Betreff
Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg
Vorlage
10/427/2016
Aktenzeichen
10 873-02
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage          zu dieser Niederschrift beschlossen.

 

Die Gebühren werden auf der Grundlage der Kalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2017 vom 20.01.2017 gemäß der Anlage           zu dieser Niederschrift festgesetzt.

 

In der Kalkulation wird ein Anteil für öffentliches Grün in Höhe von 25 % festgesetzt.“


Der Rat der Stadt Sassenberg hat in seiner Sitzung am 02.12.2010 –Pkt. 5 d. N.- die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg beschlossen.

 

Nach nunmehr sechs Jahren sind die Gebührentarife aktuellen Entwicklungen anzupassen, die sich im Wesentlichen aus folgenden Faktoren ergeben:

 

Ø  Tarifliche Erhöhungen im Bereich der Personalkosten

Ø  Allgemeine Steigerung der Sachkosten

Ø  Erhöhung der Entgelte der Friedhofsgärtner für die Unterhaltung der der Allgemeinheit dienenden Anlagen sowie für die Bestattungen

Ø  Erhöhung der Abschreibung aufgrund der Neuanlage eines Wahlgrab- und Urnenwahlgrabfeldes auf dem Friedhof an der Düsbergstraße.

 

Die Gebührensätze wurden weiterhin unter der Prämisse kalkuliert, dass für alle Friedhöfe einheitliche Gebührentarife gelten. Unterschiedliche Preise und geltend gemachte Aufwände der Friedhofsgärtner wurden unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Aufwandes je Friedhof zueinander nivelliert. Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Entgeltforderungen für Bestattungen auf dem alten Friedhof an der Friedhofstraße und dem Friedhof an der Düsbergstraße.

 

Die Gebühren pro Beerdigung wurden unter Berücksichtigung der Preise der Friedhofsgärtner zuzüglich eines Zuschlages für die in der Verwaltung zu erbringende Leistung festgesetzt. In der Regel gelten vereinbarte Preise jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren.

 

Die Umlage der Kosten für die Unterhaltung der Friedhöfe erfolgt unter Berücksichtigung zu erwartender Belegungsmonate pro Jahr. Bei der Ermittlung der Belegungsmonate wurden die pro Jahr zu erwartenden Bestattungen unter Berücksichtigung eines fünf Jahresdurchschnittes zugrunde gelegt. Hinzugerechnet wurden die zu erwartenden Verlängerungen von Nutzungsrechten. Festzustellen ist, dass die in der aktuellen Kalkulation berücksichtigte Zahl von 7.826 Einheiten pro Jahr um rd. 1.000 Einheiten niedriger ausfällt als bei der Kalkulation 2010. Dies ist u. a. darauf zurückzuführen, dass mit der Satzungsänderung 2010 die Möglichkeit eingeräumt wird, kürzere Verlängerungszeiträume als 30 Jahre zu wählen.

 

Durch eine Verringerung der Einheiten pro Jahr und eine gleichzeitige Kostensteigerung ergibt sich eine überproportionale Steigerung der Belegungsgebühr. Um dies auszugleichen, wurden in der Kalkulation die Eigenkapitalzinsen (kalkulatorische Zinsen) mit 2,5 % statt wie bisher mit 3 % berechnet.

 

Nach einer Prüfungsbemerkung der Gemeindeprüfungsanstalt hat der Haupt- und Finanzausschuss am 01.07.2010 beschlossen, den öffentlichen Anteil an den entstehenden Kosten für die Friedhöfe auf 10 % zu reduzieren. Diese Reduzierung muss unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse kritisch hinterfragt werden. Für den Friedhof an der Düsbergstraße mag dieser Anteil unter Berücksichtigung der Belegungsdichte des Friedhofes angemessen sein. Auch in Zukunft werden rd. 50 % aller Bestattungen auf dem Friedhof an der Düsbergstraße durchgeführt werden.

 

Jeweils nur 25 % der Bestattungen finden auf dem Friedhof an der Friedhofstraße und auf dem Friedhof Füchtorf statt. Dagegen verteilen sich die Grabstellen zu 35 % auf den Friedhof an der Friedhofstraße, zu 30 % auf den Friedhof an der Düsbergstraße und zu 35 % auf den Friedhof Füchtorf.

 

Beim Blick auf den Friedhof an der Friedhofstraße ist festzustellen, dass sich in den vergangenen Jahren große Freiflächen durch nicht wiederbelegte Wahlgrab- und Reihengrabfelder ergeben haben. Hinzukommt, dass aufgrund der Bodenverhältnisse eine erneute Belegung der Fläche des ehemals evangelischen Teils des Friedhofs nicht erfolgen kann. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Friedhofsfelder im Wesentlichen durch Hecken begrenzt werden, deren Pflege recht aufwändig manuell durchgeführt werden muss. Diesen Pflegeaufwand und die Pflege nicht belegter Flächen (die im Übrigen voraussichtlich nicht wieder belegt werden) den aktuellen Gebührenschuldnern aufzuerlegen, erscheint nicht adäquat. Hier einen Anteil für öffentliches Grün von 30 % anzusetzen, erscheint gerechtfertigt.

 

Auch für den Friedhof Füchtorf ist festzustellen, dass aufgrund der Struktur insbesondere des alten Teils des Friedhofes ein sehr hoher Anteil des Pflegeaufwandes Hecken und Freiflächen dient, der nicht unmittelbar den aktiven Gräberfeldflächen zu Gute kommt. Auch hier scheint es angemessen, einen Anteil von 30 % für öffentliches Grün anzunehmen. Zur Ermittlung einer einheitlichen Gebühr für den Pflegeaufwand sollte unter Gesamtbetrachtung aller Friedhöfe der Anteil für öffentliches Grün mit 25 % festgelegt werden.

 

Diese Quote wurde in der als Anlage beigefügten Kalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2016 berücksichtigt. Aus der Kalkulation ergeben sich im Entwurf der als Anlage zur Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Sassenberg dargestellten Tarife. Ebenso beigefügt sind eine vergleichende Darstellung der neue Tarife und der bisherigen Tarife sowie der Entwurf der Änderungssatzung.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.