Betreff
Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhe-bung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Sassenberg
Vorlage
60/733/2015
Aktenzeichen
60 151-15
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2016 vom 02.09.2015 wird gemäß der Anlage       zu dieser Niederschrift beschlossen. Die Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage    zu dieser Niederschrift beschlossen.“

 


Die als Anlage beigefügte Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sassenberg für das Jahr 2016 vom 02.09.2015 schließt mit folgendem Gebührenbedarf ab:

 

Reinigungsklasse

Kalkulation 2016

Gebühren 2015

Reinigungsklasse S 2: Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen

1,33 €/m

1,33 €/m

Reinigungsklasse S 3: Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen

1,06 €/m

1,06 €/m

Reinigungsklasse S 4: Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen

0,80 €/m

0,81 €/m

Reinigungsklasse S 5: Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen – 14-tägig Reinigung

0,40 €/m

0,40 €/m

 

Die derzeit geltenden Gebührensätze sind durch die Satzung zur 2. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 21.10.2011 zum 01.01.2012 festsetzt worden.

 

Zur Begründung für den nahezu konstanten Gebührenbedarf für 2016 ist auf folgende Punkte hinzuweisen:

 

Ziffer 1.1.1 Kosten der Straßenreinigung Fa. Alba Städtereinigung

 

Mit E-Mail vom 04.08.2015 teilt die Fa. Städte- und Industriereinigung Baving GmbH, Neuenkirchen, mit, dass zum 01.01.2016 keine Anhebung der Kehrentschädigung eintreten wird. Die Anpassung der Kehrentschädigung ist nach dem Vertrag möglich, wenn seit der letzten Anpassung eine Erhöhung oder Ermäßigung des Tariflohnes oder der Dieselkraftstoffe um mehr als 10 % eingetreten ist. Die letzte Anpassung der Kehrentschädigung ist für das Jahr 2012 erfolgt. Seit dieser Anpassung haben sich die Lohnkosten um 15,21 % erhöht und die Dieselkosten sind um 14,81 % gesunken. Wegen der Geringfügigkeit verzichtet die Fa. Alba hier auf eine mögliche Anpassung. Die Kehrentschädigung beläuft sich somit auch in 2016 auf 616,83 € je Kehrkilometer.

 

Die Fa. Städte- und Industriereinigung Baving GmbH verweist jedoch darauf, dass im Hinblick auf die Anhebung des Deponieentgeltes für den Straßenkehricht von 41,00 €/t auf 48,00 €/t zum 01.01.2016 eine entsprechende Anpassung geltend gemacht werde. Hierbei handelt es sich um eine Betrag von 1.000 – 1.500 €, der jedoch durch den bisherigen Ansatz der Reinigungskosten und unter Berücksichtigung der in den vergangenen Jahren festzustellenden Kostenüberdeckungen aus Vorjahren abgedeckt ist.

 

Ziffer 1.1.2 Personal- und Sachkosten

 

Bei den Personal- und Sachkosten unter Ziffer 1.1.2 sind die entsprechenden Berechnungen der Stundensätze von Amt 10 auf der Grundlage des KGSt-Gutachtens 19/2014 berücksichtigt worden. Der Kalkulation für 2015 lag noch das seinerzeitige KGSt-Gutachten 4/2013 zugrunde. Bei gleicher Stundenzahl ergibt sich eine Erhöhung des Aufwandes um 130,00 €.

 

Keine Berücksichtigung der Kosten der Winterwartung

 

Bereits im Rahmen der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2012 sind unter dem Blickwinkel der Gebührengerechtigkeit aufgrund der Erfahrungen der extremen Witterungsverhältnisse in den Wintern 2009/2010 und 2010/2011, die mit aufwändigen Winterdienstleistungen verbunden waren, sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Einführung einer getrennten Sommer- und Winterreinigungsgebühr, die Kosten der Winterwartung außen vor geblieben.  Die Finanzierung der Winterwartung wird damit über den allgemeinen Haushalt vorgenommen.

 

Ziffer 1.2.2 Kostenunterdeckung aus 2014

 

Nach § 6 Abs. 2 KAG sind ab dem Kalkulationszeitraum 1999 Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen entsprechend auszugleichen. Ausgehend von den Buchungen 2014 für das Produkt 12.03.01 -Straßenreinigung und Winterwartung- ergibt für das Jahr 2014 eine Kostenüberdeckung in Höhe von 4.265,56 €.

 

Ziffer 2. Gebührenermittlung

 

Der Anteil, der auf das Allgemeininteresse entfällt, war bis 1997 im Straßenreinigungsgesetz NRW mit 25 % festgesetzt. In der Folgezeit ist eine analoge Fortschreibung erfolgt. Im Rahmen der Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung hat der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 01.07.2010 – Pkt. 4 d. N. – unter Ziffer 19 beschlossen, den auf das öffentliche Interesse entfallenden Anteil mit 10 % festzusetzen. Bei Gesamtkosten der Straßenreinigung in Höhe von 55.234,44 € ergibt sich nunmehr ein gebührenpflichtiger Anteil in Höhe von rd. 50.000,00 €.

 

Im Hinblick darauf, dass sich lediglich bei den Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen, eine geringfügige Differenz (./. 0,01 €) ergibt, sollten die Gebühren für 2016 unverändert Geltung haben.

 

Änderung des Straßenverzeichnisses

 

Im Jahr 2015 erfolgt die Herstellung folgender Baustraßen:

 

         Allensteiner Straße

         Gleiwitzer Straße

         Stettiner Ring – II. BA.

 

Die vorgenannten Straßen sollten im Hinblick auf ihre Verkehrsbedeutung den Straßen, die der Reinigungspflicht durch die Anlieger unterliegen (Reinigungsklasse S 1) zugeordnet wer-den. In diesem Zusammenhang sind auch die Josefstraße und die Pastor-Hünteler-Straße, die in der Satzung derzeit noch mit Elisabethstraße – Erweiterung bzw. Langefort – Stich-straße benannt sind, aufgenommen werden. Der entsprechende Satzungsentwurf ist als Anlage beigefügt.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.