Vorschlag der Verwaltung:
„Die
nachfolgenden Erschließungsanlagen werden gem. § 6 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355;
2007 S. 327/SGV. NRW 91) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW
S. 731/SGV. NRW 91) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
Bebauungsplan
‚Tie’
-
In den Gärten
(Gemarkung Füchtorf, Flur 160, Flurstück 223)
Bebauungsplan
‚Finkenstraße’
-
Finkenstraße –
Stichstraße – einschließlich der Rad- und Fußwegeverbindung zur Von-Korff-Straße
(Gemarkung Füchtorf, Flur 159, Flurstücke 625 und 626).
Bebauungsplan
‚Elisabethstraße’ – 3. Erweiterung und 5. Änderung
-
Nördliche
Stichstraße von der Elisabethstraße einschließlich des unterhalb des
Kindergartens verlaufenden Fußweges (Gemarkung Sassenberg, Flur 19, Flurstücke
276, 277, 279, 279, 280, 281, 282 und 283).
Die
in der Anlage dargestellten
Erschließungsanlagen erhalten jeweils die Eigenschaft einer Gemeindestraße.“
Aufgrund
des nunmehr vorgesehenen endgültigen Ausbaus der Erschließungsanlagen „In den
Gärten“ und „Finkenstraße“ – Stichstraße – einschließlich der Rad- und
Fußwegeverbindung zwischen der Finkenstraße und der Von-Korff-Straße kann
nunmehr die Widmung der Erschließungsanlagen erfolgen.
Darüber
hinaus kann nach der nun vorliegenden Neumessung die nördliche Stichstraße von
der Elisabethstraße einschließlich des östlich verlaufenden Fußweges unterhalb
des Kindergartens ebenfalls für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Gewidmet
werden können auch die neugebildeten Parzellen nördlich der Elisabethstraße,
welche der Stadt Sassenberg nunmehr übertragen werden.
Zuständig
für die Beschlussfassung ist der Rat.