Betreff
Vorprüfung der Einsprüche gegen die Gültigkeit sowie Beschluss über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Sassenberg am 25.05.2014
Vorlage
10/368/2014
Aktenzeichen
10 063-01
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Sassenberg am 25.05.2014 wurden nicht erhoben.

 

Sachverhalte im Sinne des § 40 Abs. 1 a) bis c) KWahlG liegen nicht vor.

 

Die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Sassenberg am 25.05.2014 wird gemäß § 40 Abs. 1 d) für gültig erklärt.“


Nach § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)   Wird die Wahl des Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuraten.

 

b)   Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).

 

c)   Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

 

d)   Wird festgestellt, dass keiner der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Gemäß § 68 Kommunalwahlordnung (KWahlO) legt der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor.

 

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 27.05.2014 das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters sowie das Ergebnis der Wahl der Vertretung der Stadt Sassenberg festgestellt.

 

Das Wahlergebnis der Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Sassenberg am 25.05.2014 wurde am 28.05.2014 bekannt gemacht. Nach § 39 Abs. 1 KWahlG bestand die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch zu erheben. Gemäß § 63 Abs. 2 KWahlO läuft ab dem Tage der Bekanntmachung die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl. Letzter Tag für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl war der 01.07.2014.

 

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nicht vorgebracht worden.

 

Es liegen keine Sachverhalte vor, die entsprechend § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) zur teilweisen oder gänzlichen Ungültigkeit der Wahl führen würden.

 

Die Wahl ist daher für gültig zu erklären.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.