Vorschlag der Verwaltung:
Alternative 1
- Dem als Anlage beigefügten
Satzungsentwurf für den niederländisch-deutschen Zweckverband EUREGIO wird zugestimmt. Die Stadt Sassenberg
tritt dem Zweckverband EUREGIO mit der Gründung bei.
- Der Erhebung eines
Mitgliedsbeitrages – vorbehaltlich der von der EUREGIO-Verbandsversammlung
festzusetzenden Beitragsordnung – von 0,29 € pro Einwohner und Jahr wird
zugestimmt, wobei bis zur Auflösung des EUREGIO e.V. die Beiträge zum
grenzüberschreitenden Zweckverband mit den Beiträgen für die
Mitgliedschaft im EUREGIO e.V. verrechnet werden.
- Bürgermeister Josef Uphoff
wird als Vertreter für die Verbandsversammlung bestellt. Als sein Vertreter
wird Stadtoberverwaltungsrat Martin Kniesel benannt.
- Der Vertreter der Stadt
Sassenberg in der Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V. wird angewiesen,
der Auflösung des EUREGIO e.V. nach erfolgreicher Gründung des
grenzüberschreitenden Zweckverbandes EUREGIO zuzustimmen.
- Der Vertreter der Stadt
Sassenberg in der Mitgliederversammlung der EUREGIO e.V. wird angewiesen, abweichend
von Art. 18 der Satzung des EUREGIO e.V. der Übertragung des Vermögens der
EUREGIO e.V. bei Auflösung auf den
grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO zuzustimmen.
Alternative 2
- Die Stadt Sassenberg wird
nicht Mitglied des grenzüberschreitenden Zweckverbandes EUREGIO.
- Der Vertreter der Stadt
Sassenberg in der Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V. wird angewiesen,
der Auflösung des EUREGIO e.V. nach erfolgreicher Gründung des
grenzüberschreitenden Zweckverbandes EUREGIO zuzustimmen.
- Der Vertreter der Stadt
Sassenberg in der Mitgliederversammlung der EUREGIO e.V. wird angewiesen,
abweichend von Art. 18 der Satzung des EUREGIO e.V. der Übertragung des
Vermögens der EUREGIO e.V. bei Auflösung
auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO zuzustimmen.
DBgm.
Die Stadt
Sassenberg ist aufgrund des Beschlusses des Rates in seiner Sitzung am
15.12.1998 – Pkt. 26 der TO – seit dem 01.01.1999 Mitglied der EUREGIO. Die
Mitgliedsbeiträge werden durch den Kreis Warendorf für alle Kommunen des
Kreises übernommen. Die EUREGIO wird aktuell in der Rechtsform des
eingetragenen Vereins geführt. Die Stadt Sassenberg hat einen Vertreter für die
Mitgliederversammlung bestellt.
Rechtsgrundlage für den Zusammenschluss ist das
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen, dem
Land Nordrhein-Westfalen und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
vom 23. Mai 1991 – „Anholter Abkommen“, BGBl 1993 II, S. 843 ff.
Anfang Oktober 2014 teilt der EUREGIO e.V. mit, das
die Absicht bestehe, zu Anfang 2016 seine Rechtsform zu ändern und im Zuge der
Umwandlung in einen Zweckverband die Mitgliedsbeiträge zu harmonisieren.
Die EUREGIO mit Sitz in Gronau wurde 1958 als
europaweit erster grenzüberschreitender Verbund dieser Art gegründet. Heute
gehören ihr 129 niederländische und deutsche Gebietskörperschaften an. Die
EUREGIO arbeitet, wie oben bereits erwähnt,
seit 1999 in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.) nach
deutschem Recht. Die niederländischen Kommunen zahlen ihren Mitgliedsbeitrag an
die EUREGIO. Sie sind im EUREGIO-Rat und im -Vorstand paritätisch vertreten.
Eine formal-juristische Mitgliedschaft in einem deutschen e.V. erschien in den
Räten der niederländischen Kommunen seinerzeit jedoch nicht umsetzbar.
Entsprechend verfügen die niederländischen Mitgliedskommunen anders als die
deutschen Mitglieder über kein Stimmrecht bei der alljährlichen
Mitgliederversammlung und sind formal-juristisch auch nicht an den EUREGIO e.V.
gebunden.
