Vorschlag der Verwaltung:
„Die Kalkulation der
Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2016 vom 02.09.2015 wird gemäß der
Anlage zu dieser Niederschrift
beschlossen. Die Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage zu
dieser Niederschrift beschlossen.“
Die als Anlage beigefügte Kalkulation der
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sassenberg für das Jahr 2016 vom
02.09.2015 schließt mit folgendem Gebührenbedarf ab:
Reinigungsklasse |
Kalkulation 2016 |
Gebühren 2015 |
Reinigungsklasse S 2: Straßen, die überwiegend
dem Anliegerverkehr dienen |
1,33 €/m |
1,33 €/m |
Reinigungsklasse
S 3: Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen |
1,06 €/m |
1,06 €/m |
Reinigungsklasse S 4: Straßen, die überwiegend
dem überörtlichen Verkehr dienen |
0,80 €/m |
0,81 €/m |
Reinigungsklasse S 5: Straßen, die überwiegend
dem überörtlichen Verkehr dienen – 14-tägig Reinigung |
0,40 €/m |
0,40 €/m |
Die derzeit geltenden Gebührensätze sind durch die
Satzung zur 2. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom
21.10.2011 zum 01.01.2012 festsetzt worden.
Zur Begründung für den nahezu konstanten
Gebührenbedarf für 2016 ist auf folgende Punkte hinzuweisen:
Ziffer 1.1.1 Kosten der Straßenreinigung Fa. Alba
Städtereinigung
Mit E-Mail vom 04.08.2015 teilt die Fa. Städte- und
Industriereinigung Baving GmbH, Neuenkirchen, mit, dass zum 01.01.2016 keine
Anhebung der Kehrentschädigung eintreten wird. Die Anpassung der
Kehrentschädigung ist nach dem Vertrag möglich, wenn seit der letzten Anpassung
eine Erhöhung oder Ermäßigung des Tariflohnes oder der Dieselkraftstoffe um
mehr als 10 % eingetreten ist. Die letzte Anpassung der Kehrentschädigung ist
für das Jahr 2012 erfolgt. Seit dieser Anpassung haben sich die Lohnkosten um
15,21 % erhöht und die Dieselkosten sind um 14,81 % gesunken. Wegen der
Geringfügigkeit verzichtet die Fa. Alba hier auf eine mögliche Anpassung. Die
Kehrentschädigung beläuft sich somit auch in 2016 auf 616,83 € je
Kehrkilometer.
Die Fa. Städte- und Industriereinigung Baving GmbH
verweist jedoch darauf, dass im Hinblick auf die Anhebung des Deponieentgeltes
für den Straßenkehricht von 41,00 €/t auf 48,00 €/t zum 01.01.2016 eine
entsprechende Anpassung geltend gemacht werde. Hierbei handelt es sich um eine
Betrag von 1.000 – 1.500 €, der jedoch durch den bisherigen Ansatz der
Reinigungskosten und unter Berücksichtigung der in den vergangenen Jahren
festzustellenden Kostenüberdeckungen aus Vorjahren abgedeckt ist.
Ziffer 1.1.2 Personal- und Sachkosten
Bei den Personal- und Sachkosten unter Ziffer 1.1.2
sind die entsprechenden Berechnungen der Stundensätze von Amt 10 auf der
Grundlage des KGSt-Gutachtens 19/2014 berücksichtigt worden. Der Kalkulation
für 2015 lag noch das seinerzeitige KGSt-Gutachten 4/2013 zugrunde. Bei
gleicher Stundenzahl ergibt sich eine Erhöhung des Aufwandes um 130,00 €.
Keine Berücksichtigung der Kosten der Winterwartung
Bereits im Rahmen der Kalkulation der
Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2012 sind unter dem Blickwinkel der
Gebührengerechtigkeit aufgrund der Erfahrungen der extremen
Witterungsverhältnisse in den Wintern 2009/2010 und 2010/2011, die mit
aufwändigen Winterdienstleistungen verbunden waren, sowie unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen zur Einführung einer getrennten Sommer- und
Winterreinigungsgebühr, die Kosten der Winterwartung außen vor geblieben. Die Finanzierung der Winterwartung wird damit
über den allgemeinen Haushalt vorgenommen.
Ziffer 1.2.2 Kostenunterdeckung aus 2014
Nach § 6 Abs. 2 KAG sind ab dem
Kalkulationszeitraum 1999 Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen entsprechend
auszugleichen. Ausgehend von den Buchungen 2014 für das Produkt 12.03.01
-Straßenreinigung und Winterwartung- ergibt für das Jahr 2014 eine
Kostenüberdeckung in Höhe von 4.265,56 €.
Ziffer 2. Gebührenermittlung
Der Anteil, der auf das Allgemeininteresse
entfällt, war bis 1997 im Straßenreinigungsgesetz NRW mit 25 % festgesetzt. In
der Folgezeit ist eine analoge Fortschreibung erfolgt. Im Rahmen der Maßnahmen
zur Haushaltskonsolidierung hat der Haupt- und Finanzausschuss in seiner
Sitzung am 01.07.2010 – Pkt. 4 d. N. – unter Ziffer 19 beschlossen, den auf das
öffentliche Interesse entfallenden Anteil mit 10 % festzusetzen. Bei
Gesamtkosten der Straßenreinigung in Höhe von 55.234,44 € ergibt sich nunmehr
ein gebührenpflichtiger Anteil in Höhe von rd. 50.000,00 €.
Im Hinblick darauf, dass sich lediglich bei den
Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen, eine geringfügige
Differenz (./. 0,01 €) ergibt, sollten die Gebühren für 2016 unverändert
Geltung haben.
Änderung des Straßenverzeichnisses
Im Jahr 2015 erfolgt die Herstellung folgender
Baustraßen:
Allensteiner
Straße
Gleiwitzer
Straße
Stettiner
Ring – II. BA.
Die vorgenannten Straßen sollten im Hinblick auf
ihre Verkehrsbedeutung den Straßen, die der Reinigungspflicht durch die
Anlieger unterliegen (Reinigungsklasse S 1) zugeordnet wer-den. In diesem
Zusammenhang sind auch die Josefstraße und die Pastor-Hünteler-Straße, die in
der Satzung derzeit noch mit Elisabethstraße – Erweiterung bzw. Langefort –
Stich-straße benannt sind, aufgenommen werden. Der entsprechende
Satzungsentwurf ist als Anlage beigefügt.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.