Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung für die Übergangsheime zur Unterbringung
von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen und für die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime wird entsprechend der Anlage beschlossen. Die Benutzungsgebühr sowie die
Verbrauchsgebühren werden gemäß der Anlage zur vorstehenden Satzung festgesetzt.“
Gem. § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) ist die
Stadt Sassenberg zuständig für die Unterbringung der ihr zugewiesenen Flüchtlinge.
Die Stadt Sassenberg kommt dieser Aufgabe nach, indem
sie eigene Gebäude für die Unterbringung von asylbegehrenden Ausländern und
Flüchtlingen vorhält und darüber hinaus im gesamten Stadtgebiet Wohnungen für
Flüchtlinge angemietet hat.
Die Einweisung der Flüchtlinge in die Wohnungen
erfolgt im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Einweisung. Von den Flüchtlingen
wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Eine Benutzungsgebühr kann nur aufgrund
Vorliegens einer entsprechenden Satzung erhoben werden.
Zurzeit bestehen für folgende Gebäude entsprechende
Gebührensatzungen:
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Sensenstr. 10
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Poggenbrook 29
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Lappenbrink 67.
Aufgrund der hohen Anzahl von Flüchtlingen, welche der
Stadt Sassenberg im nunmehr zu Ende gehenden Jahr zugewiesen worden sind, hat
die Stadt Sassenberg weitere Unterkünfte für die Unterbringung von Flüchtlingen
beschafft. So werden die Flüchtlinge auch in folgenden Unterkünften
untergebracht:
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Gröblingen 67
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Lappenbrink 42
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Elisabethstr. 2
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Im Herxfeld 18
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Stadtkamp 9.
Für all diese vorgenannten Häuser wäre noch eine
Gebührensatzung zu erlassen.
Die Erfahrungen des zurückliegenden Jahres haben
gezeigt, dass die Flüchtlinge, insbesondere die alleinstehenden Männer, eine
hohe Mobilität haben. Viele der zugewiesenen Flüchtlinge verlassen die Stadt
Sassenberg für ein paar Wochen bzw. Monate und tauchen danach wieder auf. Die
Unterbringungsverpflichtung der Stadt Sassenberg bleibt jedoch bestehen.
Auch hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass
aufgrund der Zuweisungspraxis immer mal wieder kurzfristig Flüchtlinge von
einer Unterkunft in die andere umverteilt werden müssen.
Aufgrund der unterschiedlichen Gebührenhöhen für die
Häuser ergibt sich hierdurch ein enormer Verwaltungsaufwand. So sind die
Bescheide aufzuheben, neue Bescheide für andere Unterkünfte sind zu erlassen.
Die Benutzungsgebühr ist tagegenau abzurechnen und in Abgang zu bringen bzw. in
Rechnung zu stellen. Sachbearbeitung, Buchhaltung und Kassenwesen werden hierdurch
erheblich belastet.
Aber auch die Leistungssachbearbeiter müssen die
geänderten Benutzungsgebühren in die EDV einfließen lassen und die Zahlungen
mit neuen Kassenzeichen versehen.
Um hier für die Zukunft eine Verwaltungsvereinfachung
zu erreichen, sollte eine einheitliche Benutzungsgebühr für alle im Eigentum
der Stadt Sassenberg stehenden Häuser erhoben werden. Ferner würde die
Benutzungsgebühr mit einem personenbezogenen Kassenzeichen versehen. So würde
ein Wechsel zwischen den Gebäuden keine Änderung in der Gebührenhöhe und des Kassenzeichens
zur Folge haben.
Aufgrund der vorliegenden Daten bei den
Verbrauchsgebühren wurde eine Gebühr, wie sie aus der Anlage 1 der Satzung
entnommen werden kann, ermittelt. Hierbei wurde als Grundgebühr eine Miete in
Anlehnung an den Mietspiegel der Stadt Warendorf ermittelt. So wurde von
Wohnraum ausgegangen, welcher in der Zeit zwischen dem 01.01.1970 und
31.12.1979 bezugfertig geworden ist. Hierbei wurde eine mittlere Wohnlage
zugrunde gelegt. Der Mietzins beläuft sich lt. Mietspiegeltabelle auf 5,35 €
bis 6,05 €. Es wurde ein Abzug vorgenommen mit Blick auf die Ortslage
Sassenberg sowie eine nicht dem Standard entsprechende Ausstattung der Häuser.
Unter Berücksichtigung dieser Abzüge ergibt sich ein Mietzins von 4,95 €
als Grundgebühr.
Bei den Verbrauchsgebühren für Grundabgaben,
Unterhaltung, Versicherung etc. wurden die Werte aus den bisher kalkulierten
Gebühren der Häuser Sensenstr. 10 und Poggenbrook 29 herangezogen. Ebenso
verhält es sich bei den Verbrauchsgebühren für Wasser, Entwässerung und
Heizung. Beim sog. Haushaltsstrom wird unterschieden, ob es sich hierbei um
Einzelpersonen handelt oder aber um einen Familienverband bzw. Alleinerziehende
mit Kindern.
Unter Berücksichtigung der Wohnflächen in den Gebäuden
Sensenstr. 10, Poggenbrook 29 und Lappenbrink 67 wurde eine durchschnittliche
Nutzfläche inkl. anteiliger Gemeinschaftsflächen von 8 m² pro Einzelperson
festgelegt.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.