Gemäß ihrer
Satzung nimmt die EUREGIO für ihre Mitglieder u.a. folgende Aufgaben wahr:
-
Förderung, Unterstützung und Koordinierung der regionalen
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,
-
Entwicklung und Durchführung von grenzüberschreitenden Programmen und
Projekten einschließlich Gewinnung und Verwaltung von dafür notwendigen
Fördermitteln,
- Beratung
von Mitgliedern, Bürgern, Unternehmen, Verbänden, Behörden und andere
Institutionen in grenzübergreifenden Fragen (z.B. Arbeiten im Nachbarland),
-
Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder gegenüber
internationalen, nationalen und anderen Institutionen,
-
Verwaltung des EU-Förderprogramms INTERREG (Programm-Management).
Die Erledigung dieser Aufgaben erfordert die
Einstellung von Personal und die Unterhaltung von Büroräumen mit entsprechender
Ausstattung. In der EUREGIO-Geschäftsstelle sind derzeit im Umfang von
insgesamt 43,67 Vollzeitstellen 55 Mitarbeiter/innen beschäftigt, davon 49
anteilig oder ganz in Förderprojekten bzw. in der INTERREG-Verwaltung.
Um den sich daraus ergebenden vertraglichen
Verpflichtungen nachkommen zu können, ist eine Verlässlichkeit in der
Mitgliedschaft nicht nur politisch, sondern auch formal-juristisch wichtig.
Dies erscheint ausschließlich in einer Rechtsform möglich, in der sowohl
Niederländer als auch Deutsche ohne rechtliche Hürden Mitglied werden können.
Diese neue Rechtsform soll es zudem erlauben, dass Aufgaben im Bereich der
Fördermittelverwaltung wie das INTERREG-Programmmanagement auch zukünftig von
den nationalen Ministerien ohne erheblichen juristischen Begründungsaufwand an
die EUREGIO vergeben werden können.
Überlegungen, die Zusammenarbeit in der EUREGIO
gesellschaftsrechtlich von dem bestehenden Verein in einen
niederländisch-deutschen Zweckverband zu überführen, hat es seit dem Anholter
Abkommen vom 23.05.1991 wiederholt gegeben. Aus unterschiedlichsten Gründen
wurden diese Überlegungen jedoch stets wieder zurückgestellt.
In den EUREGIO-Gremien wurden als mögliche neue
Rechtsform
a) ein
grenzüberschreitender Zweckverband nach dem Anholter Abkommen sowie
b) ein
Europäischer Verbund der territorialen Zusammenarbeit (EVTZ) diskutiert.
Die Prüfung der Eignung beider Rechtsformen ergab,
dass beim EVTZ noch nicht endgültig geklärt wurde, ob es nach deutschem Recht
als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einzuordnen ist und wie die
steuerrechtliche Einordnung aussieht.
Für die EUREGIO als eine Form der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von kommunalen Gebietskörperschaften
bietet sich als Rechtsform eine Körperschaft des öffentlichen Rechts an. Diese
hat gegenüber einer privatrechtlichen Rechtsform wie dem „e.V.“
haftungsrechtliche Vorteile. Die drei anderen Euregios im
niederländisch-deutschen Grenzbereich, die Ems Dollart Region, die Euregio
Rhein-Waal und die Euregio Rhein-Maas-Nord, sind bereits als
grenzüberschreitende Zweckverbände organisiert.
Die EUREGIO-Verbandsversammlung würde durch die
Umwandlung formal das höchste Organ, der EUREGIO-Rat das höchste politische
Gremium des grenzüberschreitenden Zweckverbandes. Mitglied des EUREGIO-Rates
kann – aufgrund gesetzlicher Vorgaben - zukünftig nur die- bzw. derjenige
werden, die/der auch Mitglied der EUREGIO-Verbandsversammlung ist.
Dabei sind die Aufgaben der derzeitigen
Mitgliederversammlung und die der zukünftigen EUREGIO-Verbandsversammlung
vergleichbar. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben gehen jedoch folgende zwei
Aufgaben auf die EUREGIO-Verbandsversammlung über, die aktuell beim EUREGIO-Rat
liegen:
a)
Beschlussfassung über die Gründung (Auflösung), den Erwerb (Verkauf)
oder die Beteiligung (Aufgabe der Beteiligung) an Gesellschaften,
b) alle die
Angelegenheiten, die keinem anderen Gremium zugewiesen sind.
