Betreff
Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2016
Vorlage
20/360/2015
Aktenzeichen
20 952-03
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Satzung der Stadt Sassenberg über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2016 wird gemäß der Anlage    zu dieser Niederschrift beschlossen.“


Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 soll dem Rat in dessen Sitzung am 15.12.2015 zugeleitet werden. Eine abschließende Beschlussfassung des Rates über die Haushaltssatzung 2016 wird voraussichtlich im Februar 2016 erfolgen.

 

Damit sich die Abgabepflichtigen auf die Höhe der Abgabenlast einstellen können und damit die Haushaltsplanung 2016 auf eine gesicherte Planungsgrundlage aufgesetzt werden kann, sollte eine möglichst frühzeitige Beratung und Beschlussfassung zu den Realsteuerhebesätzen erfolgen. Um weiter die Realsteuern mit den Anfang 2016 zu erlassenden Abgabenbescheiden rechtssicher und endgültig für das Jahr 2016 festsetzen zu können, sollte für das Jahr 2016 wiederum eine Hebesatzsatzung erlassen werden.

 

Für das Jahr 2015 gelten gemäß Beschluss des Rates vom 23.10.2014 -Pkt. 6 d. N.- (Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015) folgende Realsteuerhebesätze:

Grundsteuer A:           220 v. H.

Grundsteuer B:           430 v. H.

Gewerbesteuer:          415 v. H.


Die Festsetzung der örtlichen Realsteuerhebesätze orientierte sich in der Vergangenheit regelmäßig an den so genannten fiktiven Hebesätzen in den jeweiligen jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzen, da hinsichtlich der Steuerkraft für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen und für die Ermittlung der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage das örtliche Realsteueraufkommen mittels der jeweiligen fiktiven Hebesätze umgerechnet wird. Ein Steueraufkommen, das durch Festsetzung von örtlichen Hebesätzen oberhalb der fiktiven Hebesätze erzielt wird, gelangt nach der Systematik des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen und die Ermittlung der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage also nicht zur Anrechnung, so dass dieses Aufkommen insofern in voller Höhe haushaltsverbessernd erhalten bleibt. Örtliche Hebesätze unterhalb der fiktiven Hebesätze führen entsprechend zu negativen Auswirkungen bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen und der Kreisumlage, weil das örtliche Realsteuerkaufkommen entsprechend fiktiv hochgerechnet würde. Örtliche Hebesätze unterhalb der fiktiven Hebesätze kamen aus diesem Grunde bislang regelmäßig nicht in Betracht.

 

Für das Haushaltsjahr 2014 erfolgte wegen der anhaltend grundsätzlich sehr schwierigen Haushaltslage eine Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern oberhalb der fiktiven Hebesätze, um damit einen Haushaltskonsolidierungsbeitrag umzusetzen. Die örtlichen Hebesätze für die Grundsteuern des Haushaltsjahres 2014 wurden auch für das Haushaltsjahr 2015 beibehalten. Die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer erfolgte jeweils in gleicher Höhe wie der maßgebliche fiktive Hebesatz.

 

Seit dem Jahr 2014 wurden die fiktiven Hebesätze in den jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetzen in jedem Jahr angehoben, so dass der angeführte Haushaltskonsolidierungsbeitrag sich jährlich reduziert hat bzw. sich mit Blick auf das Jahr 2016 weiter reduzieren wird (hier: vorgesehene fiktive Hebesätze nach dem Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2016):

 

Seit dem Jahr 2013 ergibt sich folgende Entwicklung:

 

Grundsteuer A

2013

2014

2015

2016

Fiktiver Hebesatz

209 v. H.

209 v. H.

213 v. H.

217 v. H.

Tatsächlicher Hebesatz

209 v. H.

220 v. H.

220 v. H.

 

 

Grundsteuer B

2013

2014

2015

2016

Fiktiver Hebesatz

413 v. H.

413 v. H.

423 v. H.

429 v. H.

Tatsächlicher Hebesatz

413 v. H.

430 v. H.

430 v. H.

 

 

Gewerbesteuer

2013

2014

2015

2016

Fiktiver Hebesatz

411 v. H.

412 v. H.

415 v. H.

417 v. H.

Tatsächlicher Hebesatz

411 v. H.

412 v. H.

415 v. H.

 

 

Auf der Basis der aufgeführten Entwicklung der fiktiven Hebesätze steht zu vermuten, dass im Haushaltsjahr 2017 die fiktiven Hebesätze oberhalb der bisherigen örtlichen Hebesätze liegen werden, so dass spätestens dann ein Anpassungsbedarf gegeben wäre. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Referenzzeitraum des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2017 für die rechnerische Ermittlung der Steuerkraft der Städte und Gemeinden am 01.07.2015 beginnt und am 30.06.2016 endet. Die örtliche Steuerkraft für diesen abgeschlossenen Zeitraum wird dann unter Zugrundelegung der neuen fiktiven Hebesätze bemessen. Ggf. würde also für den kommunalen Finanzausgleich schon für diesen Zeitraum eine höhere als die tatsächlich erzielte Steuerkraft angesetzt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Niveauverschiebung bei der Erhöhung der fiktiven Hebesätze natürlich für alle in den kommunalen Finanzausgleich einbezogenen Gebietskörperschaften zum Tragen kommt.

 

Da das Land Nordrhein-Westfalen die fiktiven Hebesätze seit einigen Jahren auf der Grundlage der landesweiten tatsächlichen Hebesätze ermittelt (mehrjähriger Durchschnittswert mit Abschlag), ist davon auszugehen, dass die fiktiven Hebesätze in der Zukunft weiter ansteigen werden. Von einer Änderung dieses Verfahrens, insbesondere von einem „Einfrieren“ der fiktiven Hebesätze oder der sachgerechten Festlegung gestaffelter fiktiver Hebesätze nach Gemeindegrößenklassen, ist zurzeit nicht auszugehen. 

 

Auf Grund der unverändert schwierigen und sich weiter negativ zugespitzten Haushaltslage ist es weiterhin nicht verzichtbar, dass auch über die Erhebung der Realsteuern ein Haushaltskonsolidierungsbeitrag erzielt wird, wie dies schon für die Realsteuerhebesätze für die Grundsteuern der vorangegangenen Jahre gegeben war. Weiter erscheint es zum einen wegen des  sinkenden Konsolidierungsbeitrages durch die Anhebung der fiktiven Hebesätze und zum anderen wegen der sich verschlechternden Haushaltslage notwendig, die Realsteuerhebesätze anzuheben. Zum derzeitigen Stand der Haushaltsplanaufstellung für das Haushaltsjahr 2016 ist für das Haushaltsjahr 2016 von einem Abbau der allgemeinen Rücklage von deutlich über 5 % auszugehen, in den Folgejahren bis zum Jahr 2019 wird prognostiziert, dass der relative Abbau der allgemeinen Rücklage jeweils zwischen 4 % und 5 % liegen wird (jeweils bereits unter Berücksichtigung der Festsetzung der Realsteuerhebesätze gemäß Beschlussvorschlag, vorbehaltlich weiterer Änderungen im laufenden Planaufstellungsverfahren). Wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren die allgemeine Rücklage um mehr als 5 % verringert wird, ist nach § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.

 

Es wird für das Haushaltsjahr 2015 vor allem auf Grund der sehr positiven Gewerbesteuerentwicklung entgegen der Haushaltsplanung weiterhin davon ausgegangen, dass ein Jahresüberschuss ausgewiesen werden kann. Dies führt aber nicht zu einer längerfristigen Haushaltskonsolidierung, zumal das hohe Steueraufkommen zeitlich versetzt einen deutlichen Rückgang der Schlüsselzuweisungen begründet, dies insbesondere bereits im Haushaltsjahr 2016.

 

Vorgeschlagen werden verwaltungsseitig für das Haushaltsjahr 2016 folgende Realsteuerhebesätze:

Grundsteuer A:           240 v. H. (23 Hebesatzpunkte über dem vorges. fiktiven Hebesatz)

Grundsteuer B:           460 v. H. (31 Hebesatzpunkte über dem vorges. fiktiven Hebesatz)

Gewerbesteuer:          417 v. H. (entsprechend dem vorgesehenen fiktiven Hebesatz)

 

Für die Haushaltsplanung 2016 sind damit folgende Konsolidierungsbeiträge zu erwarten:

Grundsteuer A:           +  13.000 €

Grundsteuer B:           +134.000 €     

 

Für ein beispielhaftes Einfamilienhaus (durchschnittlicher Steuermessbetrag) läge der Steuermehrbetrag bei der Grundsteuer B bei einem Hebesatz von 460 v. H. gegenüber bisher 430 v. H. bei rd. 20 €/Jahr.

 

Für die Grundsteuer A lässt sich eine beispielhafte Betrachtung wegen der großen Bandbreite und der breiten Streuung der Steuermessbeträge nicht anstellen.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.