Betreff
Klage gegen den Festsetzungsbescheid nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2012
-Entscheidung über die Rücknahme der Klage oder die Weiterführung des Klageverfahrens-
Vorlage
20/405/2017
Aktenzeichen
20 961-11
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„An der mit Datum vom 07.01.2013 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 07.12.2012 zur Festsetzung der Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2012 wird im Hinblick auf die als fehlerhaft geltend gemachte Methodik zur Ermittlung des sogenannten Flächenansatzes als Teilfaktor für die Bemessung des rechnerischen Finanzbedarfs

 

a)    festgehalten. Das Klageverfahren wird weitergeführt.

 

b)    nicht festgehalten. Die Klage wird zurückgenommen.“


 Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Sassenberg hat mit Beschluss vom 24.01.2013 -Pkt. 4. d. N.- für die mit Datum vom 07.01.2013 erhobene Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 07.12.2012 zur Festsetzung der Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2012 seine Zustimmung erteilt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die Stadt Sassenberg sich einem Sammelverfahren zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012 anschließt.

 

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012 mit Urteil vom 10.05.2016 zurückgewiesen.

 

Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid nach dem GFG 2012 hat neben den in sämtlichen Verfahren nach den GFG aufgegriffenen Aspekten auch die als fehlerhaft geltend gemachte Methodik zur Ermittlung des sogenannten Flächenansatzes als Teilfaktor für die Bemessung des rechnerischen Finanzbedarfs zum Inhalt und wurde zu diesem Aspekt nach zwischenzeitlicher Aussetzung des Verfahrens (Beschluss des Verwaltungsgerichtes Münster vom 27.02.2014) wieder aufgegriffen. Die Sozietät Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Hamm, die die Stadt Sassenberg in sämtlichen Klageverfahren nach den GFG vertreten hat bzw. vertritt, hat hierzu nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012 alle beteiligten Verwaltungsgerichte (Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Minden, Münster) darüber informiert, dass nunmehr über die Anwendung bzw. Auslegung des Flächenansatzes entschieden werden kann.

 

Mit Schreiben vom 12.12.2016 hat das Verwaltungsgericht Münster mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht Köln in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 21.09.2016 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Berechnungsmethode des Landes Nordrhein-Westfalen im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 GFG 2012 stehe. Das Verwaltungsgericht Münster werde sich dieser Entscheidung voraussichtlich anschließen. Es werde daher ausdrücklich angeregt, die Rücknahme der Klage zu prüfen. Um entsprechende Stellungnahme werde binnen drei Wochen gebeten. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme wurde zwischenzeitlich bis zum 13.02.2017 verlängert.

 

Die Sozietät Wolter Hoppenberg hat diesbezüglich am 29.12.2016 nach eingehender Würdigung des vorliegenden Urteils empfohlen, an der Klage festzuhalten, da das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln als fehlerhaft angesehen werde. Diese Rechtsauffassung sei auch bereits teilweise in Verfahren vor den anderen beteiligten Verwaltungsgerichten eingebracht worden. In Anbetracht der großen Anzahl noch offener Klageverfahren vor derzeit noch fünf beteiligten Verwaltungsgerichten sei wahrscheinlich, dass die streitgegenständliche Frage letztlich erst vor dem Oberverwaltungsgericht verbindlich beantwortet werden könne. Eine gebührenmindernde Klagerücknahme könne im Übrigen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Münster erfolgen.

 

Bei einem unterstellten Streitwert von rd. 350.00,00 € würde sich ein Kostenrisiko in der I. Instanz in Höhe von rd. 17.400,00 € netto ergeben (7.700,00 € Anwaltskosten der Gegenseite, 7.900,00 € Gerichtsgebühren und 1.800,00 € Pauschalhonorar der Sozietät Wolter Hoppenberg), wobei das letztgenannte Pauschalhonorar durch die Stadt Sassenberg bereits entrichtet wurde und nicht zu erwarten ist, dass sich die Gegenseite anwaltlich vertreten lassen wird. Somit würde sich das Kostenrisiko der I. Instanz auf die Gerichtskosten in Höhe von rd. 7.900,00 € reduzieren. Bislang sind für die Verfahren nach den GFG insgesamt Kosten in Höhe von rd. 12.000,00 € entstanden.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.