Grundsätzlich unverändert bleibt:
a) die Arbeit
des EUREGIO-Rates
b) die Arbeit
des EUREGIO-Vorstandes, dieser heißt zukünftig EUREGIO-Verbandsvorstand
c) die Arbeit
der EUREGIO-Ausschüsse und der EUREGIO-Themenforen
d) die
Unterstützung der EUREGIO-Gremien durch die Geschäftsstelle
Wie bisher können auch zukünftig die Mitgliedskommunen
Vertreter/innen in die EUREGIO-Gremien entsenden. Dies können auf
niederländischer Seite Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte und der Colleges
von Burgemeester & Wethouders sein, bzw. bei einer neuen Mitgliedschaft von
Waterschappen auch deren Vertreter, auf deutscher Seite Mitglieder der Stadt-
und Gemeinderäte, der Kreistage sowie Hauptverwaltungsbeamte. Die Entsendung
erfolgt gestaffelt nach ihrer Größe. Während bislang der Schlüssel für die
Staffelung die Anzahl der Einwohner/innen waren, wird sich zukünftig die Anzahl
von Vertreter/innen aus den geleisteten Beitragszahlungen ergeben. Diese leiten
sich jedoch wiederum aus der Anzahl der Einwohner/innen ab. Alle
Vertreter/innen der EUREGIO-Verbandsversammlung sind von den Kommunen neu zu
benennen. Sollen die aktuellen Mitglieder des EUREGIO-Rates auch zukünftig im
EUREGIO-Rat sitzen, dann müssen diese Mitglieder als Vertreter/innen für die
neue EUREGIO-Verbandsversammlung benannt werden.
Ausschlaggebend für die Umwandlung in einen
Zweckverband sind rechtliche Aspekte. Der grenzüberschreitende Zweckverband
nach dem Anholter Abkommen ist eine Rechtsform, die niederländisches wie
deutsches Recht berücksichtigt. Dadurch ist es in beiden Ländern möglich,
formal-juristisch Mitglied bei der EUREGIO zu werden. Entsprechend werden die
Mitglieder beider Länder zukünftig gleiche Rechte und Pflichten haben und in
allen Gremien der EUREGIO vertreten sein. Mit dem Wechsel der Rechtsform wird
auch die Haftung der Geschäftsführung neu geregelt.
Es ist rechtlich allerdings nicht möglich, dass der
grenzüberschreitende Zweckverband die Gesamtrechtsnachfolge für den EUREGIO
e.V. übernimmt. Deshalb müssen alle Verträge einzeln vom EUREGIO e.V. auf den
grenzüberschreitenden Zweckverband übertragen werden. Mit Ausnahme der
Mitarbeiter/innen der Regio Twente, die an die EUREGIO „detachiert“ sind,
müssen alle Mitarbeiter/innen des EUREGIO e.V. entsprechend neue
Arbeitsverträge erhalten. Diese sollen jedoch inhaltlich unverändert zu den
jetzigen Verträgen sein.
In finanzieller Hinsicht wird sich durch den Wechsel
der Rechtsform wenig ändern. Wohl muss aufgrund der Aufsicht durch eine
deutsche Behörde von dem niederländischen auf ein deutsches Rechnungswesen
umgestellt werden. Zudem können und sollen Inhalte aus dem niederländischen
kommunalen Rechnungswesen wie Paragrafen mit Weerstandsvermogen,
Bedrijfsvoering und Verbonden Partijen, die im nordrheinwestfälischen „Neuen
Kommunalen Finanzmanagement“ nicht vorhanden sind, ergänzend im Haushalt und im
Jahresabschluss der EUREGIO aufgenommen werden.
Aus steuerlicher Sicht wird der Rechtsformwechsel
keine Änderung bewirken, weder im Hinblick auf eine mögliche Einkommenssteuer
noch bezüglich der Umsatzsteuer. Mit dem zuständigen Finanzamt Münster
besprochen ist der Übergang der Reserven des EUREGIO e.V. auf den
grenzüberschreitenden Zweckverband, so dass hier keine Zahlungspflicht von
Schenkungssteuer entstehen würde.
Um die Mitgliederbasis weiter zu stärken, werden
derzeit Gespräche über eine mögliche Mitgliedschaft bei der EUREGIO sowohl mit
der Verwaltung des Landkreises Emsland als auch mit den Waterschappen Rijn en
Ijssel sowie Vechtstromen geführt. Um die Mitgliedschaft einer Waterschap im
neuen grenzüberschreitenden Zweckverband zu ermöglichen, wurde der Satzungsentwurf
entsprechend ergänzt.
