- Anerkennung von Dienstunfällen gem. § 30 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW)
Vorschlag der Verwaltung:
„Gem. § 92 Abs. 1 Landesbeamtengesetz
Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 2
Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen überträgt die Stadt
Sassenberg der kvw-Beamtenversorgung mit Wirkung vom 01.07.2016 und bis auf
schriftlichen Widerruf die Befugnis, im eigenen Namen und in Vertretung über
das Vorliegen eines Dienstunfalles zu entscheiden.“
Als oberste Dienstbehörde der Beamten der Stadt
Sassenberg hat der Rat der Stadt Sassenberg darüber zu entscheiden, ob im Falle
eines Unfalles eines Beamten bzw. einer Beamtin ein Dienstunfall nach §§ 30 ff.
Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW vorliegt. Nach dem bisherigen Verfahren legt
die kvw-Beamtenversorgung dem Rat der Stadt Sassenberg eine Empfehlung vor, ob
das mit der Dienstunfallanzeige geschilderte Ereignis als Dienstunfall
anerkannt werden kann. Auf dieser Grundlage trifft dann der Rat eine
Entscheidung und teilt sie dem Betroffenen und der kvw-Beamtenversorgung mit.
Mit Schreiben vom Januar 2016 teilt die kvw
Beamtenversorgung mit, dass nunmehr ein zusätzlicher Service, der das
Anerkennungsverfahren von Dienstunfällen erheblich vereinfacht, angeboten wird.
Es besteht die Möglichkeit, die Anerkennung eines Dienstunfalles auf die
kvw-Beamtenversorgung zu übertragen.
Das Angebot der kvw-Beamtenversorgung sollte
angenommen werden, da schon jetzt im Falle eines Unfalles faktisch die
kvw-Beamtenversorgung durch die abgegebene Empfehlung die Entscheidung des
Rates als oberste Dienstbehörde präjudiziert.
Kosten sind mit der Übertragung nicht verbunden.
In den letzten Jahren sind Dienstunfälle von Beamten
oder Beamtinnen nicht eingetreten.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.