Betreff
Bebauungsplan "Gewerbegebiet Osteresch" - 2. Erweiterung
-Antrag auf Zulässigkeit einer Nebenanlage auf dem Grundstück Osteresch 12-
Vorlage
60/715/2015
Aktenzeichen
60 622-21/15
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der Antrag des Grundstückseigentümers Osteresch 12 in Füchtorf vom 10.06.2015/17.06.2015 auf Zulässigkeit einer baulichen Anlage (Hühnerstall mit Kaminholzlager) in der im Bebauungsplan ‚Gewerbegebiet Ostersch‘ – 2. Erweiterung - festgesetzten ‚Fläche zur Anpflanzung‘ wird abgelehnt, da die Fläche zur Anpflanzung hinsichtlich der Abgrenzung des Gewerbegebietes zur freien Landschaft hin im Rahmen der Auswirkungen der Planung sowie der Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung zur Inanspruchnahme von Gewerbeflächen im Bebauungsplan festgeschrieben worden ist und durch die Aushöhlung dieser Festsetzung ein Präzedenzfall unterbunden werden soll.“


Mit Email vom 10.06.2015/17.06.2015 ist seitens des Grundstückseigentümers Osteresch 12 für das Gewerbegrundstück ein Änderungsantrag auf Zulässigkeit eines Hühnerstalles mit Kaminholzlager im nordöstlichen Pflanzstreifen im zweiten Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Osteresch“ vorgelegt worden. Als Begründung wird ausgeführt, dass im Rahmen einer baurechtlichen Überprüfung des Gesamtgrundstückes diese Anlage festgestellt worden ist und bislang keinem Baugenehmigungsverfahren unterzogen worden ist.

 

Zu der ungenehmigten Grenzbebauung Osteresch 12 ist bereits in der Sitzung des Infrastrukturausschusses am 16.06.2015 –Pkt. 18.8 d. N.- und in der Sitzung des Rates am 23.06.2015 –Pkt. 27.1 d. N.- berichtet worden.

 

Bei Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Osteresch“ – 2. Erweiterung – ist im Rahmen der Planungsbelange Fragen der Durchführung sowie der Darstellung der Auswirkungen der Planung des Gewerbegebietes darauf hingewiesen worden, dass der Eingriff in Natur und Landschaft so gering wie möglich gehalten werden soll. Der mit den neu entstehenden Gewerbebauten verbundene Eingriff in das Landschaftsbild wird durch die entlang der Planungsgrenzen festgesetzte Anpflanzung zum Freiraum gemindert. Zum angrenzenden Erholungsraum in Nordosten erfolgt eine Anpflanzung eines Gehölzstreifens entlang der gewerblichen Baufläche als Festsetzung im Bebauungsplan „Fläche zur Anpflanzung“. Dies ist auch im Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung festgehalten worden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.

 

Um nunmehr hinsichtlich der Gesamtgröße der beantragten Anlagen auf dem Grundstück Osteresch 12 keinen Präzedenzfall zu schaffen und das Gesamtkonzept der Ausgleichs- und Ersatzflächenbilanzierung nicht zu unterhöhlen, sollte der Antrag auf Zulässigkeit der Anlage und die hiermit verbundenen Änderung des Bebauungsplanes abgelehnt werden.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.