-Beschluss zum Vergabeverfahren-
Vorschlag der Verwaltung:
„Die Neuvergabe der Gas- und Stromkonzession erfolgt
nach dem ‚Einstufigen Verfahren‘ (Unternehmen kann neben dem
Konzessionsverfahren Vorschläge für eine Kooperation einreichen).“
Zu den am 31.08.2018 auslaufenden Konzessionsverträgen
wurden in verschiedenen Sitzungen des IFA, HFA und Rat durch die
Kommunalagentur NRW umfassende Informationen gegeben. In der Sitzung des
Infrastrukturausschusses am 16.06.2015 wurde zu TOP 20 der Kommunalagentur NRW
der Auftrag zur Prüfung der Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Neuvergabe der
Strom- und Gaskonzession erteilt.
In der Sitzung des HFA am 02.02.2016 wurde durch die
Kommunalagentur die „Eingangsstudie zu den Handlungsmöglichkeiten bei Auslaufen
der Konzessionsverträge Strom und Gas“ vorgestellt. Die gebundene Fassung der
Studie wurde mit Schreiben vom 17.03.2016 den Fraktionsvorsitzenden zugeleitet.
Bei den Handlungsoptionen ist grundsätzlich wie folgt zu unterscheiden:
-
Reines
Konzessionsverfahren
-
Einstufiges
Verfahren (Unternehmen können neben dem Konzessionsverfahren Vorschläge für
eine Kooperation einreichen)
-
Zweistufiges
Verfahren (vorherige Suche nach einem strategischen Partner, Gründung einer
gemeinsamen Gesellschaft, Bewerbung der Gesellschaft um die Konzession).
Soweit verweise ich auf die mit Email vom 03.02.2016
an die Fraktionen weitergeleitete Folie zu dem Vortrag der Kommunalagentur in
der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 02.02.2016.
Grundsätzlich sind jedoch unabhängig von der Art der
Vergabe die allgemeinen, aus vorrangigem europäischem Primärrecht folgende
Vergabeprinzipien zu beachten: Eine Bekanntmachung hat in geeigneter Form zu
erfolgen, die Vergabe ist
-
transparent
-
nicht diskriminierend
und
-
unter Beachtung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes durchzuführen.
-
Die Entscheidung
ist zu begründen.
Je nach Vergabeart sind unterschiedliche Zeitpläne zu
berücksichtigen.
Bei Würdigung der „Eingangsstudie“ ist dem „reinen
Konzessionsverfahren“ bzw. die Durchführung des „Einstufigen Verfahrens“ der Vorrang
vor dem „Zweistufigen Verfahren“ bei Abwägung von Risiken und wirtschaftlichen
Überlegungen der Vorzug zu geben. Soweit dennoch das „Zweistufige Verfahren“
gewählt werden sollte, müsste aufgrund des engen Zeitrahmens parallel zur
Auswahl des strategischen Partners bereits das jeweilige Konzessionsverfahren
durch Einleitung der Interessensbekundungsfrist eingeleitet werden. Aus Gründen
der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit setzt dies aus Sicht der
Kommunalagentur eine strikte personelle Trennung der verantwortlichen Personen
für die beiden Stufen voraus. Insgesamt ist bei Durchführung des „Zweistufigen
Verfahrens“ von einer längeren Verfahrensdauer auszugehen, wobei Verzögerungen
nicht ausgeschlossen werden können, da nach Erfahrung der Kommunalberatung die
Wahl des strategischen Partners im Voraus einen hohen Aufwand bedeutet.
Aus der „Eingangsstudie“ ist in der Anlage der Auszug
Ziffer 6 „Zusammenfassungen und Empfehlung“ beigefügt.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.