Vorschlag der Verwaltung:
„Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters
und der Vertretung der Stadt Sassenberg am 25.05.2014 wurden nicht erhoben.
Sachverhalte im Sinne des § 40 Abs. 1 a) bis c) KWahlG
liegen nicht vor.
Die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der
Stadt Sassenberg am 25.05.2014 wird gemäß § 40 Abs. 1 d) für gültig erklärt.“
Nach § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat die
neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss
unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts
wegen in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die Wahl des
Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters
anzuraten.
b)
Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl
in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und
dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c)
Wird die
Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht
möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel
aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b)
entsprechend.
d)
Wird
festgestellt, dass keiner der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Fälle
vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Gemäß § 68 Kommunalwahlordnung (KWahlO) legt der
Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie
die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses
unverzüglich vor.
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 27.05.2014
das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters sowie das Ergebnis der Wahl der
Vertretung der Stadt Sassenberg festgestellt.
Das Wahlergebnis der Wahl des Bürgermeisters und der
Vertretung der Stadt Sassenberg am 25.05.2014 wurde am 28.05.2014 bekannt
gemacht. Nach § 39 Abs. 1 KWahlG bestand die Möglichkeit, innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch zu erheben. Gemäß § 63
Abs. 2 KWahlO läuft ab dem Tage der Bekanntmachung die Frist zur Erhebung von
Einsprüchen gegen die Wahl. Letzter Tag für die Einlegung von Einsprüchen gegen
die Gültigkeit der Wahl war der 01.07.2014.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nicht
vorgebracht worden.
Es liegen keine Sachverhalte vor, die entsprechend § 40
Abs. 1 Buchstabe a) bis c) zur teilweisen oder gänzlichen Ungültigkeit der Wahl
führen würden.
Die Wahl ist daher für gültig zu erklären.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.