Gleichzeitig mit der Änderung der Rechtsform soll eine
Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge erfolgen. Aktuell ist der Beitrag für die
niederländischen Mitglieder (0,35 €/Einwohner/in p.a.) höher als für die
deutschen (0,25 €/Einwohner/in p.a.). Der Unterschied in den Mitgliedsbeiträgen
entstand in den 1980iger Jahren. Begründet wurde er u.a. durch abweichende
Beiträge zu dem ersten grenzüberschreitenden Aktionsprogramm sowie für die
Mozer-Kommission und zur Finanzierung des neuen Gebäudes der Geschäftsstelle.
Inzwischen liegen keine wesentlichen Gründe mehr vor, auch zukünftig auf
niederländischer und deutscher Seite unterschiedliche Mitgliedsbeiträge zu
erheben. Da im Jahr 2004 eine Senkung der Beitragssätze erfolgte und seitdem
keine Anpassung an gestiegene Personal- und Allgemeinkosten vorgenommen wurde,
ist neben der Harmonisierung (+ 0,03 € pro Einwohner) nun auch eine
geringfügige Erhöhung der Beiträge um 0,01 € pro Einwohner und Jahr vorgesehen.
So ergibt sich ein neuer Beitrag in Höhe von 0,29 €/Einwohner/in ab 2016.
Folgender zeitlicher Ablauf für den Übergang zu der
neuen Rechtsform ist geplant:
-
Feb./März 2015
EUREGIO-Vorstand (16.02.) und -Rat (20.03.) beschließen, den Räten und
Kreistagen der Mitgliedskommunen die neue Satzung und die Harmonisierung der
Mitgliedsbeiträge für deren Beschlussfassung vorzulegen
-
April-Sept. 2015
Beschlussfassungen in den Räten und Kreistagen der Mitgliedskommunen
-
Okt./Nov. 2015
Beschlussfassungen im EUREGIO-Vorstand (26.10.) und -Rat (20.11.)
-
Jan. 2016
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V.
-
Jan. 2016
Errichtung des grenzüberschreitenden Zweckverbandes EUREGIO
-
Jan. 2016 erste EUREGIO-Verbandsversammlung
mit Wahl der/s Vorsitzenden der Verbandsversammlung und ihren Stellvertretern,
außerordentliche Sitzung der EUREGIO-Rates mit Wahl für die Besetzung des
EUREGIO-Verbandsvorstandes
-
Feb. 2016 erste
Sitzung des EUREGIO-Verbandsvorstandes mit Wahl einer/s Stellvertreters/in und
Beschluss zur Geschäftsführung
-
März 2016 Sitzung
EUREGIO-Rat mit Bestellung Geschäftsführung
-
März-Juni 2016
Überführung der Verträge vom EUREGIO e.V. auf den grenzüberschreitenden
Zweckverband EUREGIO
-
Juli-Dez. 2016
Auflösung des EUREGIO e.V. und Übertragung seines Vermögens auf den
grenzüberschreitenden Zweckverband
Nunmehr ist durch den Rat der Stadt Sassenberg zu
entscheiden, ob mit der Gründung ein Beitritt zum Zweckverband erfolgen soll.
Alternativ wäre zu diskutieren, ob es nicht völlig ausreichend ist, wenn der
Kreis Warendorf mit der Gesamtheit seiner Einwohner dem Zweckverband beitritt.
Diese Alternative wird in den Städten und Gemeinden des Kreises Warendorf
durchaus unterschiedlich diskutiert. Letztlich könnte für eine Mitgliedschaft
der Stadt Sassenberg die Frage der Einflussnahme in den Gremien des
Zweckverbandes sein. Diese ist mit nur einer Stimme in der Verbandsversammlung
wie bisher in der Mitgliederversammlung eher gering. Die Interessen der Stadt
Sassenberg könnten durchaus auch durch den Kreis Warendorf, der Mitglied des
Zweckverbandes wird, vertreten werden. Dafür, nicht selbst Mitglied des
Zweckverbandes zu werden, spricht auch, dass eine mögliche Inanspruchnahme von
Fördermitteln bereits durch die Mitgliedschaft des Kreises Warendorf im
Zweckverband sichergestellt ist. Durch den Kreis Warendorf würden auch wie
bisher, die Beträge an den Zweckverband gezahlt. Eine Mitgliedschaft der Stadt
Sassenberg ist daher nicht zwingend erforderlich.
Für eine Mitgliedschaft im Zweckverband könnte das
nachhaltige Signal der Zugehörigkeit und Verbundenheit der Stadt Sassenberg mit
dem europäischen Gedanken und den niederländischen Nachbarn sprechen, sodass
letztendlich eine politische Beurteilung maßgeblich sein wird.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.