Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg wird
gemäß der Anlage zu dieser
Niederschrift beschlossen.
Die Gebühren werden auf der Grundlage der Kalkulation
der Friedhofsgebühren für das Jahr 2017 vom 20.01.2017 gemäß der Anlage zu dieser Niederschrift festgesetzt.
In der Kalkulation wird ein Anteil für öffentliches
Grün in Höhe von 25 % festgesetzt.“
Der Rat der Stadt Sassenberg hat in seiner Sitzung am
02.12.2010 –Pkt. 5 d. N.- die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs-
und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg beschlossen.
Nach nunmehr sechs Jahren sind die Gebührentarife
aktuellen Entwicklungen anzupassen, die sich im Wesentlichen aus folgenden
Faktoren ergeben:
Ø Tarifliche Erhöhungen im Bereich der Personalkosten
Ø Allgemeine Steigerung der Sachkosten
Ø Erhöhung der Entgelte der Friedhofsgärtner für die
Unterhaltung der der Allgemeinheit dienenden Anlagen sowie für die Bestattungen
Ø Erhöhung der Abschreibung aufgrund der Neuanlage eines
Wahlgrab- und Urnenwahlgrabfeldes auf dem Friedhof an der Düsbergstraße.
Die Gebührensätze wurden weiterhin unter der Prämisse
kalkuliert, dass für alle Friedhöfe einheitliche Gebührentarife gelten.
Unterschiedliche Preise und geltend gemachte Aufwände der Friedhofsgärtner
wurden unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Aufwandes je Friedhof
zueinander nivelliert. Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen
Entgeltforderungen für Bestattungen auf dem alten Friedhof an der
Friedhofstraße und dem Friedhof an der Düsbergstraße.
Die Gebühren pro Beerdigung wurden unter
Berücksichtigung der Preise der Friedhofsgärtner zuzüglich eines Zuschlages für
die in der Verwaltung zu erbringende Leistung festgesetzt. In der Regel gelten
vereinbarte Preise jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren.
Die Umlage der Kosten für die Unterhaltung der
Friedhöfe erfolgt unter Berücksichtigung zu erwartender Belegungsmonate pro
Jahr. Bei der Ermittlung der Belegungsmonate wurden die pro Jahr zu erwartenden
Bestattungen unter Berücksichtigung eines fünf Jahresdurchschnittes zugrunde
gelegt. Hinzugerechnet wurden die zu erwartenden Verlängerungen von
Nutzungsrechten. Festzustellen ist, dass die in der aktuellen Kalkulation
berücksichtigte Zahl von 7.826 Einheiten pro Jahr um rd. 1.000 Einheiten
niedriger ausfällt als bei der Kalkulation 2010. Dies ist u. a. darauf
zurückzuführen, dass mit der Satzungsänderung 2010 die Möglichkeit eingeräumt
wird, kürzere Verlängerungszeiträume als 30 Jahre zu wählen.
Durch eine Verringerung der Einheiten pro Jahr und eine
gleichzeitige Kostensteigerung ergibt sich eine überproportionale Steigerung
der Belegungsgebühr. Um dies auszugleichen, wurden in der Kalkulation die
Eigenkapitalzinsen (kalkulatorische Zinsen) mit 2,5 % statt wie bisher mit 3 %
berechnet.
Nach einer Prüfungsbemerkung der
Gemeindeprüfungsanstalt hat der Haupt- und Finanzausschuss am 01.07.2010
beschlossen, den öffentlichen Anteil an den entstehenden Kosten für die
Friedhöfe auf 10 % zu reduzieren. Diese Reduzierung muss unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Verhältnisse kritisch hinterfragt werden. Für den Friedhof an
der Düsbergstraße mag dieser Anteil unter Berücksichtigung der Belegungsdichte
des Friedhofes angemessen sein. Auch in Zukunft werden rd. 50 % aller
Bestattungen auf dem Friedhof an der Düsbergstraße durchgeführt werden.
Jeweils nur 25 % der Bestattungen finden auf dem
Friedhof an der Friedhofstraße und auf dem Friedhof Füchtorf statt. Dagegen
verteilen sich die Grabstellen zu 35 % auf den Friedhof an der Friedhofstraße,
zu 30 % auf den Friedhof an der Düsbergstraße und zu 35 % auf den Friedhof
Füchtorf.
Beim Blick auf den Friedhof an der Friedhofstraße ist
festzustellen, dass sich in den vergangenen Jahren große Freiflächen durch
nicht wiederbelegte Wahlgrab- und Reihengrabfelder ergeben haben. Hinzukommt,
dass aufgrund der Bodenverhältnisse eine erneute Belegung der Fläche des
ehemals evangelischen Teils des Friedhofs nicht erfolgen kann. Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass die Friedhofsfelder im Wesentlichen durch Hecken begrenzt
werden, deren Pflege recht aufwändig manuell durchgeführt werden muss. Diesen
Pflegeaufwand und die Pflege nicht belegter Flächen (die im Übrigen
voraussichtlich nicht wieder belegt werden) den aktuellen Gebührenschuldnern
aufzuerlegen, erscheint nicht adäquat. Hier einen Anteil für öffentliches Grün
von 30 % anzusetzen, erscheint gerechtfertigt.
Auch für den Friedhof Füchtorf ist festzustellen, dass
aufgrund der Struktur insbesondere des alten Teils des Friedhofes ein sehr
hoher Anteil des Pflegeaufwandes Hecken und Freiflächen dient, der nicht
unmittelbar den aktiven Gräberfeldflächen zu Gute kommt. Auch hier scheint es
angemessen, einen Anteil von 30 % für öffentliches Grün anzunehmen. Zur
Ermittlung einer einheitlichen Gebühr für den Pflegeaufwand sollte unter Gesamtbetrachtung
aller Friedhöfe der Anteil für öffentliches Grün mit 25 % festgelegt werden.
Diese Quote wurde in der als Anlage beigefügten
Kalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2016 berücksichtigt. Aus der
Kalkulation ergeben sich im Entwurf der als Anlage zur Gebührensatzung zur
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Sassenberg
dargestellten Tarife. Ebenso beigefügt sind eine vergleichende Darstellung der
neue Tarife und der bisherigen Tarife sowie der Entwurf der Änderungssatzung.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.