Betreff
Auslaufen des Strom-/Gaskonzessionsvertrages am 31.08.2018
-Beschluss zum Vergabeverfahren-
Vorlage
60/817/2016
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Neuvergabe der Gas- und Stromkonzession erfolgt nach dem ‚Einstufigen Verfahren‘ (Unternehmen kann neben dem Konzessionsverfahren Vorschläge für eine Kooperation einreichen).“


Zu den am 31.08.2018 auslaufenden Konzessionsverträgen wurden in verschiedenen Sitzungen des IFA, HFA und Rat durch die Kommunalagentur NRW umfassende Informationen gegeben. In der Sitzung des Infrastrukturausschusses am 16.06.2015 wurde zu TOP 20 der Kommunalagentur NRW der Auftrag zur Prüfung der Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Neuvergabe der Strom- und Gaskonzession erteilt.

 

In der Sitzung des HFA am 02.02.2016 wurde durch die Kommunalagentur die „Eingangsstudie zu den Handlungsmöglichkeiten bei Auslaufen der Konzessionsverträge Strom und Gas“ vorgestellt. Die gebundene Fassung der Studie wurde mit Schreiben vom 17.03.2016 den Fraktionsvorsitzenden zugeleitet. Bei den Handlungsoptionen ist grundsätzlich wie folgt zu unterscheiden:

 

-       Reines Konzessionsverfahren

-       Einstufiges Verfahren (Unternehmen können neben dem Konzessionsverfahren Vorschläge für eine Kooperation einreichen)

-       Zweistufiges Verfahren (vorherige Suche nach einem strategischen Partner, Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft, Bewerbung der Gesellschaft um die Konzession).

 

Soweit verweise ich auf die mit Email vom 03.02.2016 an die Fraktionen weitergeleitete Folie zu dem Vortrag der Kommunalagentur in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 02.02.2016.

 

Grundsätzlich sind jedoch unabhängig von der Art der Vergabe die allgemeinen, aus vorrangigem europäischem Primärrecht folgende Vergabeprinzipien zu beachten: Eine Bekanntmachung hat in geeigneter Form zu erfolgen, die Vergabe ist

-       transparent

-       nicht diskriminierend und

-       unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durchzuführen.

-       Die Entscheidung ist zu begründen.

 

Je nach Vergabeart sind unterschiedliche Zeitpläne zu berücksichtigen.

 

Bei Würdigung der „Eingangsstudie“ ist dem „reinen Konzessionsverfahren“ bzw. die Durchführung des „Einstufigen Verfahrens“ der Vorrang vor dem „Zweistufigen Verfahren“ bei Abwägung von Risiken und wirtschaftlichen Überlegungen der Vorzug zu geben. Soweit dennoch das „Zweistufige Verfahren“ gewählt werden sollte, müsste aufgrund des engen Zeitrahmens parallel zur Auswahl des strategischen Partners bereits das jeweilige Konzessionsverfahren durch Einleitung der Interessensbekundungsfrist eingeleitet werden. Aus Gründen der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit setzt dies aus Sicht der Kommunalagentur eine strikte personelle Trennung der verantwortlichen Personen für die beiden Stufen voraus. Insgesamt ist bei Durchführung des „Zweistufigen Verfahrens“ von einer längeren Verfahrensdauer auszugehen, wobei Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden können, da nach Erfahrung der Kommunalberatung die Wahl des strategischen Partners im Voraus einen hohen Aufwand bedeutet.

 

Aus der „Eingangsstudie“ ist in der Anlage der Auszug Ziffer 6 „Zusammenfassungen und Empfehlung“ beigefügt.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.