Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Warendorf zur Übernahme der Vorprüfungsverpflichtungen der Stadt Sassenberg nach § 100 Abs. 4 Landeshaushaltsordnung (LHO) durch den Kreis Warendorf
Vorlage
20/406/2017
Aktenzeichen
20 913-06
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der Bürgermeister wird ermächtigt und beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Warendorf und der Stadt Sassenberg zur Wahrnehmung der Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 103 Abs. 1 Nr. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) - Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung (LHO) - durch den Kreis Warendorf, entsprechend der als Anlage … beigefügten Entwurfsfassung, abzuschließen.“


§ 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26.04.1999 in der zurzeit geltenden Fassung begründet eine Vorprüfungsverpflichtung der Stadt Sassenberg für die dort genannten Finanzvorfälle. § 100 Abs. 4 LHO hat folgenden Wortlaut:

 

„Führt eine Stelle außerhalb der Landesverwaltung Teile des Haushaltsplans des Landes aus oder erhält sie vom Land Ersatz von Aufwendungen oder verwaltet sie Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes, so obliegt ihr auch die Vorprüfung unter entsprechender Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften, soweit mit dem Landesrechnungshof nichts anderes vereinbart ist. Die für die Vorprüfung zuständigen Stellen unterstehen bei ihrer Prüfungstätigkeit fachlich nur dem Landesrechnungshof, der die Vorlage der Prüfungsergebnisse jederzeit verlangen und sich die abschließende Entscheidung vorbehalten kann.“.

 

Für die Stadt Sassenberg unterliegen regelmäßig die Vorgänge zum Wohngeld und zur Fischereiabgabe der Vorprüfungsverpflichtung, daneben weitere Finanzvorfälle.

 

Mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Stadt Warendorf und der Stadt Sassenberg vom 24./31.05.1988 hat die Stadt Warendorf die Vorprüfungsverpflichtungen der Stadt Sassenberg übernommen. Seitdem hat das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Warendorf die betreffenden Finanzvorfälle der Stadt Sassenberg geprüft. Die für die Prüftätigkeit entstandenen Kosten wurden der Stadt Warendorf auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erstattet.

 

Die Stadt Warendorf hat die Einrichtung einer eigenen örtlichen Rechnungsprüfung, d. h. eines Rechnungsprüfungsamtes, mit Ablauf des 31.12.2016 aufgegeben. Die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Warendorf werden ab dem 01.01.2017 durch den Kreis Warendorf wahrgenommen.

 

Die Stadt Warendorf hat auf Grund dessen die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Warendorf und der Stadt Sassenberg vom 24./31.05.1988 zum Ablauf des 31.12.2016 gekündigt.

 

Damit ist es erforderlich, die Wahrnehmung der gesetzlich notwendigen Vorprüfungsaufgaben anderweitig sicherzustellen. Der Kreis Warendorf hat sich bereit erklärt, die Vorprüfungsverpflichtungen der Stadt Sassenberg zu übernehmen. Die Prüfungen würden durch das dortige Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen.

 

Nach § 102 Abs. 2 S. 1 u. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 in der zurzeit geltenden Fassung können kreisangehörige Gemeinden mit dem Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Inhalt abschließen, dass die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung in einer Gemeinde gegen Kostenerstattung wahrnimmt. Die Vereinbarung kann auch vorsehen, dass die Rechnungsprüfung des Kreises nur einzelne Aufgabengebiete der Rechnungsprüfung in der Gemeinde wahrnimmt.

 

Der Entwurf einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist beigefügt.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.