Vorschlag der Verwaltung:
„Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt
Sassenberg wird für die Ortslage Sassenberg im Rahmen einer 38. Änderung für
den nachfolgend aufgeführten Bereich gem. § 13
BauGB geändert:
-
Umwandlung einer
gewerblichen Baufläche (G) in einer Größe von rd. 2.400,00 m² zu einer
Wohnbaufläche (W) nördlich der Kolpingstraße.
Darüber hinaus erfolgt die redaktionelle Korrektur für
den Bereich des im Rahmen des § 13 a BauGB aufgestellten zwischenzeitlich
rechtsverbindlichen gewordenen Bebauungsplan ‚Stadtmitte’ – Erweiterung – von
derzeit gewerblicher Baufläche (G) zu einer Sonderbaufläche (S) für den
großflächigen Einzelhandel.
Die Änderungs- und Korrekturbereiche sind in der
Anlage gekennzeichnet.
Das Planungsbüro Wolters Partner, Coesfeld, wird
beauftragt, eine entsprechenden Flächennutzungsplanentwurf zu fertigen. Von der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird
abgesehen, da durch die Änderung des Flächennutzungsplanes im Hinblick auf die
Gesamtgröße der Umwandlung der gewerblichen Baufläche zu einer Wohnbaufläche
nördlich der Kolpingstraße die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2
BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
Mit Schreiben vom 22.04.2014 wird seitens des
Grundstückseigentümers der nördlich der Kolpingstraße ausgewiesenen
Gewerbegebietsfläche in einer Größe von rd. 2.400,00 m² die Umwandlung in ein
Allgemeines Wohngebiet (WA) beantragt. Hierzu ist neben der Änderung des
Bebauungsplanes „Füchtorfer Straße“ – nördliche Erweiterung – 3. Änderung –
auch eine Änderung des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes für die hier
ausgewiesene gewerbliche Baufläche (G) zu einer Wohnbaufläche (W) erforderlich.
Darüber hinaus kann nach nunmehr erfolgtem
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Stadtmitte“ – Erweiterung -1. Änderung –
am 11.02.2014 und der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft des
Bebauungsplanes die nachrichtliche Übernahme des Bebauungsplanbereiches als
Sonderbaufläche (S) für den großflächigen Einzelhandel in den
Flächennutzungsplan erfolgen. Die redaktionelle Übernahme des
Bebauungsplanbereiches erfolgt aufgrund der Tatsache, dass der zu Grunde
liegende Plan als Bebauungsplan im Rahmen der Innenentwicklung gem. § 13 a
BauGB aufgestellt worden ist.
Die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes sollte im vereinfachten
Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung
durch die Änderung des Flächennutzungsplanes für die gewerbliche Baufläche
nördlich der Kolpingstraße zu einer Wohnbaufläche mit einer Gesamtgröße von rd.
2.400,00 m² die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Infrastrukturausschuss.