- Antrag des Personalrates der Stadt Sassenberg vom 07.12.2016
Vorschlag der Verwaltung:
„Alternative A:
Der Antrag des Personalrates der Stadt Sassenberg vom
07.12.2016 auf Gewährung jährlicher Leistungsprämien für die Berufsgruppe der
Beamten gem. § 60 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen wird zur
Kenntnis genommen. Da es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Sassenberg
handeln würde, wird dem Antrag nicht entsprochen.
Alternative B:
Dem Antrag des Personalrates der Stadt Sassenberg vom
07.12.2016 auf Gewährung jährlicher Leistungsprämien für die Berufsgruppe der
Beamten gem. § 60 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen wird
entsprochen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Einbeziehung der Beamtinnen
und Beamten der Stadt Sassenberg in das System der leistungsorientierten
Bezahlung zu vereinbaren. Die Regelung soll zum 01.10.2017 in Kraft treten.“
Wie bereits in der Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses am 31.01.2017 unter Pkt. 13.3 d. N. bekanntgegeben, hat der
Personalrat der Stadt Sassenberg mit o. g. Schreiben die Einführung einer
jährlichen Leistungsprämie für die Berufsgruppe der Beamten der Stadt
Sassenberg auf der Grundlage des § 60 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz
Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2017 beantragt. Das Schreiben ist der Vorlage
beigefügt.
Der Personalrat begründet seinen Antrag damit, dass im
Zuge der Gleichberechtigung mit der Berufsgruppe der tariflich Beschäftigten
auch die Arbeit der Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg eine entsprechende
und gleichberechtigte Würdigung finden sollte. Ebenso wird zur Begründung der
Wettbewerb mit anderen Kommunen, beispielsweise bei Neueinstellung oder zur
Vermeidung von Kündigungen bzw. Wegbewerbungen angeführt.
Auch wird darauf verwiesen, dass bereits sieben Städte
und Gemeinden innerhalb des Kreises Warendorf eine jährliche Leistungsprämie an
ihre Beamtinnen und Beamten ausschütten und auch der Kreis Warendorf, der diese
Kosten durch die Kreisumlage finanziert, bereits seit 2012 eine Leistungsprämie
gem. § 60 Abs. 4 LBesG NRW an die Beamtinnen und Beamten des Kreises zahlt.
Nach § 60 Abs. 4 LBesG NRW dürfen Beamtinnen und
Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände Leistungsbezüge nach Maßgabe eines in
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems
unter der Voraussetzung gewährt werden, dass das betriebliche System
einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
gilt und dass der Dienstherr keine Leistungsprämien und keine Leistungszulagen
auf der Grundlage der Abs. 1 bis 3 des § 60 LBesG gewährt. Das betriebliche
System muss Art und Umfang der Leistungsbezüge sowie einen einheitlichen
Maßstab für die Leistungsbewertung in Form von Zielvereinbarungen oder einer
systematischen Leistungsbewertung festlegen. Leistungsbezüge können nur im
Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Der jährliche
Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden
Prozentsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten
Grundgehälter nicht übersteigen. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass für
Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung
zur Verfügung stehen wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Mit dem Abschluss des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst am 13.09.2005 wurde u. a. in § 18 des Tarifvertrages
ein Leistungsentgelt vereinbart. Die Leistungs- und/oder erfolgsorientierte
Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.
Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt
werden. Ab dem 01.01.2007 wurde das tariflich Leistungsentgelt eingeführt. Das
Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung
zusätzlich zum Tabellenentgelt.
Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende
Gesamtvolumen betrug anfänglich 1 % der Gehaltssumme des Vorjahres aller
tariflich Beschäftigten ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen. Aktuell
entspricht das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 2
v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den
Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.
Nach dem Tarifvertrag ist das jeweilige System der
leistungsbezogenen Bezahlung betrieblich zu vereinbaren.
Für die Stadt Sassenberg wurde am 19.04.2007 eine
Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und
Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD-V
zwischen dem Bürgermeister und dem Personalrat geschlossen. Auf dieser
Grundlage werden die Leistungsentgelte im Rahmen einer systematischen
Leistungsbewertung ausgezahlt. Der Auszahlungsbetrag im Jahr 2016 betrug rund
77.000 €.
Unter Anwendung dieses Systems und Einbeziehung der
Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg in die Dienstvereinbarung ist nach
§ 60 Abs. 4 des LBesG die Zahlung von Leistungsbezügen an die Beamtinnen und
Beamten der Stadt Sassenberg möglich.
Zur Einführung des tariflichen Leistungsentgeltes
wurden ausgehandelte Tariferhöhungen nicht in vollem Umfang linear an die
tariflich Beschäftigen weitergegeben, sondern zur Finanzierung der
Leistungsentgelte verwandt. Daraus resultiert ein tariflicher Anspruch der
tariflich Beschäftigten. Es handelt sich somit um eine Pflichtleistung.
Eine leistungsorientierte Bezahlung an die Beamtinnen
und Beamten der Stadt Sassenberg wäre, wie sich bereits aus § 60 Abs. 4 LBesG
ergibt, eine freiwillige Leistung der Stadt Sassenberg, die im Rahmen
bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden kann.
Bei der Stadt Sassenberg sind außer dem Wahlbeamten
zwölf Beamtinnen und Beamte, davon zwei im höheren Dienst, sechs im gehobenen
Dienst und vier im mittleren Dienst, beschäftigt. Unter Berücksichtigung der im
Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter und Anwendung
des tariflich festgelegten Prozentsatzes von 2 v. H. ergäbe sich ein jährlicher
Aufwand von rd. 10.000,00 € für eine Leistungsvergütung an die Beamtinnen und
Beamten.
Entgegen der Auffassung des Personalrates kann die
Gleichbehandlung mit der Berufsgruppe der tariflich Beschäftigten nicht ins Feld
geführt werden, da es sich, wie oben bereits erwähnt, für die tariflich
Beschäftigten um einen tarifrechtlichen Anspruch handelt, während die
Leistungsvergütung an die Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg eine
freiwillige Leistung darstellen würde. Auch der Vergleich mit anderen Kommunen
ist nicht zielführend, da dann zunächst detailliert die Situation der anderen
Kommunen betrachtet werden müsste. Ggf. könnte die Leistungsvergütung an die
Beamtinnen und Beamten des Kreises zugunsten der Einführung einer
Leistungsvergütung für die Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg
sprechen, da hier, wie vom Personalrat festgestellt, über die Kreisumlage eine
Mitfinanzierung durch die Stadt Sassenberg erfolgt.
Weitere Argumente für die Einführung einer Leistungsvergütung
an die Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg könnten die in den
vergangenen Jahren vorgenommene Kürzung im Bereich der Beamtenbesoldung
darstellen, die da wären:
-
Wegfall des
Urlaubsgeldes,
-
Einfrieren der
Sonderzahlung,
-
reduzierte
Besoldungsanpassung gegenüber dem tariflichen Bereich,
-
gegenüber dem
tariflichen Bereich verschobene Besoldungsanpassungen,
-
Einführung einer
Kostendämpfungspauschale im Rahmen der Beihilfegewährung in Krankheitsfällen,
-
relativ geringer finanzieller
Aufwand im Verhältnis zum Gesamtumfang der Personalaufwendungen.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.