Betreff
Aufgabenübertragung auf die Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe Beamtenversorgung
- Anerkennung von Dienstunfällen gem. § 30 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW)
Vorlage
10/411/2016
Aktenzeichen
10 043-22
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Gem. § 92 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen überträgt die Stadt Sassenberg der kvw-Beamtenversorgung mit Wirkung vom 01.07.2016 und bis auf schriftlichen Widerruf die Befugnis, im eigenen Namen und in Vertretung über das Vorliegen eines Dienstunfalles zu entscheiden.“


Als oberste Dienstbehörde der Beamten der Stadt Sassenberg hat der Rat der Stadt Sassenberg darüber zu entscheiden, ob im Falle eines Unfalles eines Beamten bzw. einer Beamtin ein Dienstunfall nach §§ 30 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW vorliegt. Nach dem bisherigen Verfahren legt die kvw-Beamtenversorgung dem Rat der Stadt Sassenberg eine Empfehlung vor, ob das mit der Dienstunfallanzeige geschilderte Ereignis als Dienstunfall anerkannt werden kann. Auf dieser Grundlage trifft dann der Rat eine Entscheidung und teilt sie dem Betroffenen und der kvw-Beamtenversorgung mit.

 

Mit Schreiben vom Januar 2016 teilt die kvw Beamtenversorgung mit, dass nunmehr ein zusätzlicher Service, der das Anerkennungsverfahren von Dienstunfällen erheblich vereinfacht, angeboten wird. Es besteht die Möglichkeit, die Anerkennung eines Dienstunfalles auf die kvw-Beamtenversorgung zu übertragen.

 

Das Angebot der kvw-Beamtenversorgung sollte angenommen werden, da schon jetzt im Falle eines Unfalles faktisch die kvw-Beamtenversorgung durch die abgegebene Empfehlung die Entscheidung des Rates als oberste Dienstbehörde präjudiziert.

 

Kosten sind mit der Übertragung nicht verbunden.

 

In den letzten Jahren sind Dienstunfälle von Beamten oder Beamtinnen nicht eingetreten.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.