Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung der Stadt Sassenberg über die Änderung
der Gestaltungssatzung gem. § 86 BauO NRW zum Bebauungsplan ‚Sassenberg-Ost’ wird
gem. der Anlage zu dieser
Niederschrift beschlossen.“
Der Eigentümer des Grundstücks Königsberger Straße 8
beabsichtigt, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten, wobei eine
Dacheindeckung mit anthrazitfarbenen Dachziegeln und einer Holzfassade
ausgeführt werden sollen.
Während zur Dacheindeckung gestalterische
Festsetzungen im Bebauungsplan nicht enthalten sind, beinhaltet der
Bebauungsplan zu Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen, dass alle
Außenwandflächen in unglasiertem Sichtmauerwerk auszuführen sind. Diese
gestalterische Festsetzung findet in jüngeren Bebauungsplänen keine Anwendung
mehr. So wurden im Bebauungsplan „Sassenberg-Ost“ zwischenzeitlich Häuser mit
individuellen Außenfassaden insbesondere ein Holzhaus errichtet.
Die textliche Festsetzung Ziffer 3 im Bebauungsplan
„Sassenberg-Ost“ sollte daher ersatzlos gestrichen werden.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.