-19 Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen-
Vorschlag der Verwaltung:
„Im Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs.
2 BauGB zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Harsewinkel zur
Ausweisung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen werden zu der Ziffer 1.1
(67,6 ha) erhebliche Bedenken vorgetragen, da eine Berücksichtigung der
Abstandszonierungen zu Wohnen im Außenbereich der angrenzenden Bauerschaft
Dackmar in Sassenberg durch die Ausführungen zu einer Zonierung 300 m/400 m/450
m nicht der Grundannahme einer 800 m-Abstandsregelung der Stadt Sassenberg
entspricht.
Die vorläufig ermittelte Sonderbaufläche für die
Ausweisung von Windenergieanlagen Ziffer 1.1 (67,6 ha) wird somit
zurückgewiesen.“
Mit Schreiben vom 25.08.2015 sind der Stadt Sassenberg
seitens der Stadt Harsewinkel die Unterlagen zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Ausweisung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen im gesamten
Stadtgebiet Harsewinkel im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB mit der
Bitte um Stellungnahme bis zum 02.10.2015 zugeleitet worden.
Hingewiesen worden ist darauf, dass der Rat der Stadt
Harsewinkel in seiner Sitzung am 12.06.2015 beschlossen habe, den
Flächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Windkraft
im gesamten Stadtgebiet zu beschließen. Die Vorgehensweise der
Potenzialermittlung erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung
und der Ermittlung von harten und weichen Tabuzonen.
Die ermittelten Sonderbauflächen für die Nutzung der
Windenergie sind in der Anlage 1 zu dieser Vorlage in gelb für den Grenzbereich
zur Bauerschaft Dackmar dargestellt. Diese Potenzialflächen umfassen die
Ziffern 1.1 (67,6 ha), 1.2 (3,5 ha), 1.3 (9,7 ha), 7.7. (7,3 ha) und 7.8 (23,5
ha).
Insgesamt sollen im Stadtgebiet Harsewinkel
einschließlich der Ortslagen und Bauerschaften 1.057,00 ha Potenzialflächen
ausgewiesen werden.
Nach Überprüfung der Planunterlagen bleibt
festzuhalten, dass sich die mittleren Abstände der vorgenannten Potenzialflächen
zu den Wohngebäuden u. a. zu der für Sassenberg relevanten Bauerschaft Dackmar
gem. „Potenzialflächenanalyse Windenergie“ Stadt Harsewinkel vom 06.05.2015
unter 4.3.1 –Siedlung- (Abstände zu Splittersiedlungen und zu Wohnbebauung im
Außenbereich ausgeführt wird, dass unter Berücksichtigung des maximalen
Schallleistungspegels der Referenzanlage zur Vorbereitung der Abwägung mehrere
Szenarien von 300 m/400 m/450 m aufgezeigt und in den politischen
Entscheidungsspielraum eingebracht werden.
Festzuhalten bleibt, dass, wie bereits im Rahmen der
Beschlussfassung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Glandorf zur Ausweisung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen, dass auch
weiterhin seitens der Stadt Sassenberg Grundannahme zur Abstandsregelung
hinsichtlich der Darstellung einer 800 m Abstandszonierung zu jeglicher
Wohnbebauung im Außenbereich in die Stellungnahme einfließen soll zu der
betroffenen Fläche 1.1 (durchschnittlicher Abstand rd. 400 m).
Hinsichtlich der ebenfalls aufgeführten Stellungnahme
zum Umfang und des Detailierungsgrades der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB
bleibt festzuhalten, dass hierzu gem. der vorliegenden Planunterlagen im
Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB seitens der Stadt
Sassenberg keine Anregungen und Bedenken vorgebracht werden sollten.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.