Vorschlag der Verwaltung:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Hauskämpe’ wird
im Rahmen einer zweiten vereinfachten Änderung für den in der Anlage dargestellten Bereich hinsichtlich der
Ausweitung der überbaubaren Grundstücksflächen der Zulässigkeit einer
Zweigeschossigkeit als Höchstgrenze bei maximal 48° Dachneigung geändert.
Die Bebauungsplanänderung erfolgt gem. § 13 a BauGB.
Das Planungsbüro Wolters Partner, Coesfeld, wird
beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Auf die
frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird
verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB i V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 13 a BauGB durchzuführen.“
Mit Schreiben vom 06.09.2013 ist seitens Frau
Architektin Hedwig Papenbrock, Füchtorf, für das Grundstück Vinnenberger Straße
19 a (Gemarkung Füchtorf, Flur 159, Flurstücke 669 und 670) ein Antrag
dahingehend vorgelegt worden, die Baugrenze an den tatsächlichen Gebäudebestand
anzupassen.
Zwischenzeitlich ist seitens der Verwaltung eine
Abstimmung des Änderungsantrages mit dem Planungsbüro Wolters Partner,
Coesfeld, erfolgt.
Von Frau Wolters ist ausgeführt worden, dass aus
städtebaulicher Sicht keine Bedenken bestehen, wenn die im Bebauungsplan
dargestellten überbaubaren Flächen großzügig zusammengefasst werden und die
Grundflächenzahl eingehalten wird. Darüber hinaus wird angeregt, eine
Zweigeschossigkeit als Höchstgrenze festzusetzen mit der Ergänzung der maximal
zulässigen Gebäudehöhen und einer Festsetzung von Steildächern bis 48° um eine
entsprechende Dachausnutzung zuzulassen.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Infrastrukturausschuss.