Betreff
Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Sassenberg
-Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung vom kommunalen Ortsrecht-
Vorlage
10/428/2017
Aktenzeichen
10 021-03
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage     zu dieser Niederschrift beschlossen.“


Am 15.11.2016 hat der Landtag das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen.

 

Art. 1 des Gesetzes befasst sich mit Änderungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Betroffen sind Bestimmungen, deren nähere Ausführungen in der Hauptsatzung geregelt sind und nunmehr ggf. der neuen Rechtslage anzupassen sind.

 

Eingefügt wurde § 27a GO NRW. Danach haben die Gemeinden die Möglichkeit zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen zu bilden oder Beauftragte zu bestellen. Das Nähere kann durch Satzung ggf. auch in der Hauptsatzung geregt werden. Der Rat entscheidet im Einzelfall, inwieweit eine Interessenvertretung eingerichtet werden soll.

 

Ein aktueller Regelungsbedarf besteht hier nicht.

 

Ein Regelungsbedarf für die Änderung der Hauptsatzung besteht allerdings hinsichtlich der Regelungen des Verdienstausfalles gem. § 45 GO NRW und der Aufwandsentschädigung gem. § 46 GO NRW.

 

Nach bisherigem Recht war als Ersatz des Verdienstausfalles gem. 45 Abs. 2 GO NRW mindestens ein in der Hauptsatzung festzulegender Regelstundensatz zu zahlen. Ebenso war ein täglicher oder monatlicher Höchstbetrag mit 25,00 €/Std. bzw. 200,00 €/Tag festgelegt.

 

In Verbindung mit dem neu eingeführten § 3a der Entschädigungsverordnung wurde der Mindeststundensatz auf 8,84 € je Stunde festgelegt. Allerdings wird weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, in der Hauptsatzung einen höheren Regelstundensatz festzulegen. Der bislang festgelegte Regelstundensatz lag bei 13,00 €. Dieser Betrag ist auch weiterhin in der Hauptsatzung vorgesehen. Geregelt wurde im § 3a Abs. 2 der Entschädigungsverordnung ein Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalles mit 80,00 €. Die bisherige Regelungskompetenz der Gemeinden wurde hier gestrichen.

 

Eine entsprechende Anpassung ist in der Hauptsatzung vorzunehmen.

 

§ 46 regelt die zusätzlichen Entschädigungen für Stellvertreter des Bürgermeisters sowie Fraktionsvorsitzende. Hier wurde die Ziffer 2 eingeführt. Danach erhalten Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses ebenfalls eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung beträgt nach der aktuellen Entschädigungsverordnung 211,90 € monatlich. Der Aufwand für sechs Ausschüsse würde sich auf rd. 15.000,00 € jährlich belaufen.

 

Nach § 46 Satz 2 GO NRW können weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nr. 2 durch die Hauptsatzung ausgenommen werden. Es erscheint Konsens, dass eine Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden der Ausschüsse des Rates nicht gezahlt werden soll. Eine entsprechende Regelung wurde in die Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung aufgenommen.

 

An weiterer Bedeutung allerdings ohne Auswirkung auf die Hauptsatzung ist eine Änderung des § 58 Abs. 3 GO NRW. Danach gilt die Ausschlussregelung für sachkundige Bürger nunmehr nur noch für den Hauptausschuss.

 

Unter Berücksichtigung der o. g. Darstellungen und der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen wurde der § 10 der Hauptsatzung angepasst.

 

Bereits im November 2015 wurde die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung -BekanntmVO-) geändert. Nach § 4 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung ist die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen.

 

Nach § 4 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung werden öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, wie folgt vollzogen:

 

1.   im Amtsblatt der Gemeinde oder

2.   in einer oder mehrerer in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten regelmäßig mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder

3.   durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde undden sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist oder

4.   durch Bereitstellung im Internet

 

soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Amtsblatt der Gemeinde kann mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam herausgegeben werden. Kreisangehörige Gemeinden können stattdessen das Amtsblatt des Kreises wählen.

 

Bislang sieht die Hauptsatzung der Stadt Sassenberg den Vollzug öffentlicher Bekanntmachungen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln am Rathaus, Schürenstraße, und am Torbogen im Stadtteil Füchtorf vor.

 

Durch die Bereitstellung öffentlicher Bekanntmachungen auf der Homepage der Stadt Sassenberg – aktuell werden die öffentlichen Bekanntmachungen dort nachrichtlich hinterlegt – kann der Aufwand für die öffentlichen Bekanntmachungen nicht unerheblich reduziert werden, da nur noch nachrichtlich und dies ohne eine bestimmte Frist in den Bekanntmachungskästen auf die Veröffentlichung von Bekanntmachungen hingewiesen werden muss. Auch die Veröffentlichung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen kann gem. § 4 Abs. 1 Ziffer 4 der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden. Im Rahmen des Bürger- und Ratsinformationssystems sind diese Daten auch heute schon im Internet abrufbar. Entsprechend sieht Art. 2 der Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Sassenberg eine Neufassung des § 13 der Hauptsatzung vor.

 

Eine Synopse des alten und des Entwurfes des neuen Satzungstexts ist als Anlage beigefügt.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.