Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung der Stadt Sassenberg über die Erhebung
von Erschließungsbeträgen (Erschließungsbeitragssatzung) wird gemäß der Anlage 2 beschlossen.“
Mit Schnellbrief Nr. 346/2016 hat der
Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund (NWStGB) das neue Muster einer
Erschließungsbeitragssatzung der kommunalen Spitzenverbände übersandt. In dem
Schnellbrief wird darauf verwiesen, dass es grundsätzlich keinen konkreten
Anlass gibt, der eine Überarbeitung der örtlichen Erschließungsbeitragssatzung
zwingend erforderlich macht. Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung sowie
die weiteren Rechtsentwicklungen zum Erschließungsbeitragsrecht wurde jedoch
die erstmals im Jahr 1991 veröffentlichte Mustersatzung aktualisiert und
inhaltlich vollständig überarbeitet.
Als Anlage ist der auf der Grundlage der
Mustersatzung erarbeitete Entwurf der Erschließungsbeitragssatzung für die
Stadt Sassenberg beigefügt. Zu den nachfolgend aufgeführten Vorschriften
ergeben sich Änderungen bzw. Ergänzungen:
-
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
Nach § 132 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden durch Satzung
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1
BauGB zu regeln. Diesem Erfordernis wird bei Straßen und Wegen genügt durch die
Festlegung von Höchstbreiten allein oder in Verbindung mit Mindestbreiten unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung der erschlossenen Grundstücke.
Hinsichtlich der Breitenmaße stellt die Mustersatzung auf die Richtlinien für
die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) der Forschungsgesellschaft für Straßen-
und Verkehrswesen ab. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich
auch zulässig ist, aus Kostengründen oder zur Reduzierung des
Freiflächenverbrauchs unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Standards
niedrigere Höchstgrenzen festzusetzen als im Satzungsmuster vorgesehen.
In der Mustersatzung sind nunmehr vielfach andere, im Regelfall
geringere, Breiten vorgesehen. Unter Hinweis auf die og. Richtlinien erscheint
es sinnvoll, die Werte der Mustersatzung zu übernehmen.
-
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Der in der derzeitigen Satzung enthaltene Abs. 2 mit Hinweisen zur
Bildung und Abrechnung von Erschließungseinheiten bzw. -abschnitten ist in der
Mustersatzung nicht mehr ausgewiesen. Da die entsprechenden Regelungen sich
explizit aus § 130 Abs. 2 BauGB ergeben, kann somit hierauf verzichtet werden.
-
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes
Das Satzungsmuster enthält wie die derzeitige Satzung den kombinierten
Grundstücks- und Geschosszahlenmaßstab, der im Verhältnis zu anderen Maßstäben
die Vorteile größerer Praktikabilität und eines deutlich geringeren
Ermittlungsaufwandes bietet.
In § 6 A Abs. 2 b) ist derzeit für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich
eine Tiefenbegrenzung von 50 m enthalten. Das Satzungsmuster geht davon aus,
dass eine Tiefenbegrenzung auch für übergroße Grundstücke im Innenbereich nicht
erfolgen soll. Die Tiefenbegrenzung kann nach der Rechtsprechung auch auf
solche Grundstücke angewandt werden, die sich insgesamt im unbeplanten
Innenbereich befinden, wobei im Einzelnen nicht zu prüfen wäre, ob sich die
jenseits der Tiefenbegrenzung befindliche unbebaute Fläche noch im Innenbereich
befindet und daher ggf. als Bauland anzusehen ist oder nicht. Im Hinblick
hierauf sollte die bestehende Tiefenbegrenzung beibehalten werden.
Für die Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung werden
entsprechende Nutzungsfaktoren ausgewiesen, die sich wie folgt unterscheiden:
|
derzeitiger NF |
NF Muster- satzung |
bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich
nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist |
1 |
1 |
bei
zweigeschossiger Bebaubarkeit |
1,25 |
1,3 |
bei
dreigeschossiger Bebaubarkeit |
1,5 |
1,5 |
bei
vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit |
1,75 |
1,6 |
bei
sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit |
2 |
1,7 |
Grundstücke,
die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise
genutzt werden können (Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen) |
|
0,5 |
Die Verteilungsregelung des Satzungsmusters ist näher an das Modell des
§ 17 Abs. 1 Baunutzungsverordnung angelehnt. Die bisher geltende Staffelung der
Nutzungsfaktoren begegnet jedoch auch keine Bedenken, da sie in der
Rechtsprechung abgesichert ist. Auch hier sollte aus Gründen der Kontinuität
eine Änderung nicht erfolgen.
Der Gewerbezuschlag ist gegenüber der derzeitigen Regelung von 0,35 mit
0,5 vorgesehen. Hinsichtlich der verschiedenen Arten der Nutzung muss nach der
Rechtsprechung der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab wenigstens
eine Unterscheidung zwischen gewerblicher / industrieller Nutzung und anderer
Nutzung vorsehen. § 131 Abs. 3 BauGB schreibt allerdings nicht vor, in welcher
Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß
beitragsrechtlich zu bewerten ist. Somit räumt diese Vorschrift dem
Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab
ein weitgehendes Ermessen einräumt. Die derzeitige Satzungsregelung ist über
die aktuelle Rechtsprechung abgedeckt und sollte daher weiterhin gelten.
-
§ 6 Mehrfach erschlossene Grundstücke
Eine die Eckgrundstücksvergünstigung regelnde Vorschrift ist kein
zwingender Bestandteil einer Erschließungsbeitragssatzung, wird aber aus Gründen
der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Eigentümer von mehrfach
erschlossenen Grundstücken zur Anwendung empfohlen. Soll auf eine entsprechende
Vergünstigungsregelung nicht verzichtet werden, so wird empfohlen, die
Anwendung der Eckgrundstücksvergünstigung auf überwiegend Wohnzwecken dienende
Grundstücke zu beschränken. Die Vergünstigungsregelung sollte darüber hinaus
nur angewandt werden, wenn die Grundstücke von mehr als einer vollständig in
der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage erschlossen werden. Das
Satzungsmuster sieht vor, das mehrfach erschlossene Grundstück nur mit zwei
Dritteln der Grundstücksfläche anzusetzen. In der derzeit geltenden Satzung ist
hier ein Satz von 60 % enthalten, der grundsätzlich auch möglich ist und im
Hinblick auf die Kontinuität beibehalten werden sollte.
-
§ 7 Kostenspaltung
Neu aufgenommen sind hier unter Ziffer 8 die Mischflächen. Eine
Mischfläche ist z. B. ein verkehrsberuhigter Bereich oder ein kombinierter Rad-
und Gehweg. Sie werden in Satz 2 definiert als eine Fläche, die innerhalb der
Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nrn. 3 - 7 genannten
Teileinrichtungen miteinander kombiniert und dabei auf eine Gliederung der
Erschließungsanlage nach dem Separationsprinzip verzichtet. Durch die Aufnahme
einer eigenen Ziffer für Mischflächen können bestehende rechtliche Zweifel an
der Zulässigkeit einer Kostenspaltung für diese Teileinrichtungen beseitigt
werden. Es ist damit also z. B. möglich, die Kosten für einen kombinierten Rad-
und Gehweg abzuspalten, ohne dass zuvor der Grunderwerb an diesen Flächen
erfolgt ist.
-
In den §§ 8 – 12 sind lediglich redaktionelle Änderungen festzustellen.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.