Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung der Stadt Sassenberg über die
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes ‚Wasserstraße’ gem. § 13 BauGB sowie
die Änderung der Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan ‚Wasserstraße’ gem. § 86
BauO NRW wird gem. der Anlage zu
dieser Niederschrift beschlossen.“
Mit Schreiben vom 14.08.2013 ist seitens der Firma
Harbring Immobilien, Telgte, ein Antrag auf städtebauliche Nachverdichtung für
den nördlichen Teilbereich des Grundstückes Schürenstraße 52 vorgelegt worden.
Beabsichtigt ist die Errichtung eines Einfamilienhauses sowie eines
Doppelhauses ausgerichtet zur nördlichen Grundstücksgrenze mit Zufahrt zur Straße
Zum Uhlenbrink bzw. zur Schürenstraße hin. Hinsichtlich der Festsetzungen des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes wird lediglich die nördliche Baugrenze
ausgerichtet zum bestehenden Mehrfamilienhaus Schürenstraße 52 überschritten.
Diesbezüglich ist eine Erweiterung der Baugrenze bis auf 3,00 m an die
nördliche Grundstücksgrenze hin erforderlich.
Weiterhin ist für den Bebauungsplanbereich
Wasserstraße für das noch unbebaute Eckgrundstück
Schumannstraße/Beethovenstraße seitens des Ingenieurbüros für Baustatik Kötter,
Warendorf, eine Planung zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften vorgelegt
worden. Die geplante Bebauung sieht eine Zweigeschossigkeit mit ausgebautem
Dach vor. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist ausgeführt, dass nach den
Gestaltungsfestsetzungen zweigeschossige Gebäude ohne Drempel auszuführen sind.
Vorgesehen ist ein Drempel mit maximal 1,00 m Höhe. Hierzu bleibt festzuhalten,
dass in zwei ähnlich gelagerten Fällen zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern
auf den Grundstücken Hanfstraße 1 und 1 a bereits eine Änderung der
Gestaltungssatzung zur Ausbildung eines höheren Drempels erfolgt ist. Die
sonstigen Festsetzungen werden eingehalten.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.