-7. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen-
--Anregung gem. § 24 GO NRW zur Wiederaufnahme der Beratungen--
Vorschlag der Verwaltung:
„Der Antrag gem. § 24 GO der Herrn Ferdinand Freiherr
von Korff vom 14.08.2015 wird zum Anlass genommen, über die Bauleitplanung der
Gemeinde Glandorf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von
Sonderbauflächen für Windenergieanlagen unter Berücksichtigung vorliegender
Gutachten zu denkmalschützenden Belangen des Schlosses Harkotten aus
städtebaulicher Sicht als Trägerin öffentlicher Belange erneuet zu beraten. Die
Angelegenheit wird in den Infrastrukturausschuss verwiesen.“
Der Infrastrukturausschuss des Rates der Stadt
Sassenberg hat in seiner Sitzung am 26.03.2014 –Pkt. 10 d. N.- bei elf
Ja-Stimmen und einer Enthaltung den Beschluss nach vorheriger Beratung im
Ortsausschuss Füchtorf am 17.03.2014 –Pkt. 6 d. N.- gefasst, die
Sonderbauflächen zu den Ziffern 7.3, 7.4 a und 7.4 b für die Nutzung der
Windenergie zurückzuweisen. Der Beschluss des Infrastrukturausschusses ist mit
Schreiben vom 01.04.2014 der Gemeinde Glandorf im Verfahren mitgeteilt worden.
Im Rahmen des anschließenden
Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2
in der Zeit vom 12.06.2015 bis zum 15.07.2015 ist mitgeteilt worden, dass auf
die Ausweisung der Sonderbauflächen 7.4 a und 7.4 b (Sonderbauflächen in Höhe
„Harkotten“) verzichtet wird. Der Rat hat daraufhin in seiner Sitzung am
23.06.2015 –Pkt. 23 d. N.- mit 19 Ja-Stimmen, zwei Nein-Stimmen und drei
Stimmenthaltungen beschlossen, bezugnehmend auf den Beschluss des
Infrastrukturausschuss vom 26.03.2014 –Pkt. 10 d. N.- auch weiterhin die
Sonderbaufläche 7.3 für die Nutzung der Windenergie zurückzuweisen.
Seitens Herrn von Korff wird nunmehr mit Schreiben vom
14.08.2015 darauf verwiesen, dass Gründe des Denkmalschutzes
„Doppelschlossanlage Harkotten“ und des Kulturlandschaftsbereiches „Raum
Schloss Harkotten“ einer Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der
Suchräume 7.4 a und 7.4 b in einem Mindestabstand von 800,00 m zu Wohngebäuden
auf der Schlossinsel nach gutachterlicher Einschätzung nicht entgegenstehen. Um
Wiederaufnahme der Beratungen wird gebeten.
Die Angelegenheit wurde zu Tagesordnungspunkt 3 des
Ortsausschusses am 31.08.2015 sowie Tagesordnungspunkt 5 des
Infrastrukturausschusses am 03.09.2015 gestellt. In den Einladungen als auch in
der Vorlage wurde verwaltungsseitig der Antrag von Herrn Ferdinand Freiherr von
Korff als Antrag gem. § 25 GO bezeichnet, wobei richtigerweise § 24 GO als
Rechtsgrundlage hätte genannt werden müssen.
Nach verwaltungsseitigem Hinweis auf § 24 GO im
Ortsausschuss hat der Ortsausschuss mit 7 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und einer
Enthaltung nachfolgende Beschlussempfehlung an den Infrastrukturausschuss
gegeben:
Dem
Infrastrukturausschuss wird empfohlen, nachfolgenden Beschluss zu fassen:
„Dem Antrag gem. § 24 GO NRW des Herrn
Ferdinand Freiherr von Korff, Harkotten 2, 48336 Sassenberg, zur 7. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Glandorf wird zur Ausweisung von
Sonderbauflächen für Windenergieanlagen hinsichtlich der Wiederaufnahme der
Beratungen wird entsprochen.“
In der Sitzung des Infrastrukturausschusses am
03.09.2015 wurde vor Eingang in die Tagesordnung der Tagesordnungspunkt unter
Berücksichtigung der in der Einladung zu Tagesordnungspunkt 5 nicht korrekten
Bezeichnung der Rechtsgrundlage der Tagesordnungspunkt abgesetzt, wobei eine
Beratung in der Sitzung des Rates erfolgen sollte.
Die Gemeinde Glandorf beabsichtigt, die 7. Änderung
des Flächennutzungsplanes in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses
am und
abschließend in der Sitzung des Rates am zu beraten und zu
beschließen, sodass für eine Beratung in der Ortsausschusssitzung am
16.11.2015, in der Infrastrukturausschusssitzung am 19.11.2015 sowie im Rat am
15.12.2015 Raum besteht.
In einer erneuten Beratung unter Berücksichtigung sowohl
des von der Gemeinde Glandorf initiierten Gutachtens als auch des seitens Herrn
Ferdinand Freiherr von Korff in Auftrag gegebenen Gutachtens, die sich beide
mit den denkmalschützenden Belangen des Schlosses Harkotten auseinandersetzen,
kann der Inhalt der Gutachten geprüft und gewürdigt werden, ob aus städtischer
Sicht als Trägerin öffentlicher Belange der Beschluss vom 23.06.2015 zu
Tagesordnungspunkt 23 der Niederschrift angepasst oder beibehalten werden
sollte.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.