Betreff
Anregung gem. § 24 GO NRW
Anregung des Landesverbandes der Republikaner, den Ministerpräsidenten der Republik Ungarn zum Ehrenbürger der Stadt Sassenberg zu ernennen
Vorlage
10/394/2015
Aktenzeichen
10 021-08
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Anregung des Landesverbandes NRW der Republikaner vom 25.09.2015, Herrn Ministerpräsidenten Victor Orbán zum Ehrenbürger der Stadt Sassenberg zu ernennen, wird als unzulässig zurückgewiesen, da es der Partei offensichtlich nicht um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen.“


Mit E-Mail vom 25.09.2015 regt der Landesverband NRW der Republikaner, vertreten durch den Landesvorsitzenden André Maniera, an, den Ministerpräsidenten der Republik Ungarn, Herrn Victor Orbán, zum Ehrenbürger der Stadt Sassenberg zu ernennen.

 

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass Herr Orbán als einziger Regierungschef der Europäischen Union versuche, die europäischen Rechtsgrundlagen in der Behandlung der Asylverfahren umzusetzen, während die deutsche Bundesregierung bestehendes Recht missachte und deshalb von der EU-Kommission mit einem Strafverfahren bedacht werde. Orbáns Haltung sei geprägt von europäischer Weitsicht und sollte gerade in Deutschland gewürdigt werden, da Ungarn mit seiner Handlungsweise auch Schaden von Deutschland fernzuhalten versuche.

 

Aufgrund § 24 Abs. 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.

 

Nach § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Sassenberg wurde durch den Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW der Hauptausschuss bestimmt.

 

Nach rechtlicher Würdigung der von den Republikanern vorgetragenen Anregung ist festzustellen, dass der Antrag der Republikaner unzulässig ist, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen.

 

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Anregung der Republikaner sollte daher nicht erfolgen.

 

Die Anregung sollte als unzulässig zurückgewiesen werden.