Betreff
Satzung für die Übergangsheime zur Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen und für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime
Vorlage
50/110/2015
Aktenzeichen
50 452-21
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Satzung für die Übergangsheime zur Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen und für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime wird entsprechend der Anlage     beschlossen. Die Benutzungsgebühr sowie die Verbrauchsgebühren werden gemäß der Anlage zur vorstehenden Satzung festgesetzt.“


Gem. § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) ist die Stadt Sassenberg zuständig für die Unterbringung der ihr zugewiesenen Flüchtlinge.

 

Die Stadt Sassenberg kommt dieser Aufgabe nach, indem sie eigene Gebäude für die Unterbringung von asylbegehrenden Ausländern und Flüchtlingen vorhält und darüber hinaus im gesamten Stadtgebiet Wohnungen für Flüchtlinge angemietet hat.

 

Die Einweisung der Flüchtlinge in die Wohnungen erfolgt im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Einweisung. Von den Flüchtlingen wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Eine Benutzungsgebühr kann nur aufgrund Vorliegens einer entsprechenden Satzung erhoben werden.

 

Zurzeit bestehen für folgende Gebäude entsprechende Gebührensatzungen:

 

-     Sensenstr. 10

-     Poggenbrook 29

-     Lappenbrink 67.

 

Aufgrund der hohen Anzahl von Flüchtlingen, welche der Stadt Sassenberg im nunmehr zu Ende gehenden Jahr zugewiesen worden sind, hat die Stadt Sassenberg weitere Unterkünfte für die Unterbringung von Flüchtlingen beschafft. So werden die Flüchtlinge auch in folgenden Unterkünften untergebracht:

 

-     Gröblingen 67

-     Lappenbrink 42

-     Elisabethstr. 2

-     Im Herxfeld 18

-     Stadtkamp 9.

 

Für all diese vorgenannten Häuser wäre noch eine Gebührensatzung zu erlassen.

 

Die Erfahrungen des zurückliegenden Jahres haben gezeigt, dass die Flüchtlinge, insbesondere die alleinstehenden Männer, eine hohe Mobilität haben. Viele der zugewiesenen Flüchtlinge verlassen die Stadt Sassenberg für ein paar Wochen bzw. Monate und tauchen danach wieder auf. Die Unterbringungsverpflichtung der Stadt Sassenberg bleibt jedoch bestehen.

 

Auch hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass aufgrund der Zuweisungspraxis immer mal wieder kurzfristig Flüchtlinge von einer Unterkunft in die andere umverteilt werden müssen.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Gebührenhöhen für die Häuser ergibt sich hierdurch ein enormer Verwaltungsaufwand. So sind die Bescheide aufzuheben, neue Bescheide für andere Unterkünfte sind zu erlassen. Die Benutzungsgebühr ist tagegenau abzurechnen und in Abgang zu bringen bzw. in Rechnung zu stellen. Sachbearbeitung, Buchhaltung und Kassenwesen werden hierdurch erheblich belastet.

 

Aber auch die Leistungssachbearbeiter müssen die geänderten Benutzungsgebühren in die EDV einfließen lassen und die Zahlungen mit neuen Kassenzeichen versehen.

 

Um hier für die Zukunft eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, sollte eine einheitliche Benutzungsgebühr für alle im Eigentum der Stadt Sassenberg stehenden Häuser erhoben werden. Ferner würde die Benutzungsgebühr mit einem personenbezogenen Kassenzeichen versehen. So würde ein Wechsel zwischen den Gebäuden keine Änderung in der Gebührenhöhe und des Kassenzeichens zur Folge haben.

 

Aufgrund der vorliegenden Daten bei den Verbrauchsgebühren wurde eine Gebühr, wie sie aus der Anlage 1 der Satzung entnommen werden kann, ermittelt. Hierbei wurde als Grundgebühr eine Miete in Anlehnung an den Mietspiegel der Stadt Warendorf ermittelt. So wurde von Wohnraum ausgegangen, welcher in der Zeit zwischen dem 01.01.1970 und 31.12.1979 bezugfertig geworden ist. Hierbei wurde eine mittlere Wohnlage zugrunde gelegt. Der Mietzins beläuft sich lt. Mietspiegeltabelle auf 5,35 € bis 6,05 €. Es wurde ein Abzug vorgenommen mit Blick auf die Ortslage Sassenberg sowie eine nicht dem Standard entsprechende Ausstattung der Häuser. Unter Berücksichtigung dieser Abzüge ergibt sich ein Mietzins von 4,95 € als Grundgebühr.

 

Bei den Verbrauchsgebühren für Grundabgaben, Unterhaltung, Versicherung etc. wurden die Werte aus den bisher kalkulierten Gebühren der Häuser Sensenstr. 10 und Poggenbrook 29 herangezogen. Ebenso verhält es sich bei den Verbrauchsgebühren für Wasser, Entwässerung und Heizung. Beim sog. Haushaltsstrom wird unterschieden, ob es sich hierbei um Einzelpersonen handelt oder aber um einen Familienverband bzw. Alleinerziehende mit Kindern.

 

Unter Berücksichtigung der Wohnflächen in den Gebäuden Sensenstr. 10, Poggenbrook 29 und Lappenbrink 67 wurde eine durchschnittliche Nutzfläche inkl. anteiliger Gemeinschaftsflächen von 8 m² pro Einzelperson festgelegt.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.