Betreff
Gewährung jährlicher Leistungsprämien (LOB) für die Berufsgruppe der Beamten gem. § 60 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW)
- Antrag des Personalrates der Stadt Sassenberg vom 07.12.2016
Vorlage
10/438/2017
Aktenzeichen
10 031-01
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Alternative A:

 

Der Antrag des Personalrates der Stadt Sassenberg vom 07.12.2016 auf Gewährung jährlicher Leistungsprämien für die Berufsgruppe der Beamten gem. § 60 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen wird zur Kenntnis genommen. Da es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Sassenberg handeln würde, wird dem Antrag nicht entsprochen.

 

Alternative B:

 

Dem Antrag des Personalrates der Stadt Sassenberg vom 07.12.2016 auf Gewährung jährlicher Leistungsprämien für die Berufsgruppe der Beamten gem. § 60 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen wird entsprochen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg in das System der leistungsorientierten Bezahlung zu vereinbaren. Die Regelung soll  zum 01.10.2017 in Kraft treten.“


Wie bereits in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 31.01.2017 unter Pkt. 13.3 d. N. bekanntgegeben, hat der Personalrat der Stadt Sassenberg mit o. g. Schreiben die Einführung einer jährlichen Leistungsprämie für die Berufsgruppe der Beamten der Stadt Sassenberg auf der Grundlage des § 60 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2017 beantragt. Das Schreiben ist der Vorlage beigefügt.

 

Der Personalrat begründet seinen Antrag damit, dass im Zuge der Gleichberechtigung mit der Berufsgruppe der tariflich Beschäftigten auch die Arbeit der Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg eine entsprechende und gleichberechtigte Würdigung finden sollte. Ebenso wird zur Begründung der Wettbewerb mit anderen Kommunen, beispielsweise bei Neueinstellung oder zur Vermeidung von Kündigungen bzw. Wegbewerbungen angeführt.

 

Auch wird darauf verwiesen, dass bereits sieben Städte und Gemeinden innerhalb des Kreises Warendorf eine jährliche Leistungsprämie an ihre Beamtinnen und Beamten ausschütten und auch der Kreis Warendorf, der diese Kosten durch die Kreisumlage finanziert, bereits seit 2012 eine Leistungsprämie gem. § 60 Abs. 4 LBesG NRW an die Beamtinnen und Beamten des Kreises zahlt.

 

Nach § 60 Abs. 4 LBesG NRW dürfen Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände Leistungsbezüge nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems unter der Voraussetzung gewährt werden, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt und dass der Dienstherr keine Leistungsprämien und keine Leistungszulagen auf der Grundlage der Abs. 1 bis 3 des § 60 LBesG gewährt. Das betriebliche System muss Art und Umfang der Leistungsbezüge sowie einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertung in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen. Leistungsbezüge können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Prozentsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

Mit dem Abschluss des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst am 13.09.2005 wurde u. a. in § 18 des Tarifvertrages ein Leistungsentgelt vereinbart. Die Leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Ab dem 01.01.2007 wurde das tariflich Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

 

Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen betrug anfänglich 1 % der Gehaltssumme des Vorjahres aller tariflich Beschäftigten ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen. Aktuell entspricht das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 2 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.

 

Nach dem Tarifvertrag ist das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung betrieblich zu vereinbaren.

 

Für die Stadt Sassenberg wurde am 19.04.2007 eine Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD-V zwischen dem Bürgermeister und dem Personalrat geschlossen. Auf dieser Grundlage werden die Leistungsentgelte im Rahmen einer systematischen Leistungsbewertung ausgezahlt. Der Auszahlungsbetrag im Jahr 2016 betrug rund 77.000 €.

 

Unter Anwendung dieses Systems und Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg in die Dienstvereinbarung ist nach § 60 Abs. 4 des LBesG die Zahlung von Leistungsbezügen an die Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg möglich.

 

Zur Einführung des tariflichen Leistungsentgeltes wurden ausgehandelte Tariferhöhungen nicht in vollem Umfang linear an die tariflich Beschäftigen weitergegeben, sondern zur Finanzierung der Leistungsentgelte verwandt. Daraus resultiert ein tariflicher Anspruch der tariflich Beschäftigten. Es handelt sich somit um eine Pflichtleistung.

 

Eine leistungsorientierte Bezahlung an die Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg wäre, wie sich bereits aus § 60 Abs. 4 LBesG ergibt, eine freiwillige Leistung der Stadt Sassenberg, die im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden kann.

 

Bei der Stadt Sassenberg sind außer dem Wahlbeamten zwölf Beamtinnen und Beamte, davon zwei im höheren Dienst, sechs im gehobenen Dienst und vier im mittleren Dienst, beschäftigt. Unter Berücksichtigung der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter und Anwendung des tariflich festgelegten Prozentsatzes von 2 v. H. ergäbe sich ein jährlicher Aufwand von rd. 10.000,00 € für eine Leistungsvergütung an die Beamtinnen und Beamten.

 

Entgegen der Auffassung des Personalrates kann die Gleichbehandlung mit der Berufsgruppe der tariflich Beschäftigten nicht ins Feld geführt werden, da es sich, wie oben bereits erwähnt, für die tariflich Beschäftigten um einen tarifrechtlichen Anspruch handelt, während die Leistungsvergütung an die Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg eine freiwillige Leistung darstellen würde. Auch der Vergleich mit anderen Kommunen ist nicht zielführend, da dann zunächst detailliert die Situation der anderen Kommunen betrachtet werden müsste. Ggf. könnte die Leistungsvergütung an die Beamtinnen und Beamten des Kreises zugunsten der Einführung einer Leistungsvergütung für die Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg sprechen, da hier, wie vom Personalrat festgestellt, über die Kreisumlage eine Mitfinanzierung durch die Stadt Sassenberg erfolgt.

 

Weitere Argumente für die Einführung einer Leistungsvergütung an die Beamtinnen und Beamten der Stadt Sassenberg könnten die in den vergangenen Jahren vorgenommene Kürzung im Bereich der Beamtenbesoldung darstellen, die da wären:

 

-     Wegfall des Urlaubsgeldes,

-     Einfrieren der Sonderzahlung,

-     reduzierte Besoldungsanpassung gegenüber dem tariflichen Bereich,

-     gegenüber dem tariflichen Bereich verschobene Besoldungsanpassungen,

-     Einführung einer Kostendämpfungspauschale im Rahmen der Beihilfegewährung in Krankheitsfällen,

-     relativ geringer finanzieller Aufwand im Verhältnis zum Gesamtumfang der Personalaufwendungen.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.