen leistet das Land Schuldendiensthilfen nur für Kredite, soweit sie die in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen Gesamtkreditkontingente der jeweiligen Kommune nicht übersteigen. Jede Kommune kann jährlich bis zu 25 Prozent ihres in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen Gesamtkreditkontingents in den Jahren von 2017 bis 2020 in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Kreditkontingente des jeweiligen laufenden Kalenderjahres werden einmalig in das folgende Kalenderjahr übertragen. Werden die Kreditkontingente auch in diesem Folgejahr nicht in Anspruch genommen, verfallen sie. Die nicht genutzten Kreditkontingente des Jahres 2020 verfallen mit Ablauf dieses Jahres.

 

Das Gesamtkreditkontingent jeder Kommune bestimmt sich jeweils zur Hälfte nach der Höhe ihrer Schlüsselzuweisungen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2011 bis 2015 und der Höhe ihrer Schulpauschale/Bildungspauschale nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 (§ 2 Abs. 2 des Schuldendiensthilfegesetzes Nordrhein-Westfalen). Auf die Stadt Sassenberg entfällt ein Kreditkontingent in Höhe von 792.176,00 € (198.044,00 € jährlich für die Jahre 2017 bis 2020).

 

Voraussetzung für die Gewährung der Schuldendiensthilfen ist die Aufnahme eines Kredites mit einer Laufzeit von 20 Jahren im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“. Das Land leistet die Schuldendiensthilfen unmittelbar an die NRW.BANK. Ihre erstmalige anteilige Auszahlung erfolgt jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Inanspruchnahme des Kredits. Die letztmalige anteilige Auszahlung erfolgt im Jahr 2041 (§ 3 Abs. 1 und 2 des Schuldendiensthilfegesetzes Nordrhein-Westfalen).

 

Einzelheiten zum Förderprogramm ergeben sich insbesondere aus den zugehörigen Konditionen der NRW.Bank. Die Kredite sind ausgestaltet als Ratenkredite mit einer 20jährigen Laufzeit bei einem tilgungsfreien Jahr. Die Zinsbindung beträgt 20 Jahre.

 

Es werden grundsätzlich alle Investitionen sowie Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen auf kommunalen Schulgeländen und den räumlich dazugehörigen Schulsportanlagen in Nordrhein-Westfalen finanziert. Ziel des Programms ist auch die Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur und Ausstattung von Schulen (einschließlich der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen). Dazu zählen:

-      die Sanierung und Modernisierung,

-      der Neu- und Umbau der kommunalen Schulinfrastruktur,

-      Digitalisierungsmaßnahmen,

-      Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind (sofern der Erwerb nicht mehr als zwei Jahre vor der Antragstellung erfolgte).

 

Nach § 1 Abs. 2 des Schuldendiensthilfegesetzes Nordrhein-Westfalen erstellen Kommunen, welche Schuldendiensthilfen in Anspruch nehmen, ein von ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft zu beschließendes Konzept, wie sie die im Rahmen des Förderprogramms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch nehmen wollen. Weiterhin prüfen sie systematisch die Möglichkeit eines leistungsfähigen Breitbandanschlusses ihrer Schulgebäude. Das Ergebnis ihrer Prüfung dokumentieren sie in einem Konzept, über das die jeweilige Vertretungskörperschaft informiert wird.

 

Laut Informationen der NRW.Bank auf deren Internetpräsenz (sog. FAQ-Liste) ist zur Ausgestaltung des verpflichtenden Konzepts zur Inanspruchnahme der Kreditkontingente ausgeführt, dass diese Frage im Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen geregelt werde. Die Priorisierung müsse zum geplanten Einsatz der Kontingente vom Rat verabschiedet worden sein. Die Bestätigung des Beschlusses müsse mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden. Nach dem Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen existierten keine konkreten Formvorschriften. Die genaue Ausgestaltung sei mit dem Vertretungsorgan abzustimmen. Das Konzept zur Inanspruchnahme der Kreditkontingente könne für die jährlichen Kontingente jährlich angepasst werden, z. B. im Rahmen der Haushaltsaufstellung.

 

In Abstimmung insbesondere auch mit den Leitungen der städtischen Schulen sind bereits für den Haushaltsplan des Haushaltsjahres 2017 für verschiedene Maßnahmen Haushaltsmittel eingestellt und zur Mitfinanzierung die Fördermittel/Kredite nach dem Förderprogramm „NRW.Bank Gute Schule 2020“ eingeplant worden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

 

1.)    Erweiterung Mensa Sekundarschule, Standort II (Baumaßnahme und Einrichtung)

·       Erweiterung der Mensa der Sekundarschule, Gebäude Johann-Hinrich-Wichern-Straße, auf Grund des gestiegenen Raum- und Funktionsbedarfs in Folge der Gebäudebelegung durch die Sekundarschule, die als gebundene Ganztagsschule geführt wird, während das Gebäude auf Grund der vorherigen Nutzung durch die Realschule als Halbtagsschulgebäude konzipiert ist.

·       Geplante Kosten lt. Haushaltsplan 2017: 500.000,00 € (Baumaßnahme) und 110.000,00 € (Einrichtung)

·       Geplanter Umsetzungszeitraum lt. Haushaltsplan 2017: 2017

·       Berücksichtigte Fördermittel aus dem Förderprogramm „NRW.Bank Gute Schule 2020“: 198.044,00 €.

 

2.)    Erweiterung St.-Nikolausschule Bis-Mittag-Betreuung (Baumaßnahme)

·       Erweiterung der St.-Nikolausschule um Räumlichkeiten für die Bis-Mittag-Betreuung, da die früher hierfür genutzten Räumlichkeiten im Gebäude des ehemaligen Kindergartens St. Rafael auf Grund der Beanspruchung als Asylbewerberunterkunft nicht mehr zur Verfügung stehen.

·       Geplante Kosten lt. Haushaltsplan 2017: 500.000,00 €

·       Geplanter Umsetzungszeitraum lt. Haushaltsplan 2017: 2018

·       Berücksichtigte Fördermittel aus dem Förderprogramm „NRW.Bank Gute Schule 2020“: 198.044,00 €.

 

3.)    Neubau Schul- und Sportspielhalle in Füchtorf (Baumaßnahme)

·       Neubau einer Schul- und Sportspielhalle in Füchtorf im Zuge der Umnutzung der bisherigen Schulsporthalle in ein Sportlerheim mit Veranstaltungsbereich im Gesamtkontext eines Sportstättenkonzeptes, das weiter die Aufgabe des bisherigen Sportlerheims vorsieht.

·       Geplante Kosten lt. Haushaltsplan 2017: 1.460.000,00 €

·       Geplanter Umsetzungszeitraum lt. Haushaltsplan 2017: 2019/2020

·       Berücksichtigte Fördermittel aus dem Förderprogramm „NRW.Bank Gute Schule 2020“: 396.088,00 €

 

Der so verwaltungsseitig vorgesehene und in die Haushaltsplanung eingestellte Investitionsplan in Verbindung mit einem vorläufigen Verwendungskonzept für die Fördermittel aus dem Förderprogramm „NRW.Bank Gute Schule 2020“ orientierte sich an dem gegebenen, seitens der Nutzer der betreffenden Einrichtungen aufgezeigten Handlungsbedarf mit einer entsprechend abgeleiteten sachlichen und zeitlichen Priorisierung.

 

Die vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen den vollständigen Einsatz der Fördermittel für Investitionen mit einer langen Nutzungsdauer, was insofern auch aus Finanzierungsgesichtspunkten sachgerecht ist, als dass die Kreditlaufzeit 20 Jahre beträgt. Gleichwohl wären grundsätzlich auch solche schulischen Maßnahmen über das Förderprogramm finanzierbar, die nach dem kommunalen Haushaltsrecht konsumtiv einzuordnen sind (Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen), oder solche, die zwar Investitionen darstellen, welche aber eine Nutzungsdauer aufweisen, die deutlich unter 20 Jahren liegt (z. B. bewegliches Vermögen).

 

Bei der Finanzierung konsumtiver Maßnahmen wären die Förderungen als Liquiditätskreditverbindlichkeiten in der städtischen Bilanz nachzuweisen und nicht als Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten. Näheres zum haushaltsmäßigen Verfahren ergibt sich auch aus dem Vorbericht zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, S. 53*, auf der Grundlage eines entsprechendes Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung besteht hinsichtlich der Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen unverändert Handlungsbedarf, so dass vorgeschlagen wird, diese Maßnahmen in dem durch den Rat zu beschließenden Konzept nach dem Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.

 

Da das Kreditkontingent 2017 in diesem Jahr auf Grund von zurückgestellten Umsetzungsentscheidungen nicht mehr zum Abruf gelangen wird, ist weiter zu beachten, dass ein diesbezüglicher Abruf im Jahr 2018 erfolgen müsste, da ansonsten das Kreditkontingent für das Jahr 2017 verfällt. Dies setzt die entsprechende Umsetzung einer Investitionsmaßnahme (Zahlungsmittelabfluss) voraus.

 

Soweit der Rat die Umsetzung sämtlicher Maßnahmen zu 1.) bis 3.) im Zeitraum bis 2020 als umzusetzen beschließt, wird weiter vorgeschlagen, die Mittelverwendung aus dem Förderprogramm „NRW.Bank Gute Schule 2020“ vorrangig auf die Maßnahmen zu 1.) und zu 2.) zu konzentrieren, weil hier ein ausschließlicher Schulbezug besteht und die Maßnahmen mit dem Förderprogramm weitgehend als durchfinanziert dargestellt werden könnten. Insoweit wird die Verwendungspriorität der Mittel aus dem Förderprogramm für den Neubau der Schul- und Sportspielhalle in Füchtorf grundsätzlich nachrangig ins Auge gefasst.

 

Zu erwähnen bleibt hierzu, dass für sämtliche der genannten Maßnahmen auch Mittel aus der Investitionspauschale des Landes und auch Mittel aus der Schul- und Bildungspauschale eingesetzt werden können.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.