Vorschlag der Verwaltung:
„Der Feststellungsbeschluss vom 11.02.2014 –Pkt. 10 d.
N.- 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sassenberg wird
aufgehoben.
Über die während der Öffentlichkeitsbeteiligungen gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und
Bedenken zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sassenberg für
die Ortslagen Sassenberg und Füchtorf wird wie in der Anlage dargestellt beschlossen.
Für die Änderungspunkte –Ortslage Sassenberg- eins,
zwei und drei (Bebauungspläne ‚Poggenbrook’ und ‚Elisabethstraße’) und die
Änderungspunkte vier und fünf –Ortslage Füchtorf- (Bebauungsplan ’Hauskämpe’
und Ortskern Füchtorf) erfolgen Korrekturen hinsichtlich der
nachrichtlich/redaktionellen Darstellung in den jeweiligen Planausfertigungen
und der Begründung zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Sassenberg für die Ortslagen Sassenberg und Füchtorf wird gem. § 1 Abs. 6 BauGB
i. V. m. § 5 BauGB in der Fassung des Bekanntmachung vom 23.09.2014 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
beschlossen. Die Begründung zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes hat an
der Beschlussfassung teilgehabt.“
Der seitens des Rates der Stadt Sassenberg in seiner
Sitzung am 11.02.2014 beschlossene Flächennutzungsplan in seiner 35. Änderung
für die Ortslagen Sassenberg und Füchtorf ist mit den entsprechenden
erforderlichen Verfahrensunterlagen und den Plänen der Bezirksregierung Münster
zur Genehmigung vorgelegt worden.
Hierzu ist mit Verfügung seitens der Bezirksregierung
Münster mitgeteilt worden, dass der Zeitraum zur Erteilung der Genehmigung am
27.08.2014 abläuft.
Nach Prüfung der Verfahrensakte und der Planunterlagen
ist seitens der Bezirksregierung Münster am 12.08.2014 mitgeteilt worden, dass
zur Durchführung der einzelnen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren
grundsätzliche Bedenken nicht erhoben würden. Im Rahmen der Prüfung sei
festgestellt worden, dass Verfahrensfehler im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nicht anzumerken seien.
Hingewiesen worden ist von der Bezirksregierung
Münster jedoch darauf, dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten
Rechtssprechung nunmehr festzuhalten bleibe, dass alle im Verfahren
vorgetragenen Anregungen und Bedenken nochmals im Rahmen des
Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Sassenberg zu beschließen
seien. Diesbezüglich ist der Feststellungsbeschluss vom 11.02.2014 aufzuheben
und gleichzeitig neu zu fassen unter Zugrundelegung aller bereits im Verfahren
abgehandelten Stellungnahmen.
Darüber hinaus ist seitens der Bezirksregierung
Münster ausgeführt worden, dass aufgrund der neuerlichen Rechtssprechung die in
den Verfahren gem. § 13 und 13a des Baugesetzbuches durchgeführten
Bebauungsplanänderungen lediglich in redaktioneller Art im Flächennutzungsplan
zu korrigieren sind und keinen Änderungspunkt im Rahmen einer
Flächennutzungsplanänderung darstellen. In sofern ist sowohl die Begründung zum
Flächennutzungsplan als auch die Planausfertigung zur 35. Änderung des
Flächennutzungsplanes zu korrigieren. Im Anschluss an die Beschlussfassung kann
eine erneute Genehmigungsvorlage unter Beachtung der vorgenannten Änderung
erfolgen. Eine kurzfristige Genehmigung ist zugesagt.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.