-Antrag auf Zulässigkeit einer Nebenanlage auf dem Grundstück Osteresch 12-
Vorschlag der Verwaltung:
„Der Antrag des Grundstückseigentümers Osteresch 12 in
Füchtorf vom 10.06.2015/17.06.2015 auf Zulässigkeit einer baulichen Anlage
(Hühnerstall mit Kaminholzlager) in der im Bebauungsplan ‚Gewerbegebiet
Ostersch‘ – 2. Erweiterung - festgesetzten ‚Fläche zur Anpflanzung‘ wird
abgelehnt, da die Fläche zur Anpflanzung hinsichtlich der Abgrenzung des
Gewerbegebietes zur freien Landschaft hin im Rahmen der Auswirkungen der
Planung sowie der Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung zur Inanspruchnahme von
Gewerbeflächen im Bebauungsplan festgeschrieben worden ist und durch die
Aushöhlung dieser Festsetzung ein Präzedenzfall unterbunden werden soll.“
Mit Email vom 10.06.2015/17.06.2015 ist seitens des
Grundstückseigentümers Osteresch 12 für das Gewerbegrundstück ein Änderungsantrag
auf Zulässigkeit eines Hühnerstalles mit Kaminholzlager im nordöstlichen
Pflanzstreifen im zweiten Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes
„Gewerbegebiet Osteresch“ vorgelegt worden. Als Begründung wird ausgeführt,
dass im Rahmen einer baurechtlichen Überprüfung des Gesamtgrundstückes diese
Anlage festgestellt worden ist und bislang keinem Baugenehmigungsverfahren
unterzogen worden ist.
Zu der ungenehmigten Grenzbebauung Osteresch 12 ist
bereits in der Sitzung des Infrastrukturausschusses am 16.06.2015 –Pkt. 18.8 d.
N.- und in der Sitzung des Rates am 23.06.2015 –Pkt. 27.1 d. N.- berichtet
worden.
Bei Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Osteresch“
– 2. Erweiterung – ist im Rahmen der Planungsbelange Fragen der Durchführung
sowie der Darstellung der Auswirkungen der Planung des Gewerbegebietes darauf
hingewiesen worden, dass der Eingriff in Natur und Landschaft so gering wie
möglich gehalten werden soll. Der mit den neu entstehenden Gewerbebauten
verbundene Eingriff in das Landschaftsbild wird durch die entlang der
Planungsgrenzen festgesetzte Anpflanzung zum Freiraum gemindert. Zum
angrenzenden Erholungsraum in Nordosten erfolgt eine Anpflanzung eines
Gehölzstreifens entlang der gewerblichen Baufläche als Festsetzung im
Bebauungsplan „Fläche zur Anpflanzung“. Dies ist auch im Rahmen der Eingriffs-
und Ausgleichsbilanzierung festgehalten worden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.
Um nunmehr hinsichtlich der Gesamtgröße der
beantragten Anlagen auf dem Grundstück Osteresch 12 keinen Präzedenzfall zu
schaffen und das Gesamtkonzept der Ausgleichs- und Ersatzflächenbilanzierung
nicht zu unterhöhlen, sollte der Antrag auf Zulässigkeit der Anlage und die
hiermit verbundenen Änderung des Bebauungsplanes abgelehnt werden.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Infrastrukturausschuss.