-Entscheidung über die Rücknahme der Klage oder die Weiterführung des Klageverfahrens-
Vorschlag der Verwaltung:
„An der mit Datum vom 07.01.2013 erhobenen Klage gegen
den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 07.12.2012 zur Festsetzung der
Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2012 wird im Hinblick
auf die als fehlerhaft geltend gemachte Methodik zur Ermittlung des sogenannten
Flächenansatzes als Teilfaktor für die Bemessung des rechnerischen
Finanzbedarfs
a)
festgehalten. Das
Klageverfahren wird weitergeführt.
b)
nicht
festgehalten. Die Klage wird zurückgenommen.“
Der Haupt- und
Finanzausschuss des Rates der Stadt Sassenberg hat mit Beschluss vom 24.01.2013
-Pkt. 4. d. N.- für die mit Datum vom 07.01.2013 erhobene Klage gegen den Bescheid
der Bezirksregierung Münster vom 07.12.2012 zur Festsetzung der Zuweisungen
nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2012 seine Zustimmung erteilt.
Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die Stadt Sassenberg sich einem
Sammelverfahren zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012
anschließt.
Der
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde
gegen das GFG 2012 mit Urteil vom 10.05.2016 zurückgewiesen.
Die
Klage gegen den Festsetzungsbescheid nach dem GFG 2012 hat neben den in sämtlichen
Verfahren nach den GFG aufgegriffenen Aspekten auch die als fehlerhaft geltend
gemachte Methodik zur Ermittlung des sogenannten Flächenansatzes als Teilfaktor
für die Bemessung des rechnerischen Finanzbedarfs zum Inhalt und wurde zu
diesem Aspekt nach zwischenzeitlicher Aussetzung des Verfahrens (Beschluss des
Verwaltungsgerichtes Münster vom 27.02.2014) wieder aufgegriffen. Die Sozietät
Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Hamm, die die Stadt
Sassenberg in sämtlichen Klageverfahren nach den GFG vertreten hat bzw.
vertritt, hat hierzu nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über
die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012 alle beteiligten Verwaltungsgerichte
(Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Minden, Münster) darüber informiert, dass
nunmehr über die Anwendung bzw. Auslegung des Flächenansatzes entschieden werden
kann.
Mit
Schreiben vom 12.12.2016 hat das Verwaltungsgericht Münster mitgeteilt, dass
das Verwaltungsgericht Köln in einem Parallelverfahren mit Urteil vom
21.09.2016 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Berechnungsmethode des Landes
Nordrhein-Westfalen im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 7
Satz 1 GFG 2012 stehe. Das Verwaltungsgericht Münster werde sich dieser
Entscheidung voraussichtlich anschließen. Es werde daher ausdrücklich angeregt,
die Rücknahme der Klage zu prüfen. Um entsprechende Stellungnahme werde binnen
drei Wochen gebeten. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme wurde
zwischenzeitlich bis zum 13.02.2017 verlängert.
Die
Sozietät Wolter Hoppenberg hat diesbezüglich am 29.12.2016 nach eingehender
Würdigung des vorliegenden Urteils empfohlen, an der Klage festzuhalten, da das
Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln als fehlerhaft angesehen werde. Diese
Rechtsauffassung sei auch bereits teilweise in Verfahren vor den anderen
beteiligten Verwaltungsgerichten eingebracht worden. In Anbetracht der großen
Anzahl noch offener Klageverfahren vor derzeit noch fünf beteiligten
Verwaltungsgerichten sei wahrscheinlich, dass die streitgegenständliche Frage
letztlich erst vor dem Oberverwaltungsgericht verbindlich beantwortet werden
könne. Eine gebührenmindernde Klagerücknahme könne im Übrigen noch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Münster erfolgen.
Bei
einem unterstellten Streitwert von rd. 350.00,00 € würde sich ein Kostenrisiko
in der I. Instanz in Höhe von rd. 17.400,00 € netto ergeben (7.700,00 €
Anwaltskosten der Gegenseite, 7.900,00 € Gerichtsgebühren und 1.800,00 €
Pauschalhonorar der Sozietät Wolter Hoppenberg), wobei das letztgenannte
Pauschalhonorar durch die Stadt Sassenberg bereits entrichtet wurde und nicht
zu erwarten ist, dass sich die Gegenseite anwaltlich vertreten lassen wird.
Somit würde sich das Kostenrisiko der I. Instanz auf die Gerichtskosten in Höhe
von rd. 7.900,00 € reduzieren. Bislang sind für die Verfahren nach den GFG
insgesamt Kosten in Höhe von rd. 12.000,00 € entstanden.
Zuständig
für die Beschlussfassung ist der Rat.