-Vereinfachte Änderung für das Grundstück Reckstr. 14-
Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung der Stadt Sassenberg über die
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes ,Reckstraße´ gem. § 13 BauGB wird
gemäß der Anlage zu dieser Niederschrift beschlossen.
Auf die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 13 Abs. 2
BauGB wird verzichtet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und das
Nachbareinvernehmen vorliegt.“
In der Sitzung des Infrastrukturausschusses am
21.01.2016 -Pkt. 13.1 d. N.- ist zur Planungsanfrage auf Umbau des
bestehenden Wohnhauses zu einem zweigeschossigen Baukörper mit Flachdach
berichtet worden.
Mit Schreiben vom 24.03.2016 ist nunmehr seitens der
Architekten Spiekermann, Beelen, ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes
„Reckstraße“ zur Verwirklichung des o. g. zweigeschossigen Baukörpers mit einem
Flachdach der Stadt Sassenberg zugeleitet worden.
Als Begründung für den zweigeschossigen Flachdachumbau
wird angeführt, dass im Erdgeschoss eine altengerechte Wohnung geplant sei. Das
Obergeschoss beinhalte die Wohnung des Antragstellers mit einem
schwerbehinderten Kind. Für die Bewegung des Kindes im Obergeschoss ist ein
Schienensystem notwendig, das unter der Decke montiert wird. Die Montage dieser
Schienen sei nur an einer geraden Decke möglich, somit ein Flachdach
unumgänglich.
Um die Einfügung in die Nachbarbebauung trotz der
abweichenden Dachform zu gewährleisten, werden die Höhen des Nachbargebäudes
aufgenommen und die Traufhöhe des Nachbargebäudes findet sich in der Höhe des
Erdgeschosses des geplanten Gebäudes wieder. Die Oberkante des
zurückspringenden Obergeschosses entspreche der Firsthöhe des Nachbargebäudes.
Durch den Rücksprung des Obergeschosses gegenüber dem Erdgeschoss werde die
Fassade in horizontaler Richtung unterteilt, so dass sich eine ähnliche
Gliederung, wie bei der eines Gebäudes mit geneigtem Dach ergebe. Des Weiteren
wird darauf verwiesen, dass im Baugebiet eine heterogene Bebauung vorhanden
ist. Entlang der Straße lasse sich, vor allem im Bereich Reckstr. 14 keine
einheitliche Gebäudeflucht erkennen. Auch bei der Dachform/Firstrichtung lasse
sich keine einheitliche Linie finden. Die sehr unterschiedliche Bebauungsdichte
unterstreiche die Heterogenität des Gebietes. Des Weiteren wird darauf
verwiesen, dass im Bereich des Bebauungsplanes „Reckstraße“ bereits mehrere
Änderungen vorgenommen worden seien.
Festzuhalten bleibt weiter, dass für die beantragte
Bebauungsplanänderung die Nachbarzustimmungen vorliegen.
Der vorgenannte Antrag der Architekten Spiekermann,
Beelen, ist zwischenzeitlich aus städtebaulicher Sicht mit dem Planungsbüro
Wolters Partner vorbesprochen worden. Von Frau Wolters wird zur beantragten
Änderung ausgeführt, dass die Festsetzung einer Zweigeschossigkeit vertretbar
wäre, da unmittelbar westlich und östlich anschließend im Bebauungsplan südlich
der Reckstraße ebenfalls Zweigeschosse zugelassen sind. Entscheidend sei jedoch
das städtebauliche Bild, wenn eine Flachdachbebauung sich zwischen die beiden
vorhandenen Teildacharchitekturen Reckstr. 12 und 16 einfügen soll. Die vom
Architekten vorgelegte Straßenabwicklung zeige jedoch, dass das Bauvorhaben
Reckstr. 14 sich unterhalb der Höhe der Nachbarbebauung entwickelt und die Höhe
des niedrigeren Anbaus des Gebäudes Reckstr. 12 aufnimmt. Insofern wäre diese
Änderung in der insgesamt heterogenen Umgebung städtebaulich vertretbar.
Sicherzustellen sei jedoch, dass im Falle der Aufhebung der Dachneigung 40° bis
50° lediglich die Untergrenze auf 0° herabgesetzt wird, damit die Möglichkeit
verbleibe, für die Gebäude Reckstr. 12 und 16 theoretisch auch eine Aufstockung
mit Dach vorzunehmen und damit die Angleichung an die Nachbarbebauung zumindest
planungsrechtlich offen zu halten. Wichtig sei in diesem Zusammenhang die
Festsetzung die Obergrenze des zweigeschossigen neuen Baukörpers Reckstr. 14
(nach Angabe des Architekten auf 7,50 m). Damit wäre die Traufhöhe des angrenzenden
Hauses Reckstr. 16 aufgenommen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sei aus
städtebaulicher Sicht eine vereinfachte Änderung für das Grundstück Reckstr. 14
vertretbar.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.