Vorschlag der Verwaltung:
„Der Bürgermeister
wird ermächtigt und beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen dem Kreis Warendorf und der Stadt Sassenberg zur Wahrnehmung der
Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 103 Abs. 1 Nr. 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) - Prüfung der Finanzvorfälle
gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung (LHO) - durch den Kreis
Warendorf, entsprechend der als Anlage … beigefügten Entwurfsfassung,
abzuschließen.“
§ 100 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26.04.1999 in der zurzeit geltenden Fassung
begründet eine Vorprüfungsverpflichtung der Stadt Sassenberg für die dort
genannten Finanzvorfälle. § 100 Abs. 4 LHO hat folgenden Wortlaut:
„Führt eine Stelle außerhalb der Landesverwaltung
Teile des Haushaltsplans des Landes aus oder erhält sie vom Land Ersatz von
Aufwendungen oder verwaltet sie Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes, so
obliegt ihr auch die Vorprüfung unter entsprechender Anwendung der
landesrechtlichen Vorschriften, soweit mit dem Landesrechnungshof nichts
anderes vereinbart ist. Die für die Vorprüfung zuständigen Stellen unterstehen
bei ihrer Prüfungstätigkeit fachlich nur dem Landesrechnungshof, der die
Vorlage der Prüfungsergebnisse jederzeit verlangen und sich die abschließende
Entscheidung vorbehalten kann.“.
Für die Stadt Sassenberg unterliegen regelmäßig die
Vorgänge zum Wohngeld und zur Fischereiabgabe der Vorprüfungsverpflichtung,
daneben weitere Finanzvorfälle.
Mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen
der Stadt Warendorf und der Stadt Sassenberg vom 24./31.05.1988 hat die Stadt
Warendorf die Vorprüfungsverpflichtungen der Stadt Sassenberg übernommen.
Seitdem hat das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Warendorf die betreffenden
Finanzvorfälle der Stadt Sassenberg geprüft. Die für die Prüftätigkeit entstandenen
Kosten wurden der Stadt Warendorf auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung erstattet.
Die Stadt Warendorf hat die Einrichtung einer
eigenen örtlichen Rechnungsprüfung, d. h. eines Rechnungsprüfungsamtes, mit
Ablauf des 31.12.2016 aufgegeben. Die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
der Stadt Warendorf werden ab dem 01.01.2017 durch den Kreis Warendorf
wahrgenommen.
Die Stadt Warendorf hat auf Grund dessen die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Warendorf und der Stadt
Sassenberg vom 24./31.05.1988 zum Ablauf des 31.12.2016 gekündigt.
Damit ist es erforderlich, die Wahrnehmung der
gesetzlich notwendigen Vorprüfungsaufgaben anderweitig sicherzustellen. Der
Kreis Warendorf hat sich bereit erklärt, die Vorprüfungsverpflichtungen der
Stadt Sassenberg zu übernehmen. Die Prüfungen würden durch das dortige
Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen.
Nach § 102 Abs. 2 S. 1 u. 2 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 in der zurzeit geltenden Fassung
können kreisangehörige Gemeinden mit dem Kreis eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung mit dem Inhalt abschließen, dass die örtliche Rechnungsprüfung des
Kreises die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung in einer Gemeinde gegen
Kostenerstattung wahrnimmt. Die Vereinbarung kann auch vorsehen, dass die
Rechnungsprüfung des Kreises nur einzelne Aufgabengebiete der Rechnungsprüfung
in der Gemeinde wahrnimmt.
Der Entwurf einer entsprechenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist beigefügt.
Zuständig
für die Entscheidung ist der Rat.