Vorschlag der Verwaltung:
„Die
Satzung der Stadt Sassenberg über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für
das Haushaltsjahr 2016 wird gemäß der Anlage
zu dieser Niederschrift beschlossen.“
Damit sich die Abgabepflichtigen auf die
Höhe der Abgabenlast einstellen können und damit die Haushaltsplanung 2016 auf
eine gesicherte Planungsgrundlage aufgesetzt werden kann, sollte eine möglichst
frühzeitige Beratung und Beschlussfassung zu den Realsteuerhebesätzen erfolgen.
Um weiter die Realsteuern mit den Anfang 2016 zu erlassenden Abgabenbescheiden
rechtssicher und endgültig für das Jahr 2016 festsetzen zu können, sollte für
das Jahr 2016 wiederum eine Hebesatzsatzung erlassen werden.
Für das Jahr 2015 gelten gemäß Beschluss des
Rates vom 23.10.2014 -Pkt. 6 d. N.- (Erlass einer Hebesatzsatzung für das
Haushaltsjahr 2015) folgende Realsteuerhebesätze:
Grundsteuer A: 220 v. H.
Grundsteuer B: 430 v. H.
Gewerbesteuer: 415 v. H.
Die Festsetzung der örtlichen Realsteuerhebesätze orientierte sich in der
Vergangenheit regelmäßig an den so genannten fiktiven Hebesätzen in den
jeweiligen jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzen, da hinsichtlich der
Steuerkraft für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen und für die Ermittlung
der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage das örtliche Realsteueraufkommen
mittels der jeweiligen fiktiven Hebesätze umgerechnet wird. Ein
Steueraufkommen, das durch Festsetzung von örtlichen Hebesätzen oberhalb der
fiktiven Hebesätze erzielt wird, gelangt nach der Systematik des kommunalen
Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen für die Bemessung der
Schlüsselzuweisungen und die Ermittlung der Umlagegrundlagen für die
Kreisumlage also nicht zur Anrechnung, so dass dieses Aufkommen insofern in
voller Höhe haushaltsverbessernd erhalten bleibt. Örtliche Hebesätze unterhalb
der fiktiven Hebesätze führen entsprechend zu negativen Auswirkungen bei der
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen und der Kreisumlage, weil das örtliche
Realsteuerkaufkommen entsprechend fiktiv hochgerechnet würde. Örtliche
Hebesätze unterhalb der fiktiven Hebesätze kamen aus diesem Grunde bislang
regelmäßig nicht in Betracht.
Für das Haushaltsjahr 2014 erfolgte wegen
der anhaltend grundsätzlich sehr schwierigen Haushaltslage eine Festsetzung der
Hebesätze für die Grundsteuern oberhalb der fiktiven Hebesätze, um damit einen
Haushaltskonsolidierungsbeitrag umzusetzen. Die örtlichen Hebesätze für die
Grundsteuern des Haushaltsjahres 2014 wurden auch für das Haushaltsjahr 2015
beibehalten. Die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer erfolgte
jeweils in gleicher Höhe wie der maßgebliche fiktive Hebesatz.
Seit dem Jahr 2014 wurden die fiktiven
Hebesätze in den jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetzen in jedem Jahr
angehoben, so dass der angeführte Haushaltskonsolidierungsbeitrag sich jährlich
reduziert hat bzw. sich mit Blick auf das Jahr 2016 weiter reduzieren wird
(hier: vorgesehene fiktive Hebesätze nach dem Entwurf des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2016):
Seit dem Jahr 2013 ergibt sich folgende
Entwicklung:
Grundsteuer
A |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
Fiktiver
Hebesatz |
209 v. H. |
209 v. H. |
213 v. H. |
217 v. H. |
Tatsächlicher
Hebesatz |
209 v. H. |
220 v. H. |
220 v. H. |
|
Grundsteuer
B |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
Fiktiver
Hebesatz |
413 v. H. |
413 v. H. |
423 v. H. |
429 v. H. |
Tatsächlicher
Hebesatz |
413 v. H. |
430 v. H. |
430 v. H. |
|
Gewerbesteuer |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
Fiktiver
Hebesatz |
411 v. H. |
412 v. H. |
415 v. H. |
417 v. H. |
Tatsächlicher
Hebesatz |
411 v. H. |
412 v. H. |
415 v. H. |
|
Auf der Basis der aufgeführten Entwicklung
der fiktiven Hebesätze steht zu vermuten, dass im Haushaltsjahr 2017 die
fiktiven Hebesätze oberhalb der bisherigen örtlichen Hebesätze liegen werden,
so dass spätestens dann ein Anpassungsbedarf gegeben wäre. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass der Referenzzeitraum des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2017
für die rechnerische Ermittlung der Steuerkraft der Städte und Gemeinden am
01.07.2015 beginnt und am 30.06.2016 endet. Die örtliche Steuerkraft für diesen
abgeschlossenen Zeitraum wird dann unter Zugrundelegung der neuen fiktiven
Hebesätze bemessen. Ggf. würde also für den kommunalen Finanzausgleich schon
für diesen Zeitraum eine höhere als die tatsächlich erzielte Steuerkraft
angesetzt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die
Niveauverschiebung bei der Erhöhung der fiktiven Hebesätze natürlich für alle
in den kommunalen Finanzausgleich einbezogenen Gebietskörperschaften zum Tragen
kommt.
Da das Land Nordrhein-Westfalen die fiktiven
Hebesätze seit einigen Jahren auf der Grundlage der landesweiten tatsächlichen
Hebesätze ermittelt (mehrjähriger Durchschnittswert mit Abschlag), ist davon
auszugehen, dass die fiktiven Hebesätze in der Zukunft weiter ansteigen werden.
Von einer Änderung dieses Verfahrens, insbesondere von einem „Einfrieren“ der
fiktiven Hebesätze oder der sachgerechten Festlegung gestaffelter fiktiver
Hebesätze nach Gemeindegrößenklassen, ist zurzeit nicht auszugehen.
Auf Grund der unverändert schwierigen und
sich weiter negativ zugespitzten Haushaltslage ist es weiterhin nicht
verzichtbar, dass auch über die Erhebung der Realsteuern ein
Haushaltskonsolidierungsbeitrag erzielt wird, wie dies schon für die
Realsteuerhebesätze für die Grundsteuern der vorangegangenen Jahre gegeben war.
Weiter erscheint es zum einen wegen des
sinkenden Konsolidierungsbeitrages durch die Anhebung der fiktiven
Hebesätze und zum anderen wegen der sich verschlechternden Haushaltslage
notwendig, die Realsteuerhebesätze anzuheben. Zum derzeitigen Stand der
Haushaltsplanaufstellung für das Haushaltsjahr 2016 ist für das Haushaltsjahr
2016 von einem Abbau der allgemeinen Rücklage von deutlich über 5 % auszugehen,
in den Folgejahren bis zum Jahr 2019 wird prognostiziert, dass der relative
Abbau der allgemeinen Rücklage jeweils zwischen 4 % und 5 % liegen wird (jeweils
bereits unter Berücksichtigung der Festsetzung der Realsteuerhebesätze gemäß
Beschlussvorschlag, vorbehaltlich weiterer Änderungen im laufenden
Planaufstellungsverfahren). Wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren die
allgemeine Rücklage um mehr als 5 % verringert wird, ist nach § 76 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ein
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Es wird für das Haushaltsjahr 2015 vor allem
auf Grund der sehr positiven Gewerbesteuerentwicklung entgegen der
Haushaltsplanung weiterhin davon ausgegangen, dass ein Jahresüberschuss
ausgewiesen werden kann. Dies führt aber nicht zu einer längerfristigen
Haushaltskonsolidierung, zumal das hohe Steueraufkommen zeitlich versetzt einen
deutlichen Rückgang der Schlüsselzuweisungen begründet, dies insbesondere
bereits im Haushaltsjahr 2016.
Vorgeschlagen werden verwaltungsseitig für
das Haushaltsjahr 2016 folgende Realsteuerhebesätze:
Grundsteuer A: 240 v. H. (23 Hebesatzpunkte über dem vorges. fiktiven
Hebesatz)
Grundsteuer B: 460 v. H. (31 Hebesatzpunkte über dem vorges. fiktiven
Hebesatz)
Gewerbesteuer: 417 v. H. (entsprechend dem vorgesehenen fiktiven Hebesatz)
Für die Haushaltsplanung 2016 sind damit
folgende Konsolidierungsbeiträge zu erwarten:
Grundsteuer A: + 13.000 €
Grundsteuer B: +134.000 €
Für ein beispielhaftes Einfamilienhaus
(durchschnittlicher Steuermessbetrag) läge der Steuermehrbetrag bei der
Grundsteuer B bei einem Hebesatz von 460 v. H. gegenüber bisher 430 v. H. bei
rd. 20 €/Jahr.
Für die Grundsteuer A lässt sich eine
beispielhafte Betrachtung wegen der großen Bandbreite und der breiten Streuung
der Steuermessbeträge nicht anstellen.
Zuständig für die
Beschlussfassung ist der Rat.