- Priorisierung der geplanten Maßnahmen
Vorschlag der Verwaltung:
„Das Konzept gemäß § 1 Abs. 2 des
Schuldendiensthilfegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Verwendung der Fördermittel
nach dem Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen
(Gute Schule 2020), d. h. der Kreditkontingente aus dem Programm „NRW.Bank.Gute
Schule 2020“, wird wie folgt beschlossen:
a)
Einsatz der
Fördermittel/Kreditkontingente:
Priorität 1:
Bezeichnung der Maßnahme: …
geplante Kosten lt. Haushaltsplan 2017: …
Priorität 2:
Bezeichnung der Maßnahme: …
geplante Kosten lt. Haushaltsplan 2017: …
Priorität 3:
Bezeichnung der Maßnahme: Neubau einer Schul- und Sportspielhalle in
Füchtorf (Baumaßnahme)
geplante Kosten lt. Haushaltsplan 2017: 1.460.000,00 €
b)
Zeitliche
Planung/Umsetzung der Maßnahmen:
Die Umsetzung der Maßnahme mit der Priorität 1 soll in
dem noch aufzustellenden Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich
der mittelfristigen Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2018 bzw. beginnend mit
dem Haushaltsjahr 2018 eingeplant werden.
Die Umsetzung der Maßnahme mit der Priorität 2 soll in
dem noch aufzustellenden Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich
der mittelfristigen Finanzplanung zeitlich nach der Maßnahme mit der Priorität
1, möglichst im Haushaltsjahr 2019 beginnend, eingeplant werden und
gleichzeitig so, dass die Maßnahme im Haushaltsjahr 2020 abgeschlossen werden
kann.
Falls sich unter Berücksichtigung der Umsetzung der
Maßnahmen mit der Priorität 1 und 2 noch freie Kreditkontingente ergeben,
sollen diese möglichst für die Maßnahme mit der Priorität 3 eingesetzt werden,
wobei die zeitliche Einplanung dieser Maßnahme in dem noch aufzustellenden
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich der mittelfristigen
Finanzplanung nicht vorrangig nach diesem Aspekt ausgerichtet werden soll.
Die Fördermittel nach dem Gesetz zur Stärkung der
Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020), d. h. die
Kreditkontingente aus dem Programm „NRW.Bank.Gute Schule 2020“, sollen für die
Stadt Sassenberg vollständig beansprucht werden. Sollte sich abzeichnen, dass dies
in Ausführung des hiermit beschlossenen Konzeptes nicht möglich werden wird,
wird die Verwaltung beauftragt, eine Fortschreibung des Konzeptes zur
Beschlussfassung des Rates zu bringen. Gleiches gilt, falls sich im Zuge des
Aufstellungsverfahrens zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018
einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung grundsätzlicher
Änderungsbedarf ergeben sollte.
Das Konzept gilt ggf. insbesondere hinsichtlich der
endgültigen zeitlichen Einordung und der voraussichtlichen Kosten der
einbezogenen Maßnahmen mit Beschluss des Rates über die Haushaltssatzung des
Haushaltsjahres 2018 bzw. der folgenden Haushaltsjahre als konkretisiert.“
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am
14.12.2016 das „Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in
Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020)“ beschlossen. Es handelt sich hierbei um
ein so genanntes Artikelgesetz. Dessen Artikel 1 ist das „Gesetz über die
Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite zur Sanierung, Modernisierung und
zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen
(Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen)“.
Nach § 1 Abs. 1 des Schuldendiensthilfegesetzes
Nordrhein-Westfalen erhalten die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände
(Kommunen) in Nordrhein-Westfalen vom Land Schuldendiensthilfen für Kredite,
die der Finanzierung der Sanierung, Modernisierung und des Ausbaus der
baulichen und digitalen kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen
dienen. Die Schuldendiensthilfen werden den Kommunen durch vollständige
Übernahme ihrer Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite in einer Gesamthöhe
von bis zu zwei Milliarden Euro, die im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute
Schule 2020“ aufgenommen werden, gewährt.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Schuldendiensthilfegesetzes
Nordrhein-Westfalen leistet das Land Schuldendiensthilfen nur für Kredite,
soweit sie die in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen
Gesamtkreditkontingente der jeweiligen Kommune nicht übersteigen. Jede Kommune
kann jährlich bis zu 25 Prozent ihres in der Anlage zu diesem Gesetz
ausgewiesenen Gesamtkreditkontingents in den Jahren von 2017 bis 2020 in
Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Kreditkontingente des jeweiligen
laufenden Kalenderjahres werden einmalig in das folgende Kalenderjahr
übertragen. Werden die Kreditkontingente auch in diesem Folgejahr nicht in
Anspruch genommen, verfallen sie. Die nicht genutzten Kreditkontingente des
Jahres 2020 verfallen mit Ablauf dieses Jahres.
Das Gesamtkreditkontingent jeder Kommune bestimmt sich
jeweils zur Hälfte nach der Höhe ihrer Schlüsselzuweisungen nach den
Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2011 bis 2015 und der Höhe ihrer
Schulpauschale/Bildungspauschale nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 (§ 2
Abs. 2 des Schuldendiensthilfegesetzes Nordrhein-Westfalen). Auf die Stadt
Sassenberg entfällt ein Kreditkontingent in Höhe von 792.176,00 € (198.044,00 €
jährlich für die Jahre 2017 bis 2020).
Voraussetzung
für die Gewährung der Schuldendiensthilfen ist die Aufnahme eines Kredites mit
einer Laufzeit von 20 Jahren im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule
2020“. Das Land leistet die Schuldendiensthilfen unmittelbar an die NRW.BANK.
Ihre erstmalige anteilige Auszahlung erfolgt jeweils nach Ablauf eines Jahres nach
Inanspruchnahme des Kredits. Die letztmalige anteilige Auszahlung erfolgt im
Jahr 2041 (§ 3 Abs. 1 und 2 des Schuldendiensthilfegesetzes Nordrhein-Westfalen).
Einzelheiten
zum Förderprogramm ergeben sich insbesondere aus den zugehörigen Konditionen der
NRW.Bank. Die Kredite sind ausgestaltet als Ratenkredite mit einer 20jährigen
Laufzeit bei einem tilgungsfreien Jahr. Die Zinsbindung beträgt 20 Jahre.
Es
werden grundsätzlich alle Investitionen sowie Sanierungs- und
Modernisierungsaufwendungen auf kommunalen Schulgeländen und den räumlich
dazugehörigen Schulsportanlagen in Nordrhein-Westfalen finanziert. Ziel des
Programms ist auch die Förderung von Investitionen in die digitale
Infrastruktur und Ausstattung von Schulen (einschließlich der Anschaffung von
Einrichtungsgegenständen). Dazu zählen:
-
die Sanierung und
Modernisierung,
-
der Neu- und
Umbau der kommunalen Schulinfrastruktur,
-
Digitalisierungsmaßnahmen,
-
Grundstücke, die
notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind
(sofern der Erwerb nicht mehr als zwei Jahre vor der Antragstellung erfolgte).
Nach
§ 1 Abs. 2 des Schuldendiensthilfegesetzes Nordrhein-Westfalen erstellen
Kommunen, welche Schuldendiensthilfen in Anspruch nehmen, ein von ihrer
jeweiligen Vertretungskörperschaft zu beschließendes Konzept, wie sie die im
Rahmen des Förderprogramms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ eingeräumten
Kreditkontingente in Anspruch nehmen wollen. Weiterhin prüfen sie systematisch
die Möglichkeit eines leistungsfähigen Breitbandanschlusses ihrer Schulgebäude.
Das Ergebnis ihrer Prüfung dokumentieren sie in einem Konzept, über das die
jeweilige Vertretungskörperschaft informiert wird.
Laut
Informationen der NRW.Bank auf deren Internetpräsenz (sog. FAQ-Liste) ist zur
Ausgestaltung des verpflichtenden Konzepts zur Inanspruchnahme der
Kreditkontingente ausgeführt, dass diese Frage im Schuldendiensthilfegesetz
Nordrhein-Westfalen geregelt werde. Die Priorisierung müsse zum geplanten
Einsatz der Kontingente vom Rat verabschiedet worden sein. Die Bestätigung des
Beschlusses müsse mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden. Nach dem
Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen existierten keine konkreten
Formvorschriften. Die genaue Ausgestaltung sei mit dem Vertretungsorgan
abzustimmen. Das Konzept zur Inanspruchnahme der Kreditkontingente könne für
die jährlichen Kontingente jährlich angepasst werden, z. B. im Rahmen der
Haushaltsaufstellung.
In
Abstimmung insbesondere auch mit den Leitungen der städtischen Schulen sind
bereits für den Haushaltsplan des Haushaltsjahres 2017 für verschiedene
Maßnahmen Haushaltsmittel eingestellt und zur Mitfinanzierung die Fördermittel/Kredite
nach dem Förderprogramm „NRW.Bank Gute
Schule 2020“ eingeplant worden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Maßnahmen:
1.)
Erweiterung Mensa
Sekundarschule, Standort II (Baumaßnahme und Einrichtung)
· Erweiterung der Mensa der Sekundarschule, Gebäude
Johann-Hinrich-Wichern-Straße, auf Grund des gestiegenen Raum- und
Funktionsbedarfs in Folge der Gebäudebelegung durch die Sekundarschule, die als
gebundene Ganztagsschule geführt wird, während das Gebäude auf Grund der
vorherigen Nutzung durch die Realschule als Halbtagsschulgebäude konzipiert
ist.
· Geplante Kosten lt. Haushaltsplan 2017: 500.000,00 €
(Baumaßnahme) und 110.000,00 € (Einrichtung)
· Geplanter Umsetzungszeitraum lt. Haushaltsplan 2017:
2017
· Berücksichtigte Fördermittel aus dem Förderprogramm „NRW.Bank
Gute Schule 2020“: 198.044,00 €.
2.)
Erweiterung
St.-Nikolausschule Bis-Mittag-Betreuung (Baumaßnahme)
· Erweiterung der St.-Nikolausschule um Räumlichkeiten
für die Bis-Mittag-Betreuung, da die früher hierfür genutzten Räumlichkeiten im
Gebäude des ehemaligen Kindergartens St. Rafael auf Grund der Beanspruchung als
Asylbewerberunterkunft nicht mehr zur Verfügung stehen.
· Geplante Kosten lt. Haushaltsplan 2017: 500.000,00 €
· Geplanter Umsetzungszeitraum lt. Haushaltsplan 2017:
2018
· Berücksichtigte Fördermittel aus dem Förderprogramm „NRW.Bank
Gute Schule 2020“: 198.044,00 €.
3.)
Neubau Schul- und
Sportspielhalle in Füchtorf (Baumaßnahme)
· Neubau einer Schul- und Sportspielhalle in Füchtorf im
Zuge der Umnutzung der bisherigen Schulsporthalle in ein Sportlerheim mit
Veranstaltungsbereich im Gesamtkontext eines Sportstättenkonzeptes, das weiter
die Aufgabe des bisherigen Sportlerheims vorsieht.
· Geplante Kosten lt. Haushaltsplan 2017: 1.460.000,00 €
· Geplanter Umsetzungszeitraum lt. Haushaltsplan 2017:
2019/2020
· Berücksichtigte Fördermittel aus dem Förderprogramm „NRW.Bank
Gute Schule 2020“: 396.088,00 €
Der
so verwaltungsseitig vorgesehene und in die Haushaltsplanung eingestellte
Investitionsplan in Verbindung mit einem vorläufigen Verwendungskonzept für die
Fördermittel aus dem Förderprogramm „NRW.Bank Gute Schule 2020“ orientierte
sich an dem gegebenen, seitens der Nutzer der betreffenden Einrichtungen
aufgezeigten Handlungsbedarf mit einer entsprechend abgeleiteten sachlichen und
zeitlichen Priorisierung.
Die
vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen den vollständigen Einsatz der Fördermittel
für Investitionen mit einer langen Nutzungsdauer, was insofern auch aus
Finanzierungsgesichtspunkten sachgerecht ist, als dass die Kreditlaufzeit 20
Jahre beträgt. Gleichwohl wären grundsätzlich auch solche schulischen Maßnahmen
über das Förderprogramm finanzierbar, die nach dem kommunalen Haushaltsrecht konsumtiv
einzuordnen sind (Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen), oder solche, die
zwar Investitionen darstellen, welche aber eine Nutzungsdauer aufweisen, die deutlich
unter 20 Jahren liegt (z. B. bewegliches Vermögen).
Bei
der Finanzierung konsumtiver Maßnahmen wären die Förderungen als
Liquiditätskreditverbindlichkeiten in der städtischen Bilanz nachzuweisen und
nicht als Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten. Näheres zum
haushaltsmäßigen Verfahren ergibt sich auch aus dem Vorbericht zum
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, S. 53*, auf der Grundlage eines
entsprechendes Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Nach
Einschätzung der Verwaltung besteht hinsichtlich der Umsetzung der vorgenannten
Maßnahmen unverändert Handlungsbedarf, so dass vorgeschlagen wird, diese
Maßnahmen in dem durch den Rat zu beschließenden Konzept nach dem Schuldendiensthilfegesetz
Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.
Da
das Kreditkontingent 2017 in diesem Jahr auf Grund von zurückgestellten
Umsetzungsentscheidungen nicht mehr zum Abruf gelangen wird, ist weiter zu
beachten, dass ein diesbezüglicher Abruf im Jahr 2018 erfolgen müsste, da
ansonsten das Kreditkontingent für das Jahr 2017 verfällt. Dies setzt die
entsprechende Umsetzung einer Investitionsmaßnahme (Zahlungsmittelabfluss)
voraus.
Soweit
der Rat die Umsetzung sämtlicher Maßnahmen zu 1.) bis 3.) im Zeitraum bis 2020
als umzusetzen beschließt, wird weiter vorgeschlagen, die Mittelverwendung aus
dem Förderprogramm „NRW.Bank Gute Schule 2020“ vorrangig auf die Maßnahmen zu 1.)
und zu 2.) zu konzentrieren, weil hier ein ausschließlicher Schulbezug besteht
und die Maßnahmen mit dem Förderprogramm weitgehend als durchfinanziert
dargestellt werden könnten. Insoweit wird die Verwendungspriorität der Mittel
aus dem Förderprogramm für den Neubau der Schul- und Sportspielhalle in
Füchtorf grundsätzlich nachrangig ins Auge gefasst.
Zu
erwähnen bleibt hierzu, dass für sämtliche der genannten Maßnahmen auch Mittel
aus der Investitionspauschale des Landes und auch Mittel aus der Schul- und
Bildungspauschale eingesetzt werden können.