-Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung vom kommunalen Ortsrecht-
Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung der
Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage
zu dieser Niederschrift beschlossen.“
Am 15.11.2016 hat der Landtag das Gesetz zur Stärkung
der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen.
Art. 1 des Gesetzes befasst sich mit Änderungen der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Betroffen sind Bestimmungen,
deren nähere Ausführungen in der Hauptsatzung geregelt sind und nunmehr ggf.
der neuen Rechtslage anzupassen sind.
Eingefügt wurde § 27a GO NRW. Danach haben die
Gemeinden die Möglichkeit zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von
Senioren, von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen
gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen zu bilden oder Beauftragte zu
bestellen. Das Nähere kann durch Satzung ggf. auch in der Hauptsatzung geregt
werden. Der Rat entscheidet im Einzelfall, inwieweit eine Interessenvertretung
eingerichtet werden soll.
Ein aktueller Regelungsbedarf besteht hier nicht.
Ein Regelungsbedarf für die Änderung der Hauptsatzung
besteht allerdings hinsichtlich der Regelungen des Verdienstausfalles gem.
§ 45 GO NRW und der Aufwandsentschädigung gem. § 46 GO NRW.
Nach bisherigem Recht war als Ersatz des
Verdienstausfalles gem. 45 Abs. 2 GO NRW mindestens ein in der Hauptsatzung
festzulegender Regelstundensatz zu zahlen. Ebenso war ein täglicher oder
monatlicher Höchstbetrag mit 25,00 €/Std. bzw. 200,00 €/Tag festgelegt.
In Verbindung mit dem neu eingeführten § 3a der
Entschädigungsverordnung wurde der Mindeststundensatz auf 8,84 € je Stunde
festgelegt. Allerdings wird weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, in der
Hauptsatzung einen höheren Regelstundensatz festzulegen. Der bislang
festgelegte Regelstundensatz lag bei 13,00 €. Dieser Betrag ist auch
weiterhin in der Hauptsatzung vorgesehen. Geregelt wurde im § 3a Abs. 2
der Entschädigungsverordnung ein Höchstbetrag für den Ersatz des
Verdienstausfalles mit 80,00 €. Die bisherige Regelungskompetenz der
Gemeinden wurde hier gestrichen.
Eine entsprechende Anpassung ist in der Hauptsatzung
vorzunehmen.
§ 46 regelt die zusätzlichen Entschädigungen für
Stellvertreter des Bürgermeisters sowie Fraktionsvorsitzende. Hier wurde die
Ziffer 2 eingeführt. Danach erhalten Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit
Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses ebenfalls eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung beträgt nach der aktuellen Entschädigungsverordnung
211,90 € monatlich. Der Aufwand für sechs Ausschüsse würde sich auf rd.
15.000,00 € jährlich belaufen.
Nach § 46 Satz 2 GO NRW können weitere Ausschüsse von
der Regelung in Satz 1 Nr. 2 durch die Hauptsatzung ausgenommen werden. Es
erscheint Konsens, dass eine Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden der
Ausschüsse des Rates nicht gezahlt werden soll. Eine entsprechende Regelung
wurde in die Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung aufgenommen.
An weiterer Bedeutung allerdings ohne Auswirkung auf
die Hauptsatzung ist eine Änderung des § 58 Abs. 3 GO NRW. Danach gilt die
Ausschlussregelung für sachkundige Bürger nunmehr nur noch für den
Hauptausschuss.
Unter Berücksichtigung der o. g. Darstellungen und der
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen wurde der
§ 10 der Hauptsatzung angepasst.
Bereits im November 2015 wurde die Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung
-BekanntmVO-) geändert. Nach § 4 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung ist
die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die
Hauptsatzung festzulegen.
Nach § 4 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung werden
öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, wie folgt vollzogen:
1.
im Amtsblatt der
Gemeinde oder
2.
in einer oder
mehrerer in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten regelmäßig mindestens
einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder
3.
durch Aushang an
der Bekanntmachungstafel der Gemeinde undden sonstigen hierfür bestimmten
Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das
Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist
oder
4.
durch
Bereitstellung im Internet
soweit gesetzlich nicht etwas anderes
bestimmt ist. Das Amtsblatt der Gemeinde kann mit Amtsblättern anderer
Gemeinden gemeinsam herausgegeben werden. Kreisangehörige Gemeinden können
stattdessen das Amtsblatt des Kreises wählen.
Bislang sieht die Hauptsatzung der Stadt Sassenberg
den Vollzug öffentlicher Bekanntmachungen durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln am Rathaus, Schürenstraße, und am Torbogen im Stadtteil
Füchtorf vor.
Durch die Bereitstellung öffentlicher Bekanntmachungen
auf der Homepage der Stadt Sassenberg – aktuell werden die öffentlichen
Bekanntmachungen dort nachrichtlich hinterlegt – kann der Aufwand für die
öffentlichen Bekanntmachungen nicht unerheblich reduziert werden, da nur noch
nachrichtlich und dies ohne eine bestimmte Frist in den Bekanntmachungskästen
auf die Veröffentlichung von Bekanntmachungen hingewiesen werden muss. Auch die
Veröffentlichung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen kann gem.
§ 4 Abs. 1 Ziffer 4 der Bekanntmachungsverordnung im Internet
veröffentlicht werden. Im Rahmen des Bürger- und Ratsinformationssystems sind
diese Daten auch heute schon im Internet abrufbar. Entsprechend sieht Art. 2
der Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Sassenberg eine
Neufassung des § 13 der Hauptsatzung vor.
Eine Synopse des alten und des Entwurfes des neuen
Satzungstexts ist als Anlage beigefügt